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Archiv "Embryonenschutz: Im Zeichen des Mißtrauens" (01.11.1990)

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Academic year: 2022

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as Embryonenschutzge- setz, das der Bundestag vor wenigen Tagen verab- schiedet hat, ist ein Strafgesetz.

Mit ihm sollen die mißbräuchli- che Anwendung von Fortpflan- zungstechniken und die miß- bräuchliche Verwendung von menschlichen Embryonen ver- hindert werden. Das neue Ge- setz schließt eine jahrelange De- batte vorläufig ab. 1986 hatte das Bundesjustizministerium ei- nen „Diskussionsentwurf" vor- gelegt; 1988 war dem ein „Kabi- nettsbericht" und 1989 der Re- gierungsentwurf gefolgt.

Grundgedanke des Geset- zes ist es, daß mit der Kernver- schmelzung innerhalb der be- fruchteten Eizelle menschliches Leben entsteht und demnach dem Umgang mit menschlichen Leben von seinem Beginn an klare Grenzen gesetzt werden müssen. Verboten wird, Eizellen zu einem anderen Zweck zu be- fruchten, als eine Schwanger- schaft bei der Frau herbeizufüh- ren, von der die Eizelle stammt.

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er Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkas- sen hat am 16. Oktober neue Großgeräte-Richtlinien beschlossen. Diese sind — vorbe- haltlich, der Bundesarbeitsmini- ster gibt sein Placet — am selben Tag in Kraft getreten. Damit ist nach einjähriger Rechtsunsi- cherheit und einer Zersplitte- rung bei der Beurteilung des

„bedarfsgerechten" und „wirt- schaftlichen" Standortes von Großgeräten einiges wieder bundeseinheitlich geregelt wor- den.

Nach Bildung von Großge- räte-Ausschüssen auf Landes- ebene mit im SGB V nur unzu- reichend definierten Kompeten- zen hatte der Ausschuß ver- sucht, diese Lücke zu schließen.

Dabei ist er jedoch auf Wider- stand der Länder und des Bun- desarbeitsministers gestoßen;

die Richtlinie konnte nicht in Kraft treten. Seither sind Anträ- ge auf Nutzung von Großgeräten in der kassenärztlichen Versor- gung nur zögerlich und unter-

Embryonenschutz

Im Zeichen

des Mißtrauens

Embryonen dürfen also nicht ausschließlich zu Forschungs- zwecken erzeugt werden. Verbo- ten wird die sogenannte ver- brauchende Forschung, ferner das Klonen und das Bilden von Chimären und Hybriden.

Das Gesetzesvorhaben ist aus der Wissenschaft vielfach kritisiert worden. Die Wissen- schaftler hätten es lieber gese- hen, wenn sie nach selbsterstell- ten Regeln hätten forschen dür- fen. Dem Wunsch hat der Ge- setzgeber bewußt nicht Rech- nung getragen. Das Embryonen- schutzgesetz und dessen ganze Entstehungsgeschichte zeugen somit auch von den Ängsten der Öffentlichkeit gegenüber „der Gentechnik" und vom Mißtrau-

Großgeräte

Hick-Hack beendet?

schiedlich behandelt worden, weil niemand genau wußte, wer Entscheidungen treffen durfte.

Der Bundesarbeitsminister hat- te von seinem Recht, die Richtli- nien selbst zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht.

So hat der Unmut von Kas- senärzten und auch von Vertre- tern der Krankenkassen über die völlig aus dem Ruder laufende Entwicklung mit Rechtsverfah- ren den Bundesausschuß bewo- gen, erneut aktiv zu werden und eine praktikable Richtlinie zu entwickeln. Ein neuerliches Ur- teil des Bundessozialgerichts (BSG) hat die Entscheidung des Bundesausschusses noch be- schleunigt.

Die neuen Richtlinien fol- gen dem BSG insoweit, als die Bestimmung über den Aus-

en gegenüber ehrgeizigen Wis- senschaftlern. Die Folge ist die öffentliche Kontrolle von Wis- senschaft — auch das ein Trend der Zeit.

Wäre es nach den Oppositi- onsparteien gegangen, vor allem nach den Grünen, dann wäre das Embryonenschutzgesetz här- ter ausgefallen. So etwa stört es die Grünen, daß es bei der In- vitro-Fertilisation überhaupt zu

„überzähligen" befruchteten Ei- zellen kommt. Verfolgt man die- sen Gedanken weiter, dann müßte die In-vitro-Fertilisation verboten werden. So ist sie ledig- lich streng geregelt.

Deutschland steht mit dem Embryonenschutzgesetz inter- national allein da. Anderswo wird schon heute unbedenkli- cher als hierzulande mit und an Embryonen geforscht. Das dürf- te so bleiben, denn wir sollten nicht annehmen, daß alle Welt unsere moralische Auffassung, die ja nicht zuletzt auch durch eine bedrückende Vergangen- heit geprägt ist, teilt. NJ schluß der Vergütung für Lei- stungen, die mit nicht genehmig- ten Großgeräten erbracht wer- den, Inhalt der Richtlinie gewor- den ist. Bisher gab es entspre- chende Bestimmungen im Bun- desmantelvertrag und im Arzt- /Ersatzkassenvertrag, die jedoch vom Bundessozialgericht als rechtlich nicht ausreichend an- gesehen werden.

• Die Großgeräte-Richtli- nie legt fest, daß Kassenärz- te, die medizinisch-technische Großgeräte nutzen wollen, eine Genehmigung bei der Kassen- ärztlichen Vereinigung einholen müssen, anderenfalls die Vergü- tung verweigert werden kann.

Die von der KV zu erteilende Genehmigung hängt von der Standortplanung für die in der Richtlinie aufgelisteten Großge- rätearten ab, für die in der Richtlinie einheitliche Meßzah- len für die Standortfindung vor- gegeben sind. Hierdurch ist zu- mindest in diesen Bereichen ei- ne Bundeseinheitlichkeit wieder festgelegt. HJW

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Dt. Ärztebl. 87, Heft 44, 1. November 1990 (1) A-3373

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