Deutschland ist das Land der Vereine. Eine Untersu- chung des BAT Freizeit-For- schungsinstituts belegt: Über die Hälfte der Bundesbürger ist Mitglied in einem oder so- gar mehreren Clubs oder Vereinen. Für viele Vereins- freunde beschränken sich die Aktivitäten nicht ausschließ- lich auf den Vereinszweck – geselliges Beisammensein und gemeinsame Ausflüge gehören ebenso dazu. Gera- de in der Sommerzeit öffnen viele Clubs ihre Tore auch für Nichtmitglieder. Zahlreiche Feste mit unterschiedlichen Attraktionen wie künstleri- sche Darbietungen, sportli- che Wettkämpfe oder kulina- rische Spezialitäten ziehen oft Tausende von Besuchern an. Leider kommt es im Tru- bel dieser Veranstaltungen immer wieder zu Sach- oder gar Personenschäden, die die Festlaune trüben.
Die Karlsruher Versiche- rungen weisen darauf hin, daß sich die Veranstalter in jedem Fall frühzeitig über ei- nen geeigneten Haftpflicht- schutz informieren sollten.
Schadenersatzforderungen Dritter können sonst leicht stattliche Höhen erreichen.
Grundsätzlich ist für jeden Verein der Abschluß einer Vereins-Haftpflichtversiche- rung dringend zu empfehlen.
Sie deckt die im § 823 BGB
geregelte gesetzliche Haft- pflicht ab. Der Versiche- rungsschutz erstreckt sich auf die satzungsgemäßen oder sich sonst aus dem Vereins- zweck ergebenden Veranstal- tungen.
Mitversichert ist auch die persönliche, gesetzliche Haft- pflicht der Mitglieder im Rahmen ihrer Betätigung für die Zwecke des Vereins
bei Vereinsver- anstaltungen. Ri- siken, die über den Rahmen ge- wöhnlicher Ver- einsveranstal- tungen hinausge- hen beziehungs- weise mit beson- deren Gefahren verbunden sind (zum Beispiel das Abbrennen eines Feuer- werks), sind je- doch nicht versi- chert. Organi- siert zum Bei- spiel ein kirchli- cher Verein eine Sportveranstal- tung, ist nach Auskunft der Versicherung der zusätzliche Ab- schluß einer Veranstalter- Haftpflichtversicherung nö- tig. Diese sichert den Veran- stalter gegen Haftpflichtan- sprüche von Zuschauern so- wie aktiv teilnehmenden Per-
sonen ab. WZ
V E R S I C H E R U N G E N
Vereinsfeste:
Haftpflichtschutz erforderlich
Kaum zu glauben, aber Tatsache: Bis zu 100 000 pri- vat Krankenversicherte ha- ben es bisher versäumt, die zum 1. Januar 1995 ins Leben gerufene Pflege-Pflichtversi- cherung abzuschließen. Das teilte das Bundesversiche- rungsamt in Berlin mit. Ge- setzlich wie privat Kranken- versicherte sind seit Jahresbe- ginn 1995 verpflichtet, sich für den Pflegefall zu versi-
chern. Für die Privatversi- cherten gilt dabei – im Ge- gensatz zu den gesetzlich Pflichtversicherten – die Be- sonderheit, daß sie die Pfle- geversicherung nicht bei der Gesellschaft abschließen müssen, bei der sie kranken- versichert sind.
Das Unternehmen, bei der eine private Krankenver- sicherung besteht, ist deshalb verpflichtet, dem Bundesver-
sicherungsamt „Meldung“ zu machen, wenn nicht zugleich auch eine Pflegeversicherung abgeschlossen wird (oder wenn der betreffende Versi- cherte nicht nachweist, daß er anderweit pflegeversichert ist). „Rund 100 000“ solcher Meldungen sind bisher beim Berliner Aufsichtsamt einge- gangen.
Das Gesetz legt allerdings nicht eindeutig fest, wer für
Pflegeversicherung
Viele „Private“ haben noch keinen Vertrag
die Bearbeitung der „Ver- zugsmeldungen“ zuständig ist. Das Bundesversiche- rungsamt jedenfalls ist es nicht, es fungiert nur als
„Sammelstelle“. Von dort werden die Meldungen an die jeweiligen Landesbehörden weitergeleitet – die aber bis- her noch nicht eingerichtet sind. Diese Verzögerung ist dadurch entstanden, daß sich ursprünglich eine „örtlich zu- ständige“ Pflegekasse (nach Auffassung des Bundesar- beitsministeriums: die AOK) um die Bummelanten küm- mern sollte. Die AOK hat sich aber schlicht geweigert, für konkurrierende (private) Versicherungsunternehmen die „Drecksarbeit“ zu erledi- gen, so ein AOK-Sprecher.
Was geschieht mit den „Säumigen“?
Ob es im übrigen tatsäch- lich 100 000 sind, die sich bis- her der Pflege-Pflichtversi- cherung entzogen haben, läßt sich derzeit nicht feststellen, weil nach Ansicht des Berli- ner Aufsichtsamtes mit Fehl- meldungen zu rechnen ist und außerdem viele privat Krankenversicherte durchaus pflegeversichert sein können, darüber aber ihre Kranken- versicherung (versehent- oder wissentlich) nicht infor- miert haben. Die genaue Zahl wird nach Einleitung der Ordnungswidrigkeitenver- fahren ermittelt.
Was geschieht mit den Säu- migen? Dazu das Bundesver- sicherungsamt: Die gesetzli- che Pflicht, einen Pflegever- sicherungsvertrag abzuschlie- ßen – und die damit verbunde- ne Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen –, besteht trotzdem, und zwar seit Januar 1995.
Zigtausende privat Versicher- te müssen also Beiträge in Höhe von rund 1 500 DM nachzahlen. Vielleicht ein Trost für sie: Sollten sie vor der Überweisung der Beiträge pflegebedürftig werden, dann stehen ihnen dennoch Lei- stungen aus der Pflegeversi- cherung zu – der Vorteil einer Pflichtversicherung. WB [39]
Deutsches Ärzteblatt 93,Heft 44, 1. November 1996