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Arbeitslosengeld II und Leistungen des Journalisten-Sozialwerks

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SG Würzburg, Urteil v. 05.10.2017 – S 16 AS 261/17 Titel:

Arbeitslosengeld II und Leistungen des Journalisten-Sozialwerks Normenkette:

SGB II § 11a Leitsatz:

Beihilfen des Bildungs- und Sozialwerks des Bayerischen Journalisten-Verbandes sind auf den Bedarf für Leistungen nach dem SGB II anzurechnen. (Rn. 17 – 20) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Arbeitslosengeld II, Regelbedarf, Bedarfsberechnung, Einkommensanrechnung, Bildungs- und Sozialwerk, Bayerischer Journalistenverband, Beihilfeleistung, Journalisten-Sozialwerk

Rechtsmittelinstanzen:

LSG München, Urteil vom 20.03.2019 – L 11 AS 828/17 BSG Kassel, Beschluss vom 24.10.2019 – B 14 AS 219/19 B Fundstelle:

BeckRS 2017, 158838  

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 19.04.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2017 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand 1

Zwischen den Beteiligten streitig ist die Anrechnung einer Beihilfe des Bildungs- und Sozialwerkes des Bayerischen Journalisten-Verbandes e.V. als Einkommen sowie die Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelsätze. Streitig ist die Höhe der zu bewilligenden Leistungen im Bewilligungszeitraum 01.03.2017 bis 30.09.2017.

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Der am ... 1971 geborene, alleinstehende Kläger ist Journalist und Mitglied des ... Journalisten-Verbandes e.V. Er bezieht eine Witwerrente und erhielt bis 30.09.2017 Wohngeld. Seit dem 11.04.2014 bezog er - mit Unterbrechungen - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch

Sozialgesetzbuch (SGB II).

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Am 11.04.2017 erhielt der Kläger auf seinen Antrag hin vom Bildungs- und Sozialwerk des Bayerischen Journalisten-Verbandes e.V. eine Beihilfe in Höhe von 850 Euro. Mit Bescheid vom 19.04.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 23.03.2017 für die Zeit vom 01.03.2017 bis 30.09.2017 Leistungen in Höhe von 24,05 Euro für den Monat März 2017. Für den Zeitraum April bis September 2017 errechnete der Beklagte Leistungen in Höhe von 0 Euro. Der Beklagte legte hierbei einen Bedarf in Höhe von 792,02 Euro zugrunde (Regelbedarf: 409 Euro; Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU): 293,02 Euro Grundmiete, 50 Euro Heizkosten, 40 Euro Nebenkosten). Es handele sich hierbei um die derzeit gültigen angemessenen KdU für einen Ein-Personen-Haushalt im Landkreis Schweinfurt. Bedarfsmindernd als Einkommen berücksichtigte der Beklagte Witwerrente in Höhe von insgesamt 760,87 Euro und Wohngeld von 48 Euro bei Absetzungen vom Gesamteinkommen in Höhe von 40,90 Euro. Für den Zeitraum April bis September 2017 berücksichtigte der Beklagte daneben die Beihilfe des Bildungs- und Sozialwerkes gleichmäßig verteilt auf einen Zeitraum von sechs Monaten als weiteres Einkommen. Mit

Änderungsbescheid vom 03.05.2017 bewilligte der Beklagte für den Monat März 2017 zusätzlich 10,18 Euro

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April bis September 2017 verblieb es bei Leistungen von 0 Euro. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass im Hinblick auf die Ausführungen der 10. Kammer des Sozialgerichts Würzburg im Urteil vom 06.04.2017, Az.: S 10 AS 15/17 von angemessenen KdU (Grundmiete einschließlich Nebenkosten) von monatlich 343,20 Euro ausgegangen werde. Gegen den Bewilligungsbescheid in der Fassung des

Änderungsbescheides legte der Kläger mit Schreiben vom 23.04.2017 Widerspruch ein. Der Kläger wandte sich gegen die Anrechnung der Beihilfe des Bildungs- und Sozialwerkes als Einkommen. Er verglich diese mit Geldgeschenken, die Minderjährige, deren Eltern im SGB II-Bezug stünden, etwa zur Kommunion oder Konfirmation erhielten.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Nach Erlass des Änderungsbescheides vom 03.05.2017, der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geworden sei, sei der Widerspruch nicht mehr begründet. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Höhe des Regelbedarfes im streitgegenständlichen Zeitraum 409 Euro monatlich betrage. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfes bestünden keine Bedenken. Zu berücksichtigen seien ferner die angemessenen KdU, so dass sich vorliegend ein

Gesamtbedarf von 802,20 Euro ergebe. Auf diesen Gesamtbedarf sei das zu berücksichtigende

Einkommen anzurechnen. Der Kläger habe laufendes Einkommen aus einer großen Witwenrente, die seit dem 01.01.2017 546,10 Euro betrage. Daneben habe er einen laufenden Anspruch auf eine

Zusatzversorgung durch die Bayerische Versorgungskammer. Dieser Rentenanspruch betrage seit dem 01.01.2017 214,77 Euro. Aufgrund des Bewilligungsbescheides der Wohngeldstelle vom 09.01.2017 beziehe er 48 Euro Wohngeld. Bei der im Streit stehenden einmaligen, nicht rückzahlbaren Hilfe in Höhe von 850 Euro vom Bildungs- und Sozialwerk handele es sich um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Bei dieser Leistung handele es sich um eine Leistung, die zur Unterstützung von Journalisten in schwierigen finanziellen Situationen gedacht sei. Die Zahlung sei nicht an eine Gegenleistung gebunden und müsse nicht zurückgezahlt werden. Über die Zahlung könne der Kläger frei verfügen. Damit könne er sie zur Deckung seines Lebensunterhaltes einsetzen. Eine Privilegierung dieses Einkommens habe der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Eine Privilegierung nach § 11 a Abs. 5 SGB II ergebe sich nicht. Die Zuwendung sei daher beginnend mit dem Zufluss-Monat April 2017 auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag von 141,67 Euro monatlich zu

berücksichtigen. Vom Einkommen seien monatlich eine Pauschale von 30 Euro für private Versicherungen sowie die nachgewiesenen Beträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung von 10,90 Euro abzusetzen. Somit ergebe sich ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 34,23 Euro für den Monat März 2017. In den Monaten April bis September 2017 liege keine Hilfebedürftigkeit vor, da das anzurechnende Gesamteinkommen von 909,64 Euro den Bedarf in Höhe von 802,20 Euro monatlich um 107,44 Euro übersteige.

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Gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.05.2017 wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 12.06.2017, bei Gericht eingegangen am 16.06.2017.

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Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum März 2017 bis September 2017. So wendet er sich gegen die Anrechnung der Beihilfe des Bildungs- und Sozialwerkes des Bayerischen Journalisten-Verbandes als Einkommen. Weiterhin hält er den Regelbedarf von 409 Euro für nicht verfassungsgemäß und begehrt einen Regelbedarf in Höhe von 552,15 Euro. Im Einzelnen trägt der Kläger vor, dass die Beihilfe nicht vom Bayerischen Journalisten-Verband, sondern vom Bildungs- und Sozialwerk des Bayerischen Journalisten-Verbandes stamme. Dies sei ein Tochterverein des Bayerischen Journalisten-Verbandes und verfolge gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Das Bildungs- und Sozialwerk unterstütze insbesondere in finanzielle Bedrängnis geratene Journalisten. Der Kläger ist der Auffassung, dass hierdurch § 11 Abs. 4 und 5 SGB II zur Anwendung kommen, und der Zahlungseingang von 850 Euro nicht als Einkommen einzuordnen ist. Des Weiteren hält der Kläger den Regelbedarfssatz von 409 Euro für nicht verfassungsgemäß. Der Regelbedarf verstoße nach seiner Auffassung gegen Art. 1 Grundgesetz (GG). Er hält eine Erhöhung des Regelbedarfssatzes um 35 %, d.h. um 143,15 Euro auf insgesamt 552,15 Euro für geboten. Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführlichen Darstellungen des Klägers in seiner Klageschrift Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 19.04.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2017 zu verurteilen, ihm für den Monat März 2017 weitere Leistungen in Höhe von 143,15 Euro und für

den Zeitraum April bis September 2017 Leistungen in Höhe von insgesamt 177,38 Euro (34,23 Euro + 143,15 Euro) zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 11

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Höhe der bewilligten Leistungen im Bewilligungszeitraum 01.03.2017 bis 30.09.2017. Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung der Beihilfe des Bildungs- und Sozialwerkes des Bayerischen Journalisten-Verbandes e.V. sowie gegen die gesetzliche Höhe des

Regelbedarfes. Weitere Einwendungen gegen die Leistungsberechnung, insbesondere gegen die zugrunde gelegten KdU, erhebt der Kläger nicht.

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Der Bewilligungsbescheid vom 19.04.2017 in der Fassung des Bescheides vom 03.05.2017 ist indes rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger in seinen Rechten nicht. Das Gericht folgt der ausführlichen Begründung im Widerspruchsbescheid vom 23.05.2017 und sieht daher gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Nur ergänzend ist Folgendes auszuführen:

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Bei der Bedarfsberechnung kann ein höherer Regelbedarf als der derzeit geltende Betrag von 409 Euro für einen Alleinstehenden nicht zugrunde gelegt werden. Im Hinblick auf die Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht und das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichtes ist es ausgeschlossen, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auf Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen Erfolg hat. Die Zuerkennung höherer Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum 01.03.2017 bis 30.09.2017 könnte allenfalls das Ergebnis einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sein, die aufgrund einer im fachgerichtlichen Verfahren erfolgten Richtervorlage oder aufgrund einer nach

Ausschöpfung des Rechtsweges erhobenen Verfassungsbeschwerde des Klägers ergehen könnte (vgl. z.B.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.03.2017, Az.: L 13 AS 336/16 B; zit. nach juris). Der erkennenden Kammer wäre es somit bereits dem Grunde nach verwehrt, einen höheren als den gesetzlich festgeschriebenen Regelbedarf der Leistungsberechnung zugrunde zulegen.

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Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der derzeit gültigen Regelbedarfe ergeben sich allerdings für die Kammer nicht. Es sind keine Hinweise für eine evidente Unterdeckung ersichtlich. An der Festlegung der Regelbedarfe für das Jahr 2017 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist nicht auf die jeweiligen Teilbeträge in den einzelnen Abteilungen abzustellen. Entscheidend ist, dass durch einen internen Ausgleich zwischen den einzelnen Positionen die Existenz sowie die Teilhabe gesichert werden kann (BayLSG, Beschluss vom 23.08.2017, Az.: L 11 AS 529/17 NZB - m.w.N.; vgl. auch LSG

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jeweils unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 23.07.2014; zit. nach juris). Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers zu seinen Aufwendungen für den öffentlichen Personen- Nahverkehr sowie zu den Nahrungsmitteln und nicht alkoholischen Getränken ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine Anpassung des gesetzlichen Regelbedarfes aufgrund eines individuellen Bedarfes nicht möglich ist. Die Pauschalierung bei der Bemessung des gesetzlichen Regelbedarfes ist

verfassungsgemäß.

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Zutreffend hat somit der Beklagte einen monatlichen Bedarf in Höhe von 802,20 Euro zugrunde gelegt.

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Nach Auffassung der Kammer hat der Beklagte zutreffend die einmalige Beihilfe des Bildungs- und Sozialwerkes des Bayerischen Journalisten-Verbandes e.V. als einmalige Einnahme bedarfsmindernd berücksichtigt. Auch aus Sicht der Kammer kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Betrag vom Bildungs- und Sozialwerk oder vom Journalisten-Verband selbst geleistet wurde. Denn weder nach § 11 a Abs. 4 noch nach § 11 a Abs. 5 SGB II ist die Zahlung des Bildungs- und Sozialwerkes nicht zu

berücksichtigendes Einkommen. Nach § 11 a Abs. 4 SGB II sind Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht zu günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch gerechtfertigt wären. Gemäß § 11 a Abs. 5 SGB II sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit 1. ihre Berücksichtigung für die

Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder 2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Insoweit kann vorliegend dahinstehend, ob es sich dem Bildungs- und Sozialwerk um einen Träger der freien Wohlfahrtspflege handelt oder um einen Dritten im Sinne von Abs. 5.

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Der ungedeckte Bedarf des Klägers nach dem SGB II betrug in den Monaten April bis September 2017 monatlich nur 34,23 Euro. Die Zahlung des Bildungs- und Sozialwerkes in Höhe von 850 Euro, beeinflusst somit die Lage des Klägers so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt sind.

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Die Frage, ob „daneben Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt wären“ oder nicht, ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Nicht gerechtfertigt ist die

Berücksichtigung als Einkommen immer dann, wenn eine einmalige oder gelegentliche Zuwendung nach allgemeiner Auffassung ohne Berücksichtigung für die Bewilligung von Sozialleistungen nach dem SGB II bleiben soll. Dies ist beispielsweise der Fall bei gelegentlichen kleinen Geldgeschenken anlässlich

Geburtstag, Namenstag usw. oder bei dem monatlichen Taschengeld der Großeltern (vgl. Adolph in Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 53. UPD 06/2017, § 11 a Rd. 90 ff). Das Bildungs- und Sozialwerk des

Bayerischen Journalisten-Verbandes gewährt seinen Mitgliedern finanzielle Unterstützung z.B. bei unerwarteter Arbeitslosigkeit oder Krankheit. Da der Kläger neben der Witwerrente und Wohngeld keine weiteren Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Journalist erzielte, erhielt er auf seinen Antrag hin vom Bildungs- und Sozialwerk eine einmalige Unterstützung in Höhe von 850 Euro. Es sind für die Kammer keine Gründe ersichtlich, dass dies bei der Bewilligung von SGB II-Leistungen außer Acht bleiben sollte.

Eine Berücksichtigung dieser Beihilfe als Einkommen zur Deckung des Lebensunterhaltes ist somit gerechtfertigt.

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Die Berücksichtigung der Beihilfe als Einkommen erscheint der Kammer auch nicht als grob unbillig.

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Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den ungedeckten SGB II-Bedarf von monatlich nur 34,23 Euro die Beihilfe lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 205,38 Euro als Einkommen

bedarfsmindernd berücksichtigt wurde. Der Restbetrag von 644,62 Euro verbleibt anrechnungsfrei beim Kläger.

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Weitere Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Leistungsberechnung des Beklagten sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Die angefochtenen Bescheide sind somit rechtmäßig ergangen und verletzen den Kläger in seinen Rechten nicht. Die Klage war abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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