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Archiv "Pflegeversicherung: Höhere Leistungen bei teilstationärer Pflege" (20.08.1999)

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m die „sachlich nicht gerecht- fertigten Leistungsunterschie- de“ gegenüber der häuslichen Pflegesachleistung zu beseitigen, hat die Bundesregierung die Höchst- beträge bei teilstationärer Tages- und Nachtpflege für die Pflegestufe II von 1 500 DM auf 1 800 DM und für die Pflegestufe III von 2 100 DM auf 2 800 DM erhöht (siehe Tabel- le). Durch die Harmonisierung der Höchstbeträge werde das Leistungs- angebot der Pflegeversicherung zur notwendigen Förderung und Stär- kung der häuslichen Pflege abge- rundet, erläuterte das Bundesgesund- heitsministerium.

Pflichteinsätze kostenlos

Weitere Änderungen im Sozial- gesetzbuch XI (soziale Pflegeversi- cherung):

cDie Kosten für die Pflege- pflichteinsätze, die die Bezieher von Pflegegeld regelmäßig bei professio- nellen Pflegediensten abrufen müs- sen, übernimmt jetzt die Pflegekasse beziehungsweise die private Pflege- versicherung. Ziel ist es, eine bessere Akzeptanz dieser Pflichteinsätze zu bewirken, die als Instrument der Be- ratung, Hilfestellung, Kontrolle und Qualitätssicherung erhalten bleiben sollen.

cDie alte Regelung, wonach vor Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege zunächst ein Jahr Pflege erbracht wer- den mußte, wurde außer Kraft ge- setzt. Somit kann in Krisensituationen der häuslichen Pflege, zum Beispiel bei einem Unfall der pflegenden Per- son, Kurzzeitpflege ohne Vorbedin- gungen geleistet werden. Dies stärke die häusliche Pflege.

cPflegegeld, das in dem Monat gezahlt wurde, in dem die gepflegte

Person gestorben ist, muß nicht mehr teilweise zurückgezahlt werden. Auch wenn die gepflegte Person zu Monats- beginn verstorben ist, bleibt die Lei- stung für den gesamten Monat erhal- ten. Eine entsprechende Regelung gilt auch für das im Rahmen der Sozial- hilfe gezahlte Pflegegeld.

cUnter bestimmten Vorausset- zungen wird das Pflegegeld nicht mehr auf die Unterhaltsansprüche oder -verpflichtungen einer pflegen- den Person angerechnet. Beispiels- weise wird verhindert, daß der Unter- haltsanspruch einer geschiedenen Frau gegenüber ihrem früheren Ehe- mann gemindert wird, wenn sie für die Pflege des gemeinsamen behinderten Kindes Pflegegeld erhält.

Einkaufsmodell für Pflegedienste?

Inzwischen ist eine große Mehr- heit der Pflegebedürftigen offenbar mit den Leistungen der Pflegedienste zufrieden. Dies ist das Ergebnis ei- ner von der Deutschen Angestellten- Krankenkasse (DAK) in Auftrag gegebenen Studie. 92 Prozent der 800 telefonisch Befragten erklärten, sie seien mit ihrem Pflegedienst „zu- frieden“. Grund für die positive Beur- teilung war in den meisten Fällen das

„qualifizierte und verständnisvolle Personal“. 14 Prozent der Befragten bemängelten, daß die Pflegekräfte zu wenig Zeit für sie hätten. Kritik gab es auch am Preis-Leistungs-Verhältnis.

Bei der Vorstellung der repräsen- tativen Studie in Hamburg appellierte der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes der DAK, Eckhard Schu- peta, an den Gesetzgeber, den Pflege- kassen die Möglichkeit einzuräumen, einzelne Pflegedienste empfehlen zu können. Erfüllt ein Pflegedienst nach heutigem Recht die formalen Vor- aussetzungen, müssen die Pflege- kassen mit ihm einen Versorgungsver- trag abschließen. „Es ist uns daher nicht möglich, qualitätsorientierte Verträge gezielt mit ausgewählten Pflegediensten zu schließen“, sagte Eckhard Schupeta und forderte so- mit ein Einkaufsmodell, wie es sich die Krankenkassen auch für die Ge- setzliche Krankenversicherung wün-

schen. Jens Flintrop

A-2064 (16) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 33, 20. August 1999

P O L I T I K AKTUELL

Pflegeversicherung

Höhere Leistungen bei teilstationärer Pflege

Am 1. August ist das „Pflege-Änderungsgesetz“ in Kraft getreten. Es beseitigt die Leistungsunterschiede zwischen teilstationärer Pflege und häuslicher Pflegesachleistung.

U

Tabelle

Neue Höchstbeträge bei teilstationärer Pflege

monatliche Leistungen der Pflegeversicherung häusliche Pflege teilstationäre* Pflege stationäre Pflege Pflegestufe I 400 DMPflegegeld bis 750 DM 2 000 DM

„erheblich oder bis750 DM pflegebedürftig“ Sachleistungen

Pflegestufe II 800 DMPflegegeld seit August 1999 2 500 DM

„schwer oder bis 1 800DM bis 1 800 DM pflegebedürftig“ Sachleistungen (bisher bis 1 500 DM)

Pflegestufe III 1 300 DMPflegegeld seit August 1999 2 800 DM

„schwerst oder bis 2 800 DM bis 2 800 DM bis

pflegebedürftig“ Sachleistungen, bis (bisher bis 2 100 DM) 3 300 DM

3 750 DMin Härtefällen in Härtefällen

* Läßt sich häusliche Pflege nicht ausreichend sicherstellen, ist teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege möglich. Quelle: BMG, PKV

Referenzen

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