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I 253/2000

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9.3.2001 Der Staatsschreiber:

I 253/2000 STA 14. März 2001 42C

Interpellation

Gerber, Biel(SP), Pauli, Nidau (FDP), Renggli, Biel (FDP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 30.11.2000

Sonderstatut für den zweisprachigen Amtsbezirk Biel

Die drei französischsprachigen Ratsmitglieder des zweisprachigen Amtsbezirks Biel bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Wäre es laut Kantonsverfassung und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen möglich, für den Amtsbezirk Biel als einzigen zweisprachigen Amtsbezirk ein Sonderstatut vorzu- sehen, analog zur besonderen Stellung des Berner Juras?

2. Wäre ein solches Sonderstatut für den Amtsbezirk Biel, mit dem eine notwendigerweise zweisprachige Organisation errichtet würde, geeignet und ausreichend, um es der fran- zösischsprachigen Minderheit des Amtsbezirks zu erlauben, die in Artikel 4 Absatz 2 der Kantonsverfassung erwähnten besonderen Befugnisse wahrzunehmen?

3. Ist es nicht so, dass die französischsprachige Bieler Minderheit mit oder ohne Sonder- statut für den zweisprachigen Amtsbezirk Biel über besondere Befugnisse verfügt, die sie von Rechts wegen mittels eigener Organe ausüben kann, und dass eine Koordina- tion mit dem regionalen Organ des Berner Juras unabdingbar ist?

4. Wäre es rechtlich zulässig, dass ein Organ, das die drei Bezirke des Berner Juras ver- tritt, mit Entscheidungsbefugnissen für Bereiche, wie Sprache oder Unterricht, ausge- stattet wird, die auch die frankophone Bevölkerung des Amtsbezirks Biel betreffen?

5. Bedingt die Tatsache, dass die Kantonsverfassung ausdrücklich eine frankophone Bieler Minderheit anerkennt, nicht, dass es Sache jeder einzelnen Person ist, über ihre Zugehörigkeit zur Mehrheit oder zur Minderheit zu entscheiden, wenn doch ihre Wahl von ihren Sprachkenntnissen abhängt?

Begründung:

Der Regionalrat, der mit dem Gesetz vom 19. Januar 1994 geschaffen wurde, setzt sich aus den Grossratsmitgliedern des Berner Juras, den französischsprachigen Ratsmitglie- dern des Amtsbezirks Biel sowie aus der Regierungsstatthalterin und den drei Regierungs- statthaltern der vier Amtsbezirke zusammen.

Am 28. Januar 1998 hat der Regierungsrat dem Regionalrat den Auftrag erteilt, einen Re- flexionsprozess über die Art und Weise durchzuführen, wie die fortschreitende Autonomi- sierung des Berner Juras und der französischsprachigen Bevölkerung des Amtsbezirks Biel realisiert werden kann. Es ging dabei darum abzuklären, welches die Bedürfnisse der Re- gion sind, damit die Ziele ihrer besonderen Stellung (Bewahrung ihrer Identität, Erhaltung

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ihrer sprachlichen und kulturellen Eigenart, aktive Beteiligung an der kantonalen Politik, Stärkung der Verbundenheit zwischen dem Berner Jura und dem übrigen Kanton) erreicht werden können.

Nach Abschluss dieses Reflexionsprozesses hat der Regionalrat der Gemeindepräsiden- tenkonferenz einen Berichtsentwurf zur Vernehmlassung vorgelegt, in dem er eine Lösung unter Einschluss des Amtsbezirks Biel vorschlug. Mit Schreiben vom 18. August 2000 ha- ben die beiden Gemeinderäte von Biel und Leubringen, die beide von einem deutschspra- chigen Stadt- bzw. Gemeindepräsidenten präsidiert werden, ausgeschlossen, dass der Amtsbezirk Biel an der besonderen Stellung des Berner Juras beteiligt werde. Zudem for- derten sie für den Amtsbezirk Biel selber ein vergleichbares Sonderstatut. Schliesslich hat der Regionalrat in seinem am 27. September 2000 einstimmig genehmigten Bericht diese Haltung zur Kenntnis genommen und eine Lösung präsentiert, die in diese Richtung geht.

Das Bieler Gesuch, das ohne weit gehende Vernehmlassung der betroffenen Kreise einge- reicht wurde, bewirkt, dass zahlreiche Welschbieler negative Konsequenzen aus dem Vor- gehen der beiden Gemeinderäte befürchten, obwohl sie das Interesse an einer Stärkung des Zweisprachigkeitsstatuts des Amtsbezirks Biel erkennen. Diese Befürchtungen wurden durch nachträgliche Stellungnahmen bekräftigt. Als Beispiel sei hier die Äusserung eines wichtigen bernjurassischen Komitees genannt, das sich öffentlich von den Welschbielern entsolidarisiert hat, indem es einen Dialog zwischen dem Berner Jura und der gesamten Bieler Gemeinschaft befürwortete, d.h. einen gemeinsamen Dialog sowohl mit den Deutsch- als auch mit den Welschbielern. Diese Gruppierung ignoriert willentlich nicht nur die in der Verfassung des Kantons Bern verankerten Rechte, sondern auch die speziell frankophonen Aspekte des Bieler Lebens, wie beispielsweise die französischsprachigen Schulen oder das welsche Kultur- und Vereinsleben in Biel, das oft eng mit dem Berner Jura verknüpft ist.

Angesichts der Reaktionen aus welschen Kreisen und insbesondere aus den Reihen der vier Bieler Mitglieder im Regionalrat, die nicht konsultiert worden waren, haben der Bieler Stadtpräsident und der Gemeindepräsident von Leubringen den Regierungsrat und den Regionalrat aufgefordert, dass die Welschbieler solange vollständig in der neuen Institution des Berner Juras beteiligt bleiben, bis der Amtsbezirk sein eigenes Sonderstatut erhalten hat.

Der Regierungsrat hat öffentlich erklärt, er werde das Dossier im Zusammenhang mit dem Berner Jura umgehend behandeln und Ende 2001 einen Gesetzentwurf in die Vernehmlas- sung schicken. Die Romands des Amtsbezirks Biel müssen daher rasch wissen, ob das zweisprachige Institut, das von den Gemeinderäten von Biel und Leubringen empfohlen wird, überhaupt machbar ist, ohne dass es ihnen schadet.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 01.02.2001

Antwort des Regierungsrates

Die Arbeiten im Zusammenhang mit dem künftigen Sonderstatut des Berner Juras wurden aufgenommen. Diese tragen den Beziehungen zwischen dem Berner Jura und dem zwei- sprachigen Amtsbezirk Biel Rechnung. Der Regierungsrat beabsichtigt, in dieser Sache im kommenden Winter einen Bericht vorzulegen. Vorbehalten bleiben zeitliche Verzögerun- gen, die sich aus der Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen ergeben können.

Es wurden Untersuchungen aufgenommen, um alle Probleme im Zusammenhang mit der Zweisprachigkeit des Amtsbezirks Biel und dessen direkten Beziehungen zum Berner Jura abzuklären. Die Beantwortung der Interpellation geht vom gegenwärtigen Stand der Dinge aus. Die heute vorliegende Antwort kann kein Präjudiz sein für allfällige spätere Be- schlüsse, die sich auf weitergehende Abklärungen stützen.

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Nachdem der Regierungsrat die Stellungnahme der Gemeinderäte von Biel und Leubrin- gen zu dieser Interpellation zur Kenntnis genommen hat, kann er die Fragen der Interpel- lanten wie folgt beantworten:

1. + 2. Artikel 6 der Kantonsverfassung (KV) ist keine hinreichende Grundlage für ein Sonderstatut. Er regelt nur den Gebrauch der Sprachen in den Beziehungen zwi- schen den Behörden und den Bürgerinnen und Bürgern. Artikel 5 KV bezieht sich ausschliesslich auf die drei Amtsbezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville.

Somit bleibt nur Artikel 4 KV, wonach den sprachlichen, kulturellen und regionalen Minderheiten besondere Befugnisse zuerkannt werden können. Es geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung sowie aus den Dokumenten, die im Rahmen der Ver- fassungsarbeiten ausgearbeitet wurden, hervor,

dass nur die sprachlichen, kulturellen und regionalen Minderheiten betroffen sind,

dass damit in erster Linie die französischsprachige Bevölkerung des Amtsbezirks Biel gemeint ist (vgl. Walter Kälin und Urs Bolz (Hrsg.), Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, Haupt und Stämpfli, Bern 1995; S. 242, Ziff.

3),

dass andere Minderheiten, die in den Genuss von Sonderbefugnissen kommen könnten, im Gesetz bezeichnet sein müssen (a.a.O., S. 243, Ziff. 4),

dass der Begriff «Befugnisse» nicht nur Anhörungsrechte, sondern auch Entscheidungskompetenzen umfasst (a.a.O., S. 243, Ziff. 5).

Die erwähnten Verfassungsbestimmungen stellen demnach keine hinreichende Grundlage dar für ein dem Berner Jura vergleichbares umfassendes Sonderstatut des zweisprachigen Amtsbezirks Biel. Es ist jedoch gestützt auf das geltende Ver- fassungsrecht denkbar, der französischsprachigen Minderheit im Amtsbezirk Biel durch Gesetz besondere Anhörungsrechte oder sogar Entscheidungskompetenzen zu übertragen. Eine solche Regelung könnte sich aus der Perspektive des Minder- heitenschutzes wohl auch zu den Rechten der deutschsprachigen Mehrheit des Amtsbezirks Biel äussern. Es wäre auch denkbar, durch neues Verfassungsrecht ein Sonderstatut für den zweisprachigen Amtsbezirk Biel zu schaffen.

3. Die französischsprachige Bevölkerung des Amtsbezirks Biel verfügt heute gestützt auf Artikel 4 KV und gestützt auf das Mitwirkungsgesetz über bestimmte Befug- nisse.

Wenn das vom Regionalrat geplante Projekt realisiert würde, müsste die Koordina- tion mit dem bernjurassischen Rat sichergestellt werden.

4. Keine Behörde hat Entscheidungsgewalt über Personen oder Personengruppen, die ihr nicht unterstellt sind, und sie kann auch keine Beschlüsse fassen, die im Zu- ständigkeitsbereich einer anderen Behörde liegen. Das bedeutet, dass das Regio- nalorgan des Berner Juras nicht mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet wer- den kann, die sich auch auf die frankophone Bevölkerung des Amtsbezirks Biel be- ziehen. Weiter kann dieses Regionalorgan auch nicht berechtigt werden, Be- schlüsse zu fassen, die in die Souveränität der Gemeinden des Amtsbezirks Biel eingreifen.

5. Die verfassungsmässige Garantie der Sprachenfreiheit schliesst aus, dass die Be- hörden über die Zugehörigkeit einer Person zur einen oder zur anderen Sprach- gruppe beschliessen können. Diese Entscheidung liegt ausschliesslich bei jeder einzelnen Person.

An den Grossen Rat

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