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Merkblatt SGB II Arbeitslosengeld II Sozialgeld

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Academic year: 2022

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Jobcenter im Kreis Borken – Übersicht:

Stadt Ahaus

Rathausplatz 1, 48683 Ahaus www.ahaus.de

Stadt Bocholt

Berliner Platz 2, 46395 Bocholt www.bocholt.de

Stadt Borken

Im Piepershagen 17, 46325 Borken www.borken.de

Stadt Gescher

Marktplatz 1, 48712 Gescher www.gescher.de

Stadt Gronau

Konrad-Adenauer-Str. 1, 46599 Gronau www.gronau.de

Gemeinde Heek

Bahnhofstr. 60, 48619 Heek www.heek.de

Gemeinde Heiden

Rathausplatz 1, 46359 Heiden www.heiden.de

Stadt Isselburg

Minervastr. 12, 46419 Isselburg www.isselburg.de

Gemeinde Legden

Amtshausstr. 1, 48739 Legden www.legden.de

Gemeinde Raesfeld

Weseler Str. 19, 46348 Raesfeld www.raesfeld.de

Gemeinde Reken Kirchstr. 14, 48734 Reken www.reken.de

Stadt Rhede

Rathausplatz 9, 46414 Rhede www.rhede.de

Gemeinde Schöppingen Amtsstr. 17, 48624 Schöppingen www.schoeppingen.de

Stadt Stadtlohn

Markt 3, 48703 Stadtlohn www.stadtlohn.de Gemeinde Südlohn

Winterswyker Str. 1, 46354 Südlohn www.suedlohn.de

Stadt Velen

Coesfelder Str. 14, 46342 Velen www.velen.de

Stadt Vreden

Burgstr. 14, 48691 Vreden www.vreden.de

Herausgeber:

Jobcenter im Kreis Borken Burloer Str. 93

46325 Borken

www.kreis-borken.de/jobcenter

Bitte kontaktieren Sie das Jobcenter Ihres Wohnortes.

Merkblatt

SGB II –

Arbeitslosengeld II

Sozialgeld

(2)

Inhaltsverzeichnis

Arbeitslosengeld II - Was ist das eigentlich? ... 2

Was sind Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende? ... 2

Wie beantrage ich Arbeitslosengeld II? ... 2

Wann sollte ich Arbeitslosengeld II beantragen? ... 2

Habe ich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II? ... 2

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft? ... 3

Was bedeutet Einkommen im Sinne des SGB II? ... 3

Was bedeutet Vermögen im Sinne des SGB II? ... 4

Welches Vermögen ist geschützt? ... 4

Wie setzen sich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu- sammen?... 4

Was sind Regelbedarfe? ... 4

Welche Mehrbedarfe gibt es? ... 5

Wie setzen sich die Unterkunftskosten zusammen? ... 6

Wie setzt sich mein gesamter Bedarf zusammen bzw. welchen Anspruch habe ich? ... 6

Wann habe ich einen Anspruch auf die Gewährung einmaliger Leistungen? ... 7

Kann ich von den GEZ-Gebühren befreit werden? ... 7

Was sind Leistungen zur Bildung und Teilhabe? ... 7

Sanktion ... 9

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ... 9

Datenschutzrechtliche Hinweise ... 10

Auswirkungen der Corona-Pandemie ... 11

Anhang ... 12

(3)

Sie haben erstmalig einen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt? Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Leistungen geben. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre/n Ansprechpartner/in des Jobcenters Ihres Wohnortes.

Arbeitslosengeld II - Was ist das eigentlich?

Arbeitslosengeld II (ALG II) oder „Hartz IV“ ist in Deutschland die Grundsi- cherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte bzw. Arbeitsu- chende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).

Was sind Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsu- chende?

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst die Leistungen - zur Sicherung des Lebensunterhaltes und

- zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbe- sondere durch die Eingliederung in Arbeit.

Wichtig: Anders als bei Arbeitslosengeld I (ALG I), bei dem die Kranken- und Pflegeversicherung aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, werden diese Beiträge bei ALG II von den Jobcentern getragen.

Wie beantrage ich Arbeitslosengeld II?

Einfach den QR-Code scannen und den Antrag ausfüllen oder den Link zur Internetseite des Job- centers www.kreis-borken.de/jobcenter aufrufen.

Als Hilfestellung ist auf der Internetseite auch eine entsprechende Videoanleitung hinterlegt.

Alternativ kann der Antrag auf Arbeitslosengeld II schriftlich beim Jobcenter Ihres Wohnortes ge- stellt werden.

Wann sollte ich Arbeitslosengeld II beantragen?

Wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus Ihrem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können, können Sie einen Antrag auf ALG II beim zuständigen Jobcenter Ihres Wohnortes stellen. Diese Leistung ist keine Versicherungsleistung wie z.B. Arbeitslosengeld I, sondern richtet sich ausschließlich nach Ihrem Bedarf.

Habe ich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II?

Grundsätzlich haben Personen einen Anspruch auf ALG II, die - zwischen 15 und 65 – 67 Jahren alt sind (je nach Grenze der

Regelaltersrente),

- in der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufent- halt (Lebensmittelpunkt) haben,

- erwerbsfähig und - hilfebedürftig sind.

Ausländische Mitbürger/innen können unter bestimmten Vorausset- zungen ebenfalls leistungsberechtigt sein.

Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Leistungs- berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, können Sozialgeld nach dem SGB II erhalten.

Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemei- nen Arbeitsmarktes täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht aus- reichend aus eigenen Kräften (z.B. Arbeit) und Mitteln (z.B. Einkom- men und Vermögen) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (z.B. Arbeitsagentur, Krankenkasse, Rentenversi- cherungsträger) erhält.

Wichtig:

Einkommen und Vermögen sind innerhalb einer Bedarfsgemein- schaft füreinander einzusetzen.

(4)

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Leben mehrere Personen im gleichen Haushalt mit erwerbsfähigen Leis- tungsberechtigten zusammen und betreiben den Haushalt wirtschaftlich ge- meinsam, werden unter Umständen alle zusammen als eine Bedarfsgemein- schaft behandelt.

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:

- die erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen,

- wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person unter 25 ist auch dessen im Haushalt lebende Eltern/-teile und deren Partner - der/die nicht getrennt lebende/r Partner/in der erwerbsfähigen

leistungsberechtigten Person

- die im Haushalt lebenden Kinder der o.g. Personen im Alter von 0 bis 24 Jahren

Wie wird die Höhe des Anspruchs ermittelt?

Bei der Ermittlung, ob Leistungen für den Lebensunterhalt zu gewähren sind, wird der ermittelte Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts dem einzu- setzenden Einkommen und Vermögen gegenübergestellt.

Reichen Einkommen und Vermögen zur Bedarfsdeckung nicht aus, besteht in Höhe des nicht gedeckten Bedarfes ein Anspruch auf Leistungen.

Was bedeutet Einkommen im Sinne des SGB II?

Einkommen sind alle Einnahmen, z.B.

- Einkommen aus Erwerbstätigkeit - Kindergeld

- Elterngeld

- Unterhalt und Unterhaltsvorschuss - Arbeitslosengeld I

- Krankengeld - Steuererstattungen - Zinseinkünfte

- usw.

Das Einkommen ist nach dem Zufluss-Prinzip anzurechnen, d. h., dass grundsätzlich alle Einkünfte in dem Monat auf den Bedarf nach dem SGB II angerechnet werden, in dem sie zufließen.

Die Berechnung der vom Einkommen abzusetzenden Freibeträge er- halten Sie von Ihrem/r persönlichen Ansprechpartner/in im Jobcenter Ihres Wohnortes.

(5)

Was bedeutet Vermögen im Sinne des SGB II?

Vermögen = alle verwertbaren Vermögensgegenstände Dies kann unter anderem sein:

- Bar- und Sparvermögen

- Bestehende Lebensversicherungen - Angesparte Sparverträge

- Angesparte Bausparverträge - Wertpapiere

- Hausgrundstücke - Kraftfahrzeuge

Welches Vermögen ist geschützt?

Bewegliches Vermögen:

- Selbstgenutzte Immobilie (soweit angemessen) - Kraftfahrzeug (soweit angemessen)

Die Prüfung der Angemessenheit erfolgt durch Ihre/n persönliche Ansprech- partner/in des Jobcenters Ihres Wohnortes.

Geldeswert:

- 150 € pro Lebensjahr (mind. 3.100 € je Partner) - 3.100 € je minderjährigem Kind

- 750 € pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für notwendige An- schaffungen

- Riester- und Rürup-Sparverträge

Bei Überschreitung der Vermögensgrenze besteht kein Anspruch auf ALG II!

Wie setzen sich die Leistungen zur Sicherung des Lebens- unterhaltes zusammen?

Das ALG II umfasst die Leistungen zur Sicherung des Lebensunter- haltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hierzu zählen insbesondere:

- der Regelbedarf,

- Mehrbedarfe (u.a. bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, beson- dere kostenaufwendige Ernährung),

- Kosten für die Unterkunft (z. B. Kaltmiete, Betriebskosten wie Müllgebühr, Wasser/Abwasser; Zinsbelastung bei Eigentum), - Kosten für Heizung und Warmwasser.

Weiterhin gibt es:

- Einmalige Leistungen (zuschussweise oder als Darlehen) - Leistungen für Bildung und Teilhabe

Was sind Regelbedarfe?

Die Regelbedarfe, die in ihrer Höhe vom Gesetzgeber festgelegt und jährlich angepasst werden, decken den persönlichen Bedarf zur Si- cherstellung des Lebensunterhaltes ab.

Der Regelbedarf deckt z.B. folgende laufenden Bedarfe ab (nicht ab- schließend):

- Ernährung - Kleidung - Körperpflege - Möbel und Hausrat - Haushaltsstrom - Freizeitaktivitäten

- Telekommunikation (Telefon, Handy, Computer)

(6)

Von den Regelbedarfen sollten Gelder für besondere Anlässe angespart werden, da über die Regelleistungen hinaus nur in bestimmten Einzelfällen weitere Leistungen gezahlt werden können.

Die Höhe des monatlichen Regelbedarfs, die eine Person bekommt, ist ab- hängig von der sogenannten Regelbedarfsstufe.

Folgende Regelbedarfsstufen gibt es:

Die Höhe Regelbedarfe wird jährlich zum 01.01. angepasst.

Welche Mehrbedarfe gibt es?

In einigen Lebenssituationen entstehen Kosten, die nicht von den Regelbedarfen abgedeckt werden können. Für diese Fälle gibt es sogenannte Mehrbedarfe, die in ihrer Höhe prozentual vom jeweili- gen Regelbedarf berechnet werden.

Mehrbedarfe gibt es unter anderem für folgende Situationen:

- bei Schwangerschaft

- bei Alleinerziehung (um z.B. auch einmal einen Babysitter bezah- len zu können)

- dezentrale Warmwassererzeugung

- kostenaufwendige Ernährung, soweit dies nachweislich erforder- lich ist (bei einigen Krankheiten müssen spezielle Diäten einge- halten werden, die z.T. mit hohen Kosten verbunden sind).

Die Entscheidung über die Gewährung des jeweiligen Mehrbedarfs trifft Ihr/e persönliche/r Ansprechpartner/in im Jobcenter Ihres Woh- nortes.

Regelbedarfsstufen Regelbedarfsstufe 1

- Alleinstehende - Alleinerziehende

- Volljährige mit minderjährigem Partner Regelbedarfsstufe 2

- Partner, wenn beide volljährig sind Regelbedarfsstufe 3

- Sonstige erwerbsfähige Angehörige der BG U25 („U25“ = 18 bis 24jährige)

Regelbedarfsstufe 4

- Kinder von 14 bis 17 Jahren Regelbedarfsstufe 5

- Kinder von 6 bis 13 Jahren Regelbedarfsstufe 6

- Kinder bis 5 Jahre

(7)

Wie setzen sich die Unterkunftskosten zusammen?

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Auf- wendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Im Rahmen der Leistungsberechnung nach dem SGB II können Unterkunfts- kosten grundsätzlich nur im ortsüblichen, angemessenen Umfang berück- sichtigt werden. Die Höhe der angemessenen Kosten für Unterkunft ist von Ort zu Ort unterschiedlich.

Die Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft erfahren Sie bei Ih- rem/r persönlichen Ansprechpartner/in im Jobcenter Ihres Wohnortes.

Bestandteile der Bedarfe für Unterkunft sind bei Mietwohnungen:

- Kaltmiete

- Nebenkosten, wie z.B.

Wassergeld

Gebühren für Kanalisation Müllabfuhr, Straßenreinigung Gebäudeversicherung

Bestandteile der Bedarfe für Unterkunft bei Eigentum:

- Schuldzinsen und dauernde Lasten - Nebenkosten, wie z.B.

Sämtliche Mietnebenkosten (siehe oben) Grundsteuer

Hausversicherungen Instandhaltungskosten

Grundsätzlich kann auch ein Zuschuss zur Einzugs- bzw. Auszugsrenovie- rung einer Wohnung gewährt werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem/r persönlichen Ansprechpartner/in im Jobcenter Ihres Wohnortes.

Angemessene Wohnungsgrößen für SGB II – Leistungsempfänger:

Personen 1 2 3 4 5 6

Raum-

bedarf in m² 50 m² 65 m² 80 m² 95 m² 110 m² 125 m² Je weitere Person: + 15 m²

Wie setzt sich mein gesamter Bedarf zusammen bzw. wel- chen Anspruch habe ich?

Der Bedarf setzt sich wie folgt zusammen:

Regelbedarf + evtl. Mehrbedarf

+ angemessene Kosten der Unterkunft + Heizkosten

= Gesamtbedarf - Einkommen

= Zahlbetrag Arbeitslosengeld II

(8)

Wann habe ich einen Anspruch auf die Gewährung einmaliger Leistungen?

Im Bereich des SGB II sind einmalige Leistungen nur noch in folgenden Fäl- len vorgesehen:

- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsge- räte

- Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwan- gerschaft und Geburt

- Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Repa- raturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstung sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Diese einmaligen Leistungen werden als Geldleistung oder auch als Sach- leistung (Gutscheine) gewährt. Es kann auch ein Pauschalbetrag festgelegt werden.

Einmalige Leistungen sind gesondert und vor der Anschaffung der jeweiligen Gegenstände zu beantragen.

Alle übrigen Bedarfe des täglichen Lebens sind aus dem Regelbedarf zu finanzieren.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Jobcenter Ihres Wohnortes.

Kann ich von den GEZ-Gebühren befreit werden?

Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II beziehen, können Sie von der Rund- funkbeitragspflicht befreit werden.

Was sind Leistungen zur Bildung und Teilhabe?

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (bis 24 Jahre) gibt es zusätzlich zum Regelbedarf so genannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft:

- Kosten für Schul- und Kitaausflüge

- Kosten für Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Best- immungen

- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (jeweils zu Beginn ei- nes Halbjahres)

- Schülerbeförderungskosten - Lernförderung

- Zuschuss zum Mittagessen in Schulen oder Kitas

- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von 15 € monatlich für Vereins-, Kultur- oder Freizeitangebote, wenn hierfür tatsächlich Kosten entstehen (soziokulturelle Teilhabe).

Leistungen der Lernförderung (Nachhilfe) sind gesondert beim Job- center Ihres Wohnortes zu beantragen.

Die Städte und Gemeinden im Kreis Borken setzen für die Abrech- nung des Mittagessens, der Schul- und KiTa-Ausflüge und Klassen- fahrten sowie der Leistungen zur soziokulturellen Teilhabe die soge- nannte Münsterlandkarte ein.

Ihre persönliche Münsterlandkarte für leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche erhalten Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.

(9)

Was sind Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

In der Grundsicherung für Arbeitsuchende steht der Grundsatz des Förderns gleichberechtigt neben dem Grundsatz des Forderns.

Der Grundsatz des Forderns bedeutet für alle Mitglieder der Bedarfsge- meinschaft, dass jede Möglichkeit zu nutzen ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beseitigen, zu verkürzen oder zu vermindern.

In erster Linie sind alle Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft selbst ge- fordert, konkrete Schritte zur Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit zu unter- nehmen. Sie müssen sich selbständig bemühen, ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstüt- zen.

Hieraus ergibt sich für erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft insbesondere die Verpflichtung, jede Arbeit, zu der sie geistig, seelisch und körperlich in der Lage sind, anzunehmen sowie entsprechende Angebote, die sie auf dem Weg dorthin unterstützen können.

Mit diesen „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ sollen alle Erwerbsfähi- gen so gefördert werden, dass sie künftig ihren eigenen und den Lebensun- terhalt ihrer Angehörigen aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

Um den jeweils individuellen Unterstützungsbedarf herauszufinden und da- raus abzuleiten, wie ein konkreter Unterstützungsbedarf aussehen kann, er- folgt eine ausführliche Beratung mit einer Fachkraft im Fallmanagement.

Dazu wird in der Regel für jede/n Antragsteller/in unmittelbar nach der ersten Vorsprache im Jobcenter ein Beratungstermin mit dem Fallmanagement ver- geben.

In einem oder mehreren ausführlichen Gesprächen wird gemeinsam eine Analyse der Situation durchgeführt. Dabei sind insbesondere beruflichen Kompetenzen, aber auch das Thema Gesundheit und die allgemeine Le- benssituation bedeutsam. Auf Grundlage der dabei gewonnenen Erkennt- nisse werden ein persönliches Ziel und der Weg dorthin in einer Eingliede- rungsvereinbarung festgelegt.

Die Unterstützungsmöglichkeiten sind dabei vielfältig. Sie reichen von Beratungs- und Aktivierungsangeboten über Bewerbungshilfen, berufsspezifische Qualifikationen und Sprachförderung bis hin zur Unterstützung bei der Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäfti- gung.

Ihre Mitwirkungspflichten

Personen, die Leistungen nach dem SGB II beantragen oder erhal- ten, sind mitwirkungspflichtig: Das bedeutet, alle Angaben im Antrag und in den hierzu eingereichten Anlagen müssen richtig und vollstän- dig sein. Sollten Sie Vertreter /in einer Bedarfsgemeinschaft sein, gilt dies auch für die Angaben zu den anderen Personen der Bedarfsge- meinschaft. Ihre Angaben sind die Grundlage für die Entscheidung über Ihren und ggf. den Anspruch auf Leistungen anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

Änderungen, die nach der Antragstellung eintreten und sich auf die Leistungen auswirken können (z. B. Arbeitsaufnahme, Umzug), sind dem zuständigen Jobcenter unverzüglich mitzuteilen. Die Mitwir- kungspflichten sind von allen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zu beachten.

Bei Verstoß gegen diese Mitwirkungspflichten werden in aller Regel von allen leistungsberechtigten Personen einer Bedarfsgemeinschaft zu viel gezahlte Leistungen zurückgefordert. Sofern zu Ihrer Bedarfs- gemeinschaft noch weitere Personen gehören, sollten Sie als Vertre- terin/Vertreter beim Ausfüllen des Antrags alle Mitglieder einbezie- hen und die wesentlichen sowie die sie betreffenden Angaben mit ihnen abstimmen. Stellen Sie zudem bitte sicher, dass alle Mitglieder alle notwendigen Informationen (z. B. Bescheide) erhalten.

Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten kann zusätzlich zu einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren gegen die Person führen, die die oben genannten Pflichten missachtet hat. Das Jobcenter holt im Wege eines automatisierten Datenabgleichs bei verschiedenen Stellen Auskünfte über Einkommen und Vermögen ein (z. B. Arbeits- entgelte, Kapitalerträge, Renten). Verschwiegene Einkommen und Vermögen werden daher regelmäßig nachträglich bekannt.

(10)

Meldepflichten

Ab dem Tag der Antragstellung sind Sie verpflichtet, sich bei Ihrem Jobcen- ter persönlich zu melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psy- chologischen Untersuchung zu erscheinen, wenn Ihr Jobcenter Sie dazu auffordert.

Erreichbarkeit und Ortsabwesenheit

Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II beziehen, müssen Sie grundsätzlich sicherstellen, dass Ihre Ansprechpartner/innen des Jobcenters Sie erreichen kann.

Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet das Jobcenter im Kreis Borken im Rahmen der Vorschriften der Erreichbarkeits-Anordnung.

So können Sie nach vorheriger Zustimmung Ihres Ansprechpartners/Ihrer Ansprechpartnerin des Jobcenters Ihres Wohnortes bis zu drei Wochen im Jahr abwesend sein.

Wenn Sie sich jedoch ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten, erhalten Sie keine Leistungen nach dem SGB II.

Nähere Informationen zur Erreichbarkeit und Ortsabwesenheit entneh- men Sie bitte dem Merkblatt in der Anlage.

Sanktionen

Zur Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit dürfen Ihnen Mitwirkungs- pflichten auferlegt werden. Die Verletzung solcher Pflichten darf mit einer

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Das P-Konto ist ein Girokonto, bei dem durch besondere Vereinbarung des Kunden mit seiner Bank ein gesetzlich näher bestimmter Pfändungsschutz besteht. Es wird in der Regel nur als Guthabenkonto geführt.

Das Bankinstitut muss auf Antrag des Kunden auch ein bestehendes Giro- konto in ein Pfändungsschutzkonto (§ 850k Abs. 7 ZPO) umwandeln. Derzeit kann ein P-Konto ausschließlich als Einzelkonto geführt werden, eine Um- stellung von Gemeinschaftskonten ist bislang nicht möglich. Eine Änderung dieser Regelung ist vorgesehen.

Die Kontoführungsgebühren unterscheiden sich nicht von den allgemein üb- lichen Gebühren der jeweiligen Bank.

Kommt es zu einer Pfändung auf dem P-Konto, so wird der pfändungsfreie Betrag (das ist der monatliche Freibetrag nach § 850c Abs.1 Satz 1 in Ver- bindung mit § 850c Abs. 2a ZPO) von der Pfändung nicht erfasst.

Darüber hinaus kann Kindergeld, das auf dem P-Konto eingeht, über eine Bescheinigung von der Pfändung freigestellt werden, ebenso weitere – auch einmalige – Sozialleistungen und Mehrbedarfszahlungen und Leistungen für Kinder.

Diese Bescheinigung dürfen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familien- kassen, Rechtsanwälte, Steuerberater und die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ausstellen.

Die Pfändungstabelle wird seit dem 01.07.2021 jährlich zum 01. Juli ange- passt.

Es gelten zusätzliche Sonderregelungen für Unterhaltsverpflichtungen.

(11)

Datenschutzrechtliche Hinweise

Ihre Daten werden zum Zweck der gesetzlichen Aufgabenerledigung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), insbesondere SGB II, erhoben und verarbeitet.

Hierzu gehören u.a. Leistungen zur Beratung, Beendigung oder Ver- ringerung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung und Arbeit oder durch eine Sicherung des Lebensunter- haltes. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten auch bei der Durchführung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträ- ger oder anderer Stellen sowie bei der Bekämpfung von Leistungs- missbrauch verarbeitet. Dies gilt ebenfalls für die Ausstellung von Be- scheinigungen. Zudem werden personenbezogene Daten zu Zwe- cken der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung sowie zur Anfertigung von Statistiken verarbeitet.

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung

Die Datenverarbeitung durch das Jobcenter Kreis Borken erfolgt auf Basis von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) DSGVO in Verbindung mit

§§ 67 ff SGB X, SGB III, SGB II sowie spezialgesetzlicher Regelun- gen. Darüber hinaus ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) DSGVO eine Datenverarbeitung ebenfalls zulässig, wenn die be- troffene Person ihre Einwilligung hierzu erteilt hat.

Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten

Ihre Daten werden zum Zweck der Aufgabenerfüllung insbesondere an folgende Stellen (z.T. nur mit Ihrer Einwilligung) übermittelt:

• andere Sozialleistungsträger

• Arbeitgeber und Ausbildungsbetriebe

• Maßnahme-/Bildungsträger

• Finanzämter, Zollbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Behörden der Gefahrenabwehr

• Gerichte

• andere kommunale Ämter, Kfz-Zulassungsstelle

• Ministerien (insbesondere Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

• Bundesrechnungshof

• Vermieter, Energieversorger, Schuldnerberatung

• IT-Dienstleister

Bei der Abwicklung der Leistungen für Bildung und Teilhabe über die Müns- terlandkarte bestehen Besonderheiten. Die vergebene Kartennummer, der Name, das Geburtsdatum, das vom Jobcenter vergebene Aktenzeichen so- wie die bewilligten Leistungen für Bildung und Teilhabe werden an die Inter- netseite www.bildungs-karte.org (Sodexo Pass GmbH) übertragen und dort verarbeitet. Die für die Abrechnung der Leistungen registrierten Leistungs- anbieter (z.B. Schulen, Vereine, Catering) können über diese Internetseite die leistungsrelevanten Daten erst dann einsehen, wenn Sie Ihnen die Num- mer/n der Münsterlandkarte/n mitgeteilt haben. Nach Eingabe der Karten- nummer werden die für die Abrechnung notwendigen Informationen ange- zeigt. Jeder Leistungserbringer kann nur Informationen zu der Leistungsart einsehen, die er selbst anbietet.

Dauer der Datenspeicherung

Die Daten werden vom Jobcenter Kreis Borken gelöscht, wenn sie für die rechtmäßige Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden und die gesetz- lichen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind (vgl. Art. 17 DSGVO, § 84 SGB X). Vorher besteht nach Artikel 17 DSGVO kein Recht auf Löschung.

Ihre Rechte

Nach der DSGVO haben Sie, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, die nachfolgenden Rechte:

• Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten (Art.15 DSGVO)

• Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten (Art. 16DSGVO)

• Löschung personenbezogener Daten (Art. 17 DSGVO, vgl. hierzu auch Punkt 7.)

• Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)

• Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO)

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• Beschwerderecht (Art. 77 DSGVO)

• Widerrufsrecht bei Einwilligung zur Datenverarbeitung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO)

Die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und/oder des Landes Nordrhein-Westfalen können vorsehen, dass die nach der DSGVO bestehenden Rechte beschränkt werden (Art. 23 DSGVO). Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft das Jobcenter Kreis Borken, ob die gesetzlichen Vo- raussetzungen hierfür im Einzelfall erfüllt sind.

Beschwerderecht

Es besteht die Möglichkeit zur Beschwerde, wenn Ihrerseits die Auf- fassung besteht, dass die Datenverarbeitung gegen die Regelungen der DSGVO verstößt. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Landes- beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein- Westfalen. Die Kontaktdaten lauten:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Nordrhein-Westfalen

Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

Widerrufsrecht bei Einwilligung zur Datenverarbeitung

Werden Daten auf Grundlage einer zuvor gegebenen Einwilligung verarbeitet, kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Grün- den mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die bis zum Wi- derruf erfolgte Verarbeitung bleibt davon unberührt.

Auswirkungen der Corona-Pandemie

Aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber den Zu- gang zum SGB II-Leistungsbezug vorübergehend erleichtert.

Dies hat Auswirkungen auf die Anrechnung von Einkommen, die Prüfung von Vermögen und der Angemessenheit Ihrer Unterkunftskosten.

Über den erleichterten Zugang erhalten Sie Auskunft von Ihrer/Ihrem persönlichen Ansprechpartner/in des Jobcenters Ihres Wohnortes.

Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld II finden Sie auch auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

Einfach den QR-Code scannen oder den Link zur Internetseite der Bundesagentur für Arbeit aufrufen:

https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosen- geld-2/finanziell-absichern

(13)

Anhang

Merkblatt zur Erreichbarkeit und Ortsabwesenheit nach den Vorschriften der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO)

Sie erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslo- sengeld II) und haben nach § 7 Abs. 4a Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) in Verbindung mit der Erreichbarkeits-Anordnung (siehe Rück- seite) sicherzustellen, dass der Mitarbeiter/persönliche Ansprechpart- ner/Fallmanager des Jobcenters im Kreis Borken sie persönlich an jedem Werktag an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.

Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet das Jobcenter im Kreis Borken im Rahmen der Vorschriften der Erreichbarkeits-Anordnung.

Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Vorschriften der Erreichbarkeits- Anordnung:

Wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (siehe Rückseite) definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält, erhält nach § 7 Abs. 4a Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) keine Leistungen nach dem SGB II. Dies bedeutet keine Regelleistung, keine Kosten der Unterkunft, keine Heizkosten, insge- samt keine Leistungen nach dem SGB II. Mit dem Leistungsentzug endet auch die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 2a SGB V (Krankenversiche- rung).

Wird die Zustimmung zur beabsichtigten Ortsabwesenheit für einen be- stimmten Zeitraum erteilt und hält sich der Hilfebedürftige länger als geneh- migt außerhalb des Nahbereichs auf, entfällt der Leistungsanspruch mit Ab- lauf der genehmigten Abwesenheit.

Die übrigen Bestimmungen der Erreichbarkeits-Anordnung gelten nach § 7 Abs. 4a, 2. Halbsatz entsprechend, d. h. der erwerbsfähige Hilfebedürftige erhält auch dann keine Leistungen, wenn er sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält, jedoch seine Erreichbarkeit nicht sicherstellt.

Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur berufli- chen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können

(Erreichbarkeits-Anordnung − EAO −) Vom 23. Oktober 1997

(Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1997 S. 1685, ber. S. 1100) ge- ändert durch 1. Änderungsanordnung zur EAO vom 16. November 2001 (ANBA Nr.

12 vom 28. 12. 2001 S. 1476), in Kraft ab 1. 1. 2002

Aufgrund der §§ 152 Nr. 2, 376 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erlässt der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit mit Genehmigung des Bun- desministeriums für Arbeit und Sozialordnung folgende Anordnung:

§ 1 Grundsatz

(1)1Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung kann zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich

1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, 2. das Arbeitsamt aufzusuchen,

3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbin- dung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und

4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzu- nehmen.

2Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. 3Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Sams- tag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw.

Feiertag zur Kenntnis nehmen kann.

(2)1Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet das Arbeitsamt im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften. 2Es lässt sich von dem Ziel leiten, den Arbeitslosen beruflich einzugliedern und Leistungs- missbrauch zu vermeiden.

(3) Kann der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung wegen der nach- gewiesenen Wahrnehmung eines Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termins aus Anlass der Ar- beitssuche nicht zeit- oder ortsnah Folge leisten, steht dies der Verfügbarkeit nicht entgegen.

§ 2 Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs

1Der Arbeitslose kann sich vorübergehend auch von seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt 1.

entfernen, wenn

1. er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt hat,

2. er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllen kann und

3. er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält. 2Zum Nahbereich gehören alle Orte in der Umgebung des Arbeitsamtes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.

§3 Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs

(1) 1Erfüllt der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 bis 3, steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt vorher seine

Zustimmung erteilt hat. 2In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit soll das Arbeitsamt die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilen. 3Die Zustimmung darf jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird.

(14)

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden

1. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,

2. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt. Der Arbeits- lose muss sicherstellen, dass er während der Teilnahme werktäglich persönlich unter der dem Arbeitsamt benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar ist; er muss die Teilnahme jederzeit abbrechen können und sich vor der Teilnahme für den Fall der beruflichen Eingliederung glaub- haft zum jederzeitigen Abbruch bereit erklärt haben,

3. bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

(3) In Fällen außergewöhnlicher Härten, die aufgrund unvorhersehbarer und für den Arbeitslo- sen unvermeidbarer Ereignisse entstehen, kann die Drei-Wochenfrist nach Abs. 1 und 2 vom Arbeitsamt tageweise, höchstens um drei Tage verlängert werden.

(4) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn sich der Arbeitslose zusammenhängend län- ger als sechs Wochen außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten will.

§ 4 Sonderfälle

1In Fällen des § 428 und 429 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beträgt die Frist nach § 3 Abs. 1 siebzehn Wochen. 2In besonderen Fällen kann der Zeitraum nach Satz 1 mit Zustim- mung des Arbeitsamtes im notwendigen Umfang überschritten werden. 3Das Arbeitsamt kann den Arbeitslosen aus gegebenem Anlass in der Verlängerungszeit vorladen.

4Der Vorladung ist innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen Folge zu leisten.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. 1. 1998 in Kraft.

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