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Einreichung der Jahresrechnungen der RSZ: Sicherstellung, dass die Jahresrechnungen der RSZ bis zur Erstellung des Geschäftsberichts eingereicht und durch die zuständigen Stellen geprüft werden können

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M 320/2008 GEF 29. April 2009 GEF C Motion

0731 Pfister, Zweisimmen (FDP) Kohler-Jost, Mühlethurnen (FDP)

Weitere Unterschriften: 6 Eingereicht am: 26.11.2008

Bitte keine Gesesetzesmissachtungen

Der Regierungsrat wird ersucht, die Umsetzung der Spitalversorgung nach den gesetzlichen Vorgaben (SpvG) vorzunehmen und die Gesetzesgrundlagen einzuhalten.

1. Übernahme der Infrastruktur: Nach Artikel 86 ist der Kanton Eigentümer, nach Artikel 91 wird der Kanton zwingend Eigentümer der Spitalliegenschaften.

2. Artikel 29 + ff. Finanzierung: im Spitalversorgungs-Gesetz (SpvG) ist in keinem Artikel eine Bürgschaftsleistung des Kantons gegenüber den RSZ vorgesehen.

3. Einreichung der Jahresrechnungen der RSZ: Sicherstellung, dass die Jahresrechnungen der RSZ bis zur Erstellung des Geschäftsberichts eingereicht und durch die zuständigen Stellen geprüft werden können.

Begründung:

Mit Erstaunen stellen wir fest, dass die Liegenschaften, die der Kanton von den Spitalträger-Organisationen übernommen hat, nicht wie im Artikel 86 festgehalten, auf den Kanton als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden, sondern auf die RSZ.

Die Spitalverbände haben, gerade weil der Kanton Eigentümer der Spitalliegenschaften wurde, zum Teil sehr grosszügig abparzelliert. Das Vorgehen des Regierungsrates ist klar nicht gesetzeskonform, indem die übernommenen Liegenschaften, resp. der grundbuchliche Eintrag auf die RSZ vorgenommen wurde. Es handelt sich um einen Akt gegen Treu und Glauben.

Finanzierung (Art. 29 + ff.). Im Spitalversorgungs-Gesetz ist in keinem der Artikel eine Absicht und Möglichkeit der Bürgschaftsleistung durch den Kanton festgehalten.

Es stellt sich die dringliche Frage, ob der Regierungsrat eine seriöse Risikoanalyse vorgenommen hat, so dass es zu keiner Überbelehnung und Überschuldung der Spitalliegenschaften kommen kann.

In diesem Zusammenhang stellt sich zudem die Frage, warum das finanzkompetente Organ nicht informiert und involviert worden ist bezüglich der Risikoabschätzung. Der Regierungsrat hat dem VR der RSZ mit der Bürgschaftszusicherung einen Freipass ausgehändigt, der für den Steuerzahler durchaus katastrophale Folgen haben kann.

Damit die Risiken frühzeitig wahrgenommen und beurteilt werden können, ist durch den Regierungsrat sicherzustellen, dass die Jahresabschlüsse der RSZ dem Kanton vor Veröffentlichung des Geschäftsberichts eingereicht werden. Zudem ist die

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Risikobeurteilung jährlich in geeigneter Form (zB im Geschäftsbericht) dem Grossen Rat vorzulegen.

Der Regierungsrat ist gefordert, die Weichenstellung neu vorzunehmen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 26.01.2009

Antwort des Regierungsrats

Die Motionärin und der Motionär ersuchen den Regierungsrat, die Umsetzung der Spital- versorgung nach den gesetzlichen Vorgaben (Spitalversorgungsgesetz vom 5. Juni 2005 [SpVG; BSG 812.11]) vorzunehmen und die Gesetzesgrundlagen einzuhalten. Sie rennen damit offene Türen ein. Der Regierungsrat hat sich bereits bisher bei der Umsetzung des SpVG an die rechtlichen Grundlagen gehalten und beabsichtigt, die Spitalversorgung auch inskünftig gesetzeskonform zu gestalten.

Bezüglich der Übernahme der Infrastruktur weist der Regierungsrat darauf hin, dass Artikel 92 Absatz 1 SpVG dem Regierungsrat die Möglichkeit gegeben hat, zu „bestimmen, dass die Übernahmeobjekte [...] beziehungsweise Rechte und Pflichten direkt einem RSZ oder einer anderen Institution übertragen werden.“ Der Regierungsrat hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Übernahmeobjekte direkt an die Regionalen Spitalzentren (RSZ) und die Hôpital du Jura bernois SA übertragen. Dass er beabsichtigt dies zu tun, hat der Regierungsrat bereits im Rahmen der Beratungen zum SpVG im Grossen Rat deutlich gemacht (vgl. dazu: Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat betreffend das Spitalversorgungsgesetz, S. 25; Regierungsrat Bhend, Tagblatt 2004, S. 454).

Bezüglich der Bürgschaften weist der Regierungsrat darauf hin, dass diese nicht im Zu- sammenhang mit Artikel 29ff SpVG stehen. Diese Artikel regeln die Abgeltung der Betriebs- und Investitionskosten, während die Bürgschaften die Ausstattung der Aktiengesellschaften mit Fremdkapital gewährleisten. Im Gegenzug konnte die Ausstattung der RSZ mit Eigenkapital tief gehalten werden. Rechtsgrundlage für die Kapitalausstattung der RSZ bilden die Artikel 36, 37, 40, 44 sowie 86 bis 104 SpVG, Artikel 97 der Spitalversorgungsverordnung vom 30. November 2005 (SpVV; BSG 812.112), Artikel 42, 46, 48 Absatz 2 Buchstabe a, 49 und 50 Absatz 3 des Gesetzes über die Steuerung von Finanzen und Leistungen vom 26. März 2002 (FLG; BSG 620.0) und Artikel 29 Buchstabe e der Verordnung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen vom 3. Dezember 2003 (FLV; BSG 621.1). Über die Notwendigkeit, die Aktiengesellschaften mit Kapital auszustatten wurde der Grosse Rat bereits im Rahmen des Vortrags des Regierungsrates an den Grossen Rat betreffend das Spitalversor- gungsgesetz (SpVG) informiert. Damals ging der Regierungsrat davon aus, dass die Akti- engesellschaften mit Eigenkapital im Umfang von CHF 125-150 Mio. ausgestattet werden müssten (vgl. dazu: Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat betreffend das Spitalversorgungsgesetz, S. 48, Ziff. 3.1.3). Am 25. Januar 2006 beschloss der Grosse Rat auf Antrag des Regierungsrats mit 102 zu 0 Stimmen bei 0 Enthaltungen, die Aktiengesellschaften mit CHF 42 Mio. Eigenkapital auszustatten und den Regierungsrat zu ermächtigen, den Aktiengesellschaften Fremdkapital in der Höhe von maximal CHF 107 Mio. zur Verfügung zu stellen. Er überliess es dem Regierungsrat, dies in Form von verzinslichen und rückzahlbaren Darlehen oder Bürgschaften zur Absicherung von Krediten bei Dritten zu tun (vgl. dazu: Grossratsbeschluss betreffend die Kapitalausstattung der Regionalen Spitalzentren und des Hôpital du Jura bernois [RSZ- Aktiengesellschaften] vom 25. Januar 2006; Tagblatt 2006, S. 64). Der Regierungsrat entschied sich für Bürgschaften.

Bezüglich der Jahresrechnungen der RSZ Aktiengesellschaften weist der Regierungsrat darauf hin, dass im Rahmen des Geschäftsberichts des Kantons jeweils eine Beurteilung der wesentlichen politischen, rechtlichen und betrieblichen Risiken vorgenommen wird. Die

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Direktionen müssen ihre Teilberichte für den Geschäftsbericht jeweils bis Mitte Januar der federführenden Finanzdirektion zustellen. Die Ausführungen im Geschäftsbericht des Kantons können sich folglich nicht auf die Geschäftsberichte (und damit die revidierten Jahresrechnungen) des am vorhergehenden 31. Dezember zu Ende gegangenen Geschäftsjahrs der RSZ Aktiengesellschaften abstützen. Die GEF nimmt ihre Risikobeurteilung z. Hd. des Regierungsrates und des Grossen Rates aber gestützt auf die Vorjahreszahlen und allfällige Entwicklungen, die sich im laufenden Jahr ergaben, vor.

Gemäss Artikel 39 Absatz 1 SpVG nimmt der Regierungsrat die dem Kanton als Aktionär gegenüber den RSZ zustehenden Rechte wahr. Im Rahmen der Überprüfung der VKU- Grundsätze hat der Regierungsrat eine systematische Berichterstattung über die Beteiligungen des Kantons beschlossen. Diese soll jeweils zu Beginn des zweiten Semesters – erstmals 2009 – vorliegen. Sie kann sich somit auf den Geschäftsbericht des jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres abstützen. Die systematische, regelmässige und auf die wesentlichen Informationen verdichtete Berichterstattung soll dem Regierungsrat Informationen zur Standortbestimmung und Risikobeurteilung vermitteln und ihm dadurch als Grundlage für allfällige Interventionen dienen.

Antrag:

Die Motion ersucht den Regierungsrat, die Umsetzung der Spitalversorgung nach den ge- setzlichen Vorgaben vorzunehmen und die Gesetzesgrundlagen einzuhalten. Aus den obi- gen Ausführungen geht hervor, dass sich der Regierungsrat bereits bisher bei der Umset- zung des SpVG an die rechtlichen Grundlagen gehalten hat. Er beabsichtigt dies auch weiterhin zu tun.

Damit sind die Forderungen der Motion erfüllt. Der Regierungsrat beantragt Annahme der Motion und gleichzeitige Abschreibung

An den Grossen Rat

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