menarbeit stehen zahlreiche Hinder- nisse im Weg. Zum einen bestehen Mißverständnisse über den Umfang des Themas, denn in einigen Län- dern wird der dem gesundheitlichen Umweltschutz äquivalente Begriff weder gebraucht noch verstanden. In anderen Ländern wiederum bezeich- net er Aktivitäten sehr unterschied- licher Art und Tragweite. Darüber hinaus bestehen unter den europä- ischen Staaten widersprüchliche An- sichten über Art und Ausmaß der durch Umweltfaktoren verursachten
Die 1988 in Kraft gesetzten Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in medizini- schen Laboratorien (Heft 17/1988,
„Bekanntgaben") beweisen, wie Rechtsnormen von den Betroffenen selbst praxisnah gestaltet werden können. Die hier festgelegten Quali- tätsanforderungen sind vorrangig an medizinischen Erfordernissen orien- tiert. Im langwierigen Prozeß der Formulierung dieser Richtlinien sind sowohl fachwissenschaftliche Vor- stellungen einbezogen als auch die Anforderungen des praktischen All- tages berücksichtigt worden. Der Gesetzgeber selbst hat in der Eich- ordnung — der Rechtsgrundlage für die Qualitätssicherungs-Richtlinien
— auf konkrete Vorgaben für die Qualitätssicherungsmaßnahmen ver- zichtet und damit der Ärzteschaft die Möglichkeit gegeben, die Einzel- heiten in Eigenverantwortung und Selbstverwaltung zu regeln. Im übri- gen ist nach jahrzehntelangen Vorar- beiten der Arzteschaft nunmehr auch im SGB V die Qualitätssiche- rung verankert und dementspre- chend auch in der Konzertierten Ak- tion im Gesundheitswesen themati- siert worden.
Auch bei der Einbeziehung der
„Trockenchemie" in die Qualitätssi- cherungs-Richtlinien für medizini- sche Laboratorien besteht die Chan- ce, Regelungen zu finden, die für den Praxisalltag angemessen sind und dennoch den Ansprüchen an ei-
Schäden sowie über den Nutzen ei- ner strengeren Überwachung.
Schwerwiegende Mängel und große regionale Unterschiede exi- stieren auch bei den herkömmlichen Methoden zur Schadens abschät- zung. Doch die größte Schwierigkeit bei Umsetzung der Charta ist wohl den Politikern aller europäischen Länder gemeinsam: Die Gesellschaft und die verschiedenen Regierungs- stellen zur Zusammenarbeit im Um- weltschutz und damit zum Wohle der Gesundheit zu bewegen. Vera Zylka
ne gesicherte Qualität medizinischer Leistungen genügen. Die Bundesärz- tekammer, federführend bei der Ausgestaltung der Richtlinien auf der Basis der Eichordnung, ist wil- lens und auch in der Lage, den not- wendigen Kompromiß zwischen der Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien bei der Anwendung von Analysegeräten und den Interes- sen der Hersteller bestimmter Gerä- te herbeizuführen. So wird vermie- den, daß ausschließlich die Herstel- ler festlegen können, welcher Quali- tätsstandard als angemessen angese- hen werden soll.
Ergänzungen nötig
Die Qualitätssicherungs-Richtli- nien der Bundesärztekammer dienen vorrangig dem Ziel, zum Beispiel Präzision und Richtigkeit der einge- setzten Geräte und Verfahren zu überprüfen. Selbstverständlich sind nur solche Prüfungsmodalitäten sinnvoll, die auch vom Anwender eingehalten werden können. Dies si- cherzustellen, ist unter anderem Aufgabe der Gespräche, die unter der Federführung der Bundesärzte- kammer mit Behörden, mit der Indu- strie und insbesondere mit der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung ge- führt werden. Praktikabilität der Prüfmaßnahmen heißt dabei unter anderem auch Sicherstellung der Fi- nanzierung.
Für die „Trockenchemie" be- deutet das:
• Die Ergänzung der Qualitäts- sicherungs-Richtlinien muß den be- sonderen Bedingungen in den Pra- xen der niedergelassenen Ärzte Rechnung tragen. Die Möglichkeit, die „Trockenchemie" für eine schnelle Diagnostik einzusetzen, soll erhalten bleiben. Allerdings darf nicht übersehen werden, daß auch die seit einiger Zeit dafür eingesetz- ten Analysegeräte, entgegen der häufig geäußerten Behauptung ihrer Hersteller, fehleranfällig sind. Insbe- sondere gibt es Handling-Probleme, die eine regelmäßige Selbstüberprü- fung entsprechend den Richtlinien zur Qualitätssicherung in medizini- schen Laboratorien notwendig ma- chen. Ziel und Zweck eines Quali- tätssicherungsverfahrens für die
„Trockenchemie" ist es unter ande- rem, ein vergleichbares System zu schaffen, das auch dem kartellrecht- lichen Anspruch nach Wettbewerbs- gleichheit genügt.
Bei der Ergänzung der Labor- Richtlinien hinsichtlich der Trocken- chemie wird den spezifischen Gege- benheiten in größeren Laboratorien (Krankenhausbereich, Laborärzte und Laborgemeinschaften) und dem patientennahen Labor beim nieder- gelassenen Arzt für die Sofortdia- gnostik Rechnung zu tragen sein.
• Die in jüngster Vergangen- heit in einigen Publikationen hoch- gerechneten Kosten für die anste- hende Qualitätssicherung im Be- reich der „Trockenchemie" sind — ebenso wie die damit verbundene Prophezeiung, die Bundesärztekam- mer führe bewußt die „Aushunge- rung der Trockenchmie" herbei — spekulativ. Denn heute ist noch gar nicht endgültig festgelegt, wie eine neue „Trockenchemie-Richtlinie"
detailliert ausgestaltet wird. Mit Si- cherheit sind alle bisher bekannt ge- wordenen Kostenschätzungen zu hoch angesetzt.
Auch die Industrie wird im zu- nehmenden Konkurrenzkampf zwi- schen den am Markt befindlichen Systemen mit zum Teil qualitativ unterschiedlicher Technologie die Preise für die von ihr angebotenen Reagenzienträger zu überprüfen ha- ben. awa
Trockenchemie:
Qualitätssicherung für den Praxisalltag
Dt. Ärztebl. 87, Heft 5, 1. Februar 1990 (27) A-281