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Archiv "Stammzellpatente: Vorrang für den Embryonenschutz" (20.11.2009)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 106

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Heft 47

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20. November 2009 A 2337

E

in jahrelanger Rechtsstreit um embryonale Stammzellen wird jetzt vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) fortgesetzt. Der soll entscheiden, ob Forschungsergebnisse, die an embryonalen Stamm- zellen gewonnen wurden, patentiert werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat den Fall am 12. November an den EuGH in Luxemburg übergeben.

Zur Vorgeschichte: Der Bonner Neurowissenschaft- ler, Prof. Dr. med. Oliver Brüstle, hatte bereits in den 90er-Jahren für sein Verfahren, aus menschlichen Zel- len die Vorläufer von Nervenzellen zu gewinnen, beim Deutschen Patentamt beantragt, diese Therapie schüt- zen zu lassen. Er erhielt schließlich das Patent für das Verfahren zur Herstellung „in unbegrenzter Menge“ und für die Verwendung „zur Therapie von neuralen Defekten“. Die Umweltorganisation Green- peace reichte im Oktober 2004 Klage gegen das Pa- tent ein. Das Bundespatentgericht in München erklär- te dann im Jahr 2006 das Patent teilweise für nichtig,

„soweit dieses Zellen und die Herstellung von Zellen umfasst, die aus embryonalen Stammzellen von mensch- lichen Embryonen gewonnen werden“. Brüstle legte gegen dieses Urteil vor dem Bundesgerichtshof Beru- fung ein.

Letztendlich geht es bei der Auseinandersetzung also um die Frage: Wann beginnt das Leben? Und wenn es sich um Leben im Anfangsstadium handelt, darf man es dann zerstören, um anderen Menschen möglicherweise zu helfen? Brüstles Rechtsvertreter verwies darauf, dass in mehreren EU-Staaten von einem Embryo erst 14 Tage nach der Befruchtung der Eizelle gesprochen werde. Zudem arbeite Brüstle nicht mit Embryonen, sondern mit in Deutschland zulässigen Stammzelllini- en. Diese seien vor der Stichtagsregelung des Stamm- zellgesetzes im Ausland aus Blastozysten gewonnen worden. Außerdem sei es nicht nötig, eine Blastozyste zu zerstören, um ihr Stammzellen zu entnehmen.

Das Bundespatentgericht hatte dagegen die Ansicht vertreten, dass „die erfindungsgemäßen neuronalen Vorläuferzellen auch aus embryonalen Stammzellen

vom Menschen erhalten werden könnten“. Das Gericht berief sich auf das Embryonenschutzgesetz. Das geht davon aus, dass bereits mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle vollwertiges menschliches Leben be- ginnt. In Karlsruhe stellte der Rechtsvertreter von Greenpeace dementsprechend fest, dass embryonale Stammzellen Embryonen gleichzusetzen seien und ihre Gewinnung aus einem befruchteten Ei deshalb die Zer- störung der befruchteten Eizelle voraussetze.

Der Vorsitzende Richter, Peter Meyer-Beck, will nun vom EuGH prüfen lassen, wie der Begriff „menschli- cher Embryo“ zu definieren ist und ob dazu bereits eine Blastozyste zählt. Es bleibt zu hoffen, dass der Europä - ische Gerichtshof nicht von den Vorgaben des deut- schen Embryonenschutzgesetzes abweichen wird. Das Gesetz ist zwar durchaus novellierungsbedürftig, aber immer noch vorbildlich, auch wenn in einigen EU-Län- dern liberalere Regeln gelten. Nicht zuletzt heißt es auch in der europäischen Biopatentrichtlinie, dass Pa- tente, die auf der Zerstörung von menschlichen Em- bryonen für kommerzielle Zwecke beruhten, nicht mit dem europäischen Patentrecht vereinbar seien. In einer Resolution aus dem Jahr 2005 hatte das Europäische Parlament zudem gefordert, dass embryonale Stamm- zellen nicht patentiert werden dürften.

STAMMZELLPATENTE

Vorrang für den Embryonenschutz

Gisela Klinkhammer

Gisela Klinkhammer Chefin vom Dienst Text

S E I T E E I N S

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