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Ablehnungsbescheid der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

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SG Würzburg, Beschluss v. 30.06.2016 – S 9 AS 236/16 ER Titel:

Ablehnungsbescheid der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

Normenketten:

SGG § 86 b Abs. 2 S. 2, S. 4 SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Leitsatz:

Bescheinigt die Ausländerbehörde für einen Drittstaatsangehörigen, dass dieser

freizügigkeitsberechtigt sei, bestehen erhebliche Zweifel, ob er dem Leistungsausschluss wegen des Aufenthalts allein zum Zwecke der Arbeitssuche unterliegen kann. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Sicherung des Lebensunterhalts, Sozialhilfe, Elterngeld, Kindergeld, Leistungen, Aufenthaltsrecht, Leistungsausschluss

Rechtsmittelinstanz:

LSG München, Beschluss vom 28.07.2016 – L 11 AS 448/16 B ER  

Tenor

I.

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig ab dem 01.06.2016 bis zur Entscheidung in der Hauptsache bzw. bis zur Bestandskraft eines

Ablehnungsbescheides, längstens jedoch bis zum 30.11.2016 Leistungen zur Sicherung des

Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 658,37 Euro für den Monat Juni 2016 sowie in Höhe von insgesamt 1.073,64 Euro monatlich für die Zeit ab dem 01.07.2016 zu gewähren.

II.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

2

Die am ... 1992 geborene Antragstellerin zu 1 ist polnische Staatsangehörige. Der am ... 1988 geborene Antragsteller zu 2 ist pakistanischer Staatsangehöriger. Die am 00.00.2015 geborene Antragstellerin zu 3 ist die Tochter der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 2.

3

Die Antragstellerin zu 1 ist derzeit nicht erwerbstätig. Der Antragsteller zu 2 befand sich bis zum 31.05.2016 in einem Beschäftigungsverhältnis mit D., das von Arbeitgeberseite zum 31.05.2016 gekündigt wurde. Der Antragstellerin zu 1 wurde mit Bescheid des ZBFS vom 21.10.2015 Elterngeld in Höhe von 300,00 Euro monatlich bis zum 23.05.2016 bewilligt; die letzte Auszahlung des Elterngelds erfolgte am 28.04.2016. Die Antragstellerin zu 1 erhält Kindergeld in Höhe von 190,00 Euro monatlich. Die Antragsteller leben

(2)

gemeinsam in einer Wohnung am A-Straße, A-Stadt, für die ausweislich der Mietbescheinigung der Vermieterin vom 22.10.2015 monatliche Kosten in Höhe von 280,00 Euro (Kaltmiete: 220,00 Euro;

Nebenkostenabschlag: 60,00 Euro) von den Antragstellern zu tragen sind. Ausweislich einer Mitteilung der Ausländerbehörde am Landratsamt Hassberge vom 31.08.2015 ist der Antragsteller zu 2 als Angehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger selbst freizügigkeitsberechtigt, wobei sein Aufenthaltsrecht nicht ausschließlich zur Arbeitsuche besteht.

4

Am 03.02.2016 ging beim Antragsgegner der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des

Antragsgegners vom 26.04.2016 abgelehnt. Zur Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zu 2 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe, weil er lediglich ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach FreizügG/EU habe, so dass auf die

Anspruchsvoraussetzungen der Antragstellerin zu 1 abgestellt werden müsse. Die Antragstellerin zu 1 habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil sie sich zum Zweck der Arbeitsuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Die Ablehnung des Antrags beruhe auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

5

Gegen diesen Bescheid wurde am 02.05.2016 Widerspruch eingelegt, der nicht begründet wurde und über den bisher vom Antragsgegner nicht entschieden wurde.

6

Mit Schreiben vom 25.05.2016, beim Sozialgericht Würzburg eingegangen am 27.05.2016, beantragten die Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auf die Ausführungen der Antragsteller zur Begründung dieses Antrags wird verwiesen.

7

Die Antragsteller beantragen sinngemäß:

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache bzw. bis zur Bestandskraft eines Ablehnungsbescheides Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

8

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

9

Der Antragsgegner führt dazu aus, dass der Anspruch der Antragstellerin zu 1 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach sechs Monaten geendet habe, weil sie nur weniger als ein Jahr gearbeitet habe.

Damit hätten weder die Antragstellerin zu 1 noch die Antragstellerin zu 3 derzeit einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller zu 2 habe als Drittstaatsangehöriger nur ein abgeleitetes Bleiberecht aufgrund des gemeinsamen Kindes mit der Antragstellerin zu 1. Trotz der

Arbeitnehmereigenschaft des Antragstellers zu 2 ergebe sich kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Durch den Leistungsausschluss der Antragstellerin zu 1 und der Antragstellerin zu 3 könne ein

eigenständiger Anspruch des Antragstellers zu 2 nicht entstehen, weil sich sein abgeleitetes Bleiberecht allein durch das Freizügigkeitsrecht der Antragstellerin zu 3 ergebe, die wiederum ihr Freizügigkeitsrecht von der Antragstellerin zu 1 ableite. Es könne nicht Ziel des Gesetzgebers sein, eine nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossene Person über das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Partners in den Leistungsbezug zu bringen. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass die Antragsteller nach der Rechtsprechung des BSG Leistungen nach § 23 SGB XII vom Sozialhilfeträger erhalten könnten.

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Mit Beschluss vom 20.06.2016 wurde der Beigeladene zum vorliegenden Verfahren beigeladen. Der Beigeladene nahm dahingehend Stellung, dass nach seiner Auffassung der Antragsgegner vorrangig leistungspflichtig sei. Die Antragstellerin zu 1 habe nach ihrer Einreise am 17.01.2015 bis zum 31.05.2015 aufgrund der bestehenden Freizügigkeit Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner erhalten. Ob bei der Antragstellerin zu 1 weiterhin Freizügigkeit bestehe, könne aus der Sicht des Beigeladenen nicht

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abschließend geprüft werden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass bei der Antragstellerin zu 1 die Arbeitnehmereigenschaft weiterhin vorliegen könne und damit weiterhin Freizügigkeit nach EU-Recht bestehe. Selbst wenn die Antragsteller zu Recht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen worden sein sollten, sei es fraglich, ob Leistungen nach § 23 SGB XII zu gewähren seien, weil möglicherweise nach

§ 23 Abs. 3 SGB XII im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe.

11

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Akten des Antragsgegners verwiesen.

II.

12

Der Antrag ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

13

Statthafter Rechtsbehelf ist vorliegend der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG, weil die Antragsteller nicht die Sicherung einer bestehenden Rechtsposition, sondern die Erweiterung ihrer Rechtsposition begehren.

14

Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das vom Antragsteller geltend gemachte Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d.h. die Dringlichkeit, die Angelegenheit sofort vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln (sog. Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend

wahrscheinlich sind (vgl. BSG, B.v. 08.08.2001, B 9 V 23/01 B). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, B.v.12.05.2005, 1 BvR 569/05). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei offenem Ausgang muss eine umfassende Interessenabwägung erfolgen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage, § 86 b, RdNrn. 29, 29a). Die besondere Eilbedürftigkeit, die den Anordnungsgrund kennzeichnet, ist zu bejahen, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung auch der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann (Meyer-Ladewig, SGG, 11.

Auflage, § 86 b, RdNrn. 28, 29a).

15

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weitgehend begründet, weil zum einen ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde und weil die Frage, ob die Antragsteller einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand jedenfalls als offen zu bezeichnen ist. Die daher anzustellende Interessenabwägung spricht zugunsten der Antragsteller.

16

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind im vorliegenden Fall die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Ablehnungsbescheid vom 26.04.2016 zumindest als offen zu bezeichnen.

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Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei den Antragstellern zu 1 und 2 erfüllt sind. Zwischen den Beteiligten ist lediglich die Frage streitig, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II eingreift, weil sich - so der Antragsgegner - das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 1 allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe und weil der Antragsteller zu 2 sein Aufenthaltsrecht letztlich aus dem

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Freizügigkeitsrecht der Antragstellerin zu 1 ableite und deshalb auch unter den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II falle.

18

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II beim Antragsteller zu 2 eingreift. Nach dieser Vorschrift können Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als erwerbsfähige Leistungsberechtigte auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten. Grundvoraussetzung für das Eingreifen dieses Leistungsausschlusses ist somit nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, dass der betreffende antragstellende Ausländer sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche herleitet.

Im vorliegenden Fall bestehen nach Aktenlage erhebliche Zweifel daran, dass diese Voraussetzungen beim Antragsteller zu 2 erfüllt sind. Denn aus der Mitteilung der Ausländerbehörde vom 27.08.2015 ergibt sich sinngemäß, dass der Antragsteller zu 2 als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten

Unionsbürgers selbst freizügigkeitsberechtigt ist und dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht

ausschließlich dem Zweck der Arbeitsuche dient. Nach Aktenlage ist somit der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II im Hinblick auf den Antragsteller zu 2 nicht erfüllt. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zu § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, so dass erhebliche Zweifel bestehen an der weiten Auslegung dieser Vorschrift durch den Antragsgegner, die über den Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hinausgeht und somit einer analogen Anwendung dieser Vorschrift auf den Antragsteller zu 2 gleichkommt. Ausnahmevorschriften sind allerdings grundsätzlich nicht analogiefähig. Aus diesen Gründen spricht Vieles dafür, dass der Antragsteller zu 2 als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat und dass in der Konsequenz auch die Antragstellerinnen zu 1 und 3, die mit dem Antragsteller zu 2 in einer Bedarfsgemeinschaft leben, nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten.

19

Vor diesem Hintergrund sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens im vorliegenden Fall zumindest als offen zu bezeichnen, so dass eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen hat.

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Abzuwägen sind die Folgen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellen würde, dass der Anspruch besteht, und auf der anderen Seite die Folgen, die entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht (vgl.

Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage, § 86 b, RdNr. 29a).

21

Bei dieser Abwägung kommt dem Anordnungsgrund besonderes Gewicht zu.

22

Vorliegend wurde ein Anordnungsgrund insoweit glaubhaft gemacht, als schlüssig vorgetragen wurde, dass die Antragsteller aktuell nicht über hinreichende Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Aufgrund der existenzsichernden Funktion der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist daher von einer besonderen Eilbedürftigkeit und damit von einem Anordnungsgrund hinsichtlich der Gewährung von Leistungen für die Zukunft auszugehen. In Fällen wie dem vorliegenden besteht zwar die Möglichkeit, dass der betreffende Antragsteller im Falle eines nicht bestehenden Leistungsanspruchs nach der Klärung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren möglicherweise nicht in der Lage sein wird, die SGB II-Leistungen zurückzuzahlen. Im Verhältnis zu einer Gefährdung des Existenzminimums muss diese Erwägung jedoch - auch im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des BVerfG - im Eilverfahren

zurücktreten und die umfassende Klärung der Sach- und Rechtslage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

23

Die gerichtliche Interessenabwägung führt unter Zugrundelegung des dargestellten Maßstabs und unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung im tenorierten Umfang zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu verpflichten ist. Die erkennende Kammer geht bei der

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tenorierten Höhe der Leistungen von einem monatlichen Gesamtbedarf der Antragsteller in Höhe von 1.236,64 Euro aus, der sich wie folgt zusammensetzt: Regelbedarf der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 2 in Höhe von jeweils 364,00 Euro; Regelbedarf der Antragstellerin zu 3 in Höhe von 237,00 Euro; Mehrbedarf bei dezentraler Wasserversorgung in Höhe von 18,64 Euro; Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 280,00 Euro. Leistungsmindernd sind ab dem 01.06.2016 lediglich das am 03.06.2016 zugeflossene Erwerbseinkommen des Antragstellers zu 2 in Höhe von 702,69 Euro sowie das der Antragstellerin zu 1 monatlich zufließende Kindergeld in Höhe von 190,00 Euro zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Freibeträge nach § 11 b Abs. 2 und 3 SGB II, § 6 Abs. 1 ALGII-V ergibt sich somit ein Gesamtanspruch der Antragsteller in Höhe von 658,37 Euro für den Monat Juni 2016 sowie in Höhe von 1.073,64 Euro monatlich für die Zeit ab dem 01.07.2016.

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Im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung der Verpflichtung des Antragsgegners bis zum 30.11.2016, die aufgrund der gesetzlichen Wertung des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II erfolgte, war der Antrag im Übrigen abzulehnen.

25

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Im Hinblick auf die nur geringfügige Ablehnung des Antrags erscheint es der erkennenden Kammer in Ausübung

pflichtgemäßen Ermessens sach- und interessengerecht, dass der Antragsgegner den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten vollständig erstattet.

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