Vortrag
der Erziehungsdirektion an den Regierungsrat zu Händen des Grossen Rats
Saldoüberschreitung aufgrund des Korrekturfaktors beim Personalaufwand und nicht- budgetierter Lohnmassnahmen auf der ProduktgruppeKindergarten und Volksschule;
Nachkredit 2011
ERZ C
1. Gegenstand
In den 1990er Jahren bis 2003 resultierte beim Personalaufwand wiederholt eine deutliche Unterschreitung des Voranschlags. Ursachen dieser Unterschreitungen sind nicht budgetierbare Effekte wie z. B. Fluktuationsgewinne (Differenz zwischen den Gehältern von austretenden und neu eintretenden Mitarbeitenden) oder ungeplante Vakanzen. Aus diesem Grund wird zur Erhöhung der Budgetgenauigkeit ab dem Voranschlag 2004 bei sämtlichen Gehaltskonti (Kontengruppen 300 bis 305) eine lineare Kürzung (sog. Korrekturfaktor) vorgenommen, um die Abweichungen zwischen Voran- schlag und Rechnung zu vermindern, und damit zur Erhöhung der Budgetgenauigkeit in der Personalkostenplanung beizutragen. Die Höhe des Korrekturfaktors wird bei Bedarf – gestützt auf den jüngsten Rechnungsabschluss – den aktuellen Entwicklungen angepasst. Sie bewegte sich seit der Einführung im Voranschlag 2004 zwischen 1,5 Prozent und 2,5 Prozent. Im Voranschlag 2011 beträgt der Korrekturfaktor gesamt- staatlich 1,8 Prozent, wobei jeweils direktionsspezifische Korrekturfaktoren zum Einsatz kommen (Erziehungsdirektion: 1.5%).
Der Korrekturfaktor dient zur Erhöhung der Budgetgenauigkeit und bezweckt keinen strukturellen Stellenabbau. Wenn ein Produktgruppensaldo als Folge des Korrektur- faktors nicht eingehalten werden kann, ist eine Überschreitung des Voranschlags im Umfang des Korrekturfaktors zu bewilligen, sofern der bewilligte Stellenbestand nicht überschritten wurde.
Den Direktionen und der Staatskanzlei wurde im RRB 1589/2004 in Aussicht gestellt, dass für Budgetüberschreitungen ein Sammelbeschluss durch die Finanzdirektion erar- beitet werde (wie er für das Jahr 2004 am 9. Februar 2005 durch den Grossen Rat genehmigt worden war).
Mit RRB 3882 vom 14. Dezember 2005 beschloss der Regierungsrat, auf die Durch- führung eines Sammel-Nachkreditverfahrens sei zu verzichten. Dies aus folgendem Grund: Mit dem Inkrafttreten der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen auf den 1. Januar 2005 hat sich die Ausgangslage im Bereich der Budgetierung und der Nachkreditspflicht grundlegend verändert. Während unter dem alten Finanzhaushaltsgesetz Nachkredite auf den dreistelligen Kontengruppen der entsprechenden Sachgruppe zu beantragen und zu bewilligen waren, ist gemäss den neuen Rechtsgrundlagen ein Nachkredit ausschliesslich auf dem Saldo einer Produktgruppe einzuholen (Art. 57 Abs. 1 FLG). Es dürfte bei dieser Saldosteuerung nur selten vorkommen, dass eine Überschreitung des Saldos einer Produktgruppe allein auf den Korrekturfaktor bei den Personalkosten zurückzuführen ist. Wenn jedoch die Saldoüberschreitung auf verschiedene Ursachen zurückzuführen ist, ist der Regierungs- rat der Auffassung, dass ein gesonderter Sammelnachkredit nur für die Abweichungen aufgrund des Korrekturfaktors im Personalkostenbereich - welcher zusätzlich zu anderen Nachkreditanträgen pro Produktgruppe unterbreitet würde - für den Grossen Rat zu wenig transparent sein könnte.
Dem Grossen Rat werden dementsprechend Nachkredite pro Produktgruppe unterbreitet.
Mit Beschluss 1778 vom 8. Dezember 2010 hat der Regierungsrat im Weiteren die im Voranschlag 2011 eingestellten Mittel von 1,0 Prozent der Lohnsumme um weitere 0,8 Prozent erhöht. Somit stehen für die Lohnmassnahmen 2011 insgesamt 1,8 Prozent der Lohnsumme zur Verfügung. Diese Ende 2010 beschlossene, zusätzliche Erhöhung der Lohnsumme konnte für den Voranschlag 2011 nicht mehr berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall ist die Überschreitung des Produktgruppensaldos also nicht nur auf den Korrekturfaktor beim Personalaufwand, sondern auch auf die nicht budgetierten Personalkosten infolge der Lohnmassnahmen 2011 zurückzuführen.
2. Rechtsgrundlagen
- Artikel 57 Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)
- Artikel 160 Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV)
- RRB 1589 vom 19. Mai 2004 - RRB 3882 vom 14. Dezember 2005 - RRB 1778 vom 8. Dezember 2010 - RRB 1789 vom 8. Dezember 2010 - RRB 1790 vom 8. Dezember 2010
3. Kreditsumme und Produktgruppe
Nachkredit 2011 CHF 14'267’628.50
Produktgruppe Kindergarten und Volksschule
Kompensation in der Produktgruppe Erziehungs-
beratung und Schulergänzende Angebote CHF 6'882’240.83
Nicht kompensiert CHF 7'385’387.67
Eine teilweise Kompensation in der Produktgruppe Erziehungsberatung und Schulergän- zende Angebote ist in erster Linie dadurch möglich, weil die Tagesschulangebote in den Gemeinden weniger rasch ausgebaut wurden.
4. Herleitung des Saldoüberschusses
Total Abweichung CHF 14'267’628.50
- zusätzliche Lohnmassnahmen von 0.8% (netto) CHF 9'930'000.00
- zusätzlicher Logo-/Legaaufwand CHF 1’450'000.00
- Einsparung Weiterbildungsaufwand CHF 4'767'548.35
Total begründete Abweichung CHF 6'612’451.65 Verbleibende Abweichung (liegt im Rahmen der Budgetge-
nauigkeitskorrektur von 1.5%) CHF 7'655’176.85
5. Kreditart und Rechnungsjahr Nachkredit 2011
6. Antrag
Die Erziehungsdirektion beantragt dem Regierungsrat, den Nachkredit dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten.
Bern, 18. Januar 2012 Der Erziehungsdirektor
Bernhard Pulver
Auskunft: André Auderset, Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, Tel. 031 633 85 16, andre.auderset@erz.be.ch
4810.100.100.158 / 16.01.2012 (#573655)