• Keine Ergebnisse gefunden

Höhe der Leistungen nach SGB II und AsylbLG, Kindergeld, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Höhe der Leistungen nach SGB II und AsylbLG, Kindergeld, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Arbeitshilfe: Höhe der Leistungen nach SGB II und AsylbLG,

Kindergeld, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss (Stand: 1.1.2019)

Regelbedarfe und Mehrbedarfe SGB II

Kindergeld

Kind 2015 2016 2017 2018 Bis Juni 2019 Ab Juli 2019 für das erste

Kind

188,- 190,- 192,- 194,- 194,- 204,- für das zweite

Kind

188,- 190,- 192,- 194,- 194,- 204,- für das dritte

Kind

194,- 196,- 198,- 200,- 200,- 210,- für jedes

weitere Kind

219,- 221,- 223,- 225,- 225,- 235,-

Unterhaltsvorschuss: Kinderzuschlag:

Kind 0-5 J. 160,- Kind 6-11 J. 212,- Kind 12-17 J. 282,-

Bis 2016 Seit 2017 Ab 1. Juli 2019 (geplant, aber noch nicht verabschiedet) Max. 160 € Max. 170 € Max. 185 €

Regelleistung

RL für Alleinstehende / Alleinerziehende 424,- 100 % RL für volljährige Partner*innen innerhalb

einer Bedarfsgemeinschaft

382,- 90 %

RL für unter 25jährige im Haushalt der Eltern, RL für ohne Zustimmung ausgezogene unter 25 Jährige

339,- 80 %

RL für Kinder von 14 bis 17 Jahre 322,- RL für Kinder von 6 bis 13 Jahre 302,- RL für Kinder von 0 bis 5 Jahre 245,-

Eine Zusammenstellung der einzelnen „Abteilungen“ innerhalb der jeweiligen

Regelbedarfsstufen des SGB II nach Regelbedarfsermittlungsgesetz finden Sie hier.

Mehrbedarf

MB für Schwangere ab Beginn der 13.

Woche

72,08 bei RL 424,- 17 % der maßgebl. RL MB für Alleinerziehende mit einem Kind

unter 7 Jahren oder zwei Kindern unter 16 Jahren

152,64 36 %

MB für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern

50,88 pro Kind 12 % pro Kind, max. 60 % MB für erwerbsfähige Menschen mit

Behinderung, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 33 SGB IX erhalten

148,40 bei RL 424,- 35 % der maßgebl. RL

MB für dezentrale

Warmwasserversorgung

9,75 bei RL 424,- 2,3 % der maßgebl. RL

(2)

Regelbedarfe im AsylbLG

Grundleistungen (§ 3 AsylbLG)

Gesamtbedarf Davon:

„notwendiger Bedarf“

„notwendiger persönlicher Bedarf“

RL 1 für alleinstehende Minderjährige oder Erwachsene

354,- 219,- 135,-

RL 2 für volljährige Partner*innen in

gemeinsamem Haushalt

318,- 196,- 122,-

RL 3 für weitere

Erwachsene ohne eigenen Haushalt (nicht für

Erwachsene in

Gemeinschaftsunterkünften und nicht für erwachsene haushaltsangehörige Kinder!)

284,- 176,- 108,-

RL 4 für

haushaltsangehörige Jugendliche von 14 bis 17 Jahre

276,- 200,- 76,-

RL für Kinder von 6 bis 13 Jahre

242,- 159,- 83,-

RL für Kinder von 0 bis 5 Jahre

214,- 135,- 79,-

Zusätzlich: Bedarfe für Hausrat werden nach individuellem Bedarf gesondert erbracht.

Zu den einzelnen Abteilungen der Regelleistungen siehe folgende Seiten.

Analogleistungen (§ 2 AsylbLG)

RL 1 für jeden erwachsenen Leistungsberechtigten, der in einer Wohnung nicht mit einem Partner zusammen lebt

424,- RL 2 für jeden erwachsenen Leistungsberechtigten, der in

einer Wohnung mit einem Partner zusammen lebt

382,- RL 3 für jeden erwachsenen Leistungsberechtigten in einer

stationären „Einrichtung“ (nicht: Gemeinschaftsunterkunft)

339,- RL 4 für Jugendliche von 14 bis 17 Jahre 322,-

RL 5 für Kinder von 6 bis 13 Jahre 302,-

RL 6 für Kinder von 0 bis 5 Jahre 245,-

(3)

Die Zusammensetzung der Grundleistungen nach

§ 3 AsylbLG

(4)
(5)

Stand: 1.1.2019

GGUA Flüchtlingshilfe e. V.

Projekt Q Claudius Voigt

Hafenstr.3-5, 48153 Münster.

www.einwanderer.net voigt@ggua.de Fon: 0251-1448626

Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend sowie des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für das Mietwohngebäude bereits eine Förderung nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh der

Soweit der Gemeinde zuwendungsfähige Aufwendungen im Rahmen einer Anordnung nach § 179 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches entstehen, ist die Zuwendung unter der Auflage

Denkmalschutzgesetzes, soweit diese durch die zuständige Denkmalschutzbehörde im Wege der Ersatzvornahme vollzogen werden. Innerhalb städtebaulicher Gesamtmaßnahmen sind Maßnahmen

Für den Fördergegenstand unter Ziffer II Nummer 1 wird für die ärztliche Tätigkeit der oder des Weiterzubildenden in Vollzeit (40 Wochenarbeitsstunden) eine Pauschale in Höhe von bis

Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. 254) geändert worden sind,

Katastrophenschutz aus und tritt nicht in eine andere Katastrophenschutzeinheit im Freistaat Sachsen ein, so erhält der Zuwendungsempfänger für die nächsten beiden Haushaltsjahre

Eine Förderung gemäß Ziffer II Nummer 1 ist ausgeschlossen, sofern der Antragsteller bereits mit einem Wohnraumförderprogramm des Freistaates Sachsen seit 2007 gefördert wurde

Gesamtmaßnahme der Höhe nach auf einen Prozentsatz begrenzt sind (sieben Prozent für Vorbereitung, zehn Prozent für Sanierungsbeauftragte), sind mit den Finanzierungsanteilen von