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Pflegeversicherung

1. Das Wichtigste in Kürze

Die gesetzliche Pflegeversicherung bietet Leistungen für Patienten, die mindestens ein halbes Jahr lang gepflegt werden müssen. Pflichtversichert in den Pflegekassen sind – mit wenigen Ausnahmen – alle

Mitglieder der Krankenkassen. Die Leistungen können für die Pflege zu Hause und in teil- und vollstationären Einrichtungen in Anspruch genommen werden.

2. Allgemeines

​Grundsätzlich ist die Pflegeversicherung, im Gegensatz zur Krankenversicherung, deren Leistungen nahezu kostendeckend zur Verfügung stehen, keine Vollversicherung. Sie leistet Zuschüsse und deckt nur teilweise die Kosten der Pflege ab. Die restlichen Kosten müssen vom Pflegebedürftigen und dessen Angehörigen als Eigenanteil aus eigenem Einkommen und Vermögen geleistet werden. Zum Beispiel war 2021 bei

vollstationärer Pflege, nach Angaben des Verbands der Ersatzkassen, im Bundesdurchschnitt ein Eigenanteil von monatlich 2.125 Euro zu leisten.

Eine private Pflegezusatzversicherung kann daher sinnvoll sein, um finanzielle Risiken durch eine Pflegebedürftigkeit abzufedern.

Ist die Kostendeckung aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht möglich, können Leistungen durch die Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege erbracht werden.

Die ​gesetzliche Pflegeversicherung tritt für die pflegerische Versorgung von Personen ein, die mindestens für 6 Monate gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten aufweisen und deshalb Hilfe benötigen (Pflegebedürftigkeit).

Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Nr. 11 (SGB XI).

Der Antrag auf Pflegeleistungen (Pflegeantrag und Pflegebegutachtung) ist bei den Pflegekassen zu stellen.

3. Versicherungspflicht

In den Schutz der Pflegeversicherung sind alle einbezogen, die auch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Die Versicherungs ​pflicht besteht daher für dieselben

Personenkreise, auch für Familienversicherte. Zuständig sind die (bei den Krankenkassen errichteten) Pflegekassen.

4. Freiwillige Versicherung

​Grundsatz: Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§ 20 Abs. 3 SGB XI).

​Ausnahme: Wer freiwillig krankenversichert ist und nicht Mitglied der zugehörigen gesetzlichen Pflegekasse werden möchte, muss bei der Pflegekasse einen Befreiungsantrag stellen und einen gleichwertigen privaten Versicherungsschutz nachweisen. Das muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der freiwilligen

Versicherung geschehen. Der Befreiungsantrag ist nicht widerrufbar, außer der freiwillig Versicherte wird aufgrund veränderter Voraussetzungen wieder zum Pflichtversicherten (§ 22 SGB XI).

4.1. Zuschuss zur privaten Pflege-Zusatzversicherung

Wer zusätzlich zur gesetzlichen Pflegeversicherung eine private Pflege-Zusatzversicherung abschließt, bekommt unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss von monatlich 5 € (sog. "Pflege-Bahr").

Näheres unter Private Pflegezusatzversicherung.

https://www.betanet.de/pdf/319 Seite 1 von 3

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5. Beitrag

Es gibt zwei unterschiedliche Beitragssätze:

3,05 % für Versicherte ​mit Kindern , sowie für Personen, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, für Kinder und Jugendliche unter 23 Jahren, für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und für Wehrdienstleistende und (Bundes-)Freiwillige.

3,4 % = erhöhter Beitrag für ​Kinderlose (3,05 % plus 0,35 %).

Der Arbeitgeberzuschuss beträgt jeweils 1,525 %

​Besonderheit Beitragsaufteilung Sachsen: In Sachsen ist der Arbeitnehmeranteil erhöht: Arbeitnehmer zahlen 2,025 % (bzw. 2,275 %), Arbeitgeber nur 1,025 %.

6. Kostenerstattung nach dem Tod des Pflegebedürftigen

Bei einigen Leistungen, z.B. Wohnumfeldverbesserung bezahlen Pflegebedürftige den Umbau zunächst selbst und erhalten dann eine Erstattung durch die Pflegekasse.

Seit dem 20.7.2021 können die Erben nach dem Tod des Pflegebedürftigen entstandene Ansprüche auf Kostenerstattung noch bis 12 Monate nach dem Tod bei der Pflegekasse geltend machen.

7. Leistungen

Die vorwiegenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind:

Entlastungsbetrag Ersatzpflege Familienpflegezeit

Häusliche Pflege Pflegeversicherung Kombinationsleistung

Kurzzeitpflege

Pflegegeld Pflegeversicherung Pflegehilfsmittel

Pflegende Angehörige > Entlastung

Pflegende Angehörige > Sozialversicherung Pflegesachleistung

Pflegestützpunkte Pflegeberatung Pflegezeit

Tages- und Nachtpflege Vollstationäre Pflege Wohnumfeldverbesserung

8. Wer hilft weiter?

Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Do 8–18 Uhr und Fr 8–12 Uhr.

Pflegestützpunkte. Pflegekassen.

Fragen zur ​privaten Pflegeversicherung beantwortet die telefonische Pflegeberatung des Verbands der Privaten Krankenversicherung (Compass Private Pflegeberatung), Telefon 0800 1018800

(kostenfrei), Mo–Fr 8–19 Uhr und Sa 10–16 Uhr.

https://www.betanet.de/pdf/319 Seite 2 von 3

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9. Verwandte Links

Ratgeber Pflege Pflegekassen

Private Pflegezusatzversicherung Hilfe zur Pflege

Pflegeantrag und Pflegebegutachtung

Rechtsgrundlage: §§ 1, 20, 22, 35, 55 SGB XI

https://www.betanet.de/pdf/319 Seite 3 von 3

Referenzen

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