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Archiv "§ 218: Unausgegoren" (06.09.1990)

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Bei Durchfall

Weil Schnelligkeit entscheidet

Imodiudi

VerschreibungsinfOrmationen: Imodium*/

Imodium* N zusammensetzung: Imodium:

1 Kps. 'enth. 2 mg Loperamidhydrochlorid.

Imodium N: 1ml Lsg. enth. 0,2 mg Loperamid- hydrochlorld; Methy1-4-hydroxybenzoat u. Propy1- 4-hydroxybenzoat (Parabene) als Konserv.mittel.

Anwendungsgebiete: Symptomatische Behdlg. akuter u. chron. Diarrhoen unter- schiedlicher Genese, sofern keine kausale Therapie zur Verfügung steht. Gegenanzeigen: Ileus, Subileus u. Obstipation. Kdr unter 2 Jahren. Colitis ulcerosa. Pseudomembranöse Kolitis in Verbindung mit Breitspektrum-Antibiotika. Schwangersch. u.

Stillz. Hinweise: Nicht anwenden, wenn Peri- staltikhemmung zu vermeiden ist. B. Obstipation, Subileus, aufgetriebenem Bauch Imodium/-N sofort absetzen. B. schweren Lebererkrankungen kann der Abbau des Medikamentes verzögert werden. B. akuter Dysenterie mit hohem Fieber u.

blutigen Stühlen Imodium/-N nicht als alleiniges Therapeutikum einsetzen. Verabreichung an Kinder nur nach ärztlicher Anweisung. Nebenwirkun- gen: Oberempfindlichkeitsreaktionen gegen den Wirkstoff u. Parabene (einschließlich Hautrötung), Bauchschmerzen, Meteorismus, Unbehagen, Übel- keit, Erbrechen, Obstipation, Benommenheit, Schwindel, Mundtrockenheit. Durch die peristal- tikhemmende Wirkung - insbes. b. Klein kdrn. - ileusähnliche Symptome nicht völlig auszu- schließen. Hinweise: Obstipationist erstes Zeichen relativer Oberdosierung. B. Diarrhoe, bes.

b. Kdrn., kann es zu Flüssigkeits- und Elektrolytver- lust kommen. In diesen Fällen ist Flüssigkeits- u.

Elektrolytsubstitution notwendig. B. längerer Behdlg. empfiehlt sich Elektrolytkontrolle. Wenn b. akuter Diarrhoe unter Imodium/-N innerhalb von 48 Stunden keine klinische Besserung ein- tritt, Präparat absetzen und Arzt aufsuchen.

Handelsformen u. Preise: AVP incl. USt. (Stand 07/90) OP 10 Kps. DM 11,95; 50 Kps. DM 49,35;100

ps. DM 9170; P. A 100 ml Lsg. DM 15,50; AP.

N GMBH 4040 Neuss 21

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JANSSEN

*Trade Mark

stellt. Drei Tatsachen müssen festgehalten werden:

1. Bei jedem Schwanger- schaftsabbruch wird mensch- liches Leben vernichtet

2. Die Frau, die einen Schwangerschaftsabbruch veranlaßt, bestimmt nicht über ihren Bauch, sondern über das ihr anvertraute kind- liche Leben. Hier von Selbst- bestimmung zu reden, ist glat- te Lüge.

3. Jeder Frau muß mit al- len Mitteln geholfen werden die Schwangerschaft auszu- tragen.

NJ schreibt, daß „die strenge Regelung des Schwangerschaftsabbruches in der Bundesrepublik dem Schutz des Lebens um keinen Deut mehr gedient hat". Das

Unausgegoren

Ihr Leitartikel . . . dient keineswegs dazu, einer Lö- sung des schwierigen Pro- blems der deutschen Wieder- vereinigung näherzukommen.

Einen solchen unausgegore- nen Kompromißvorschlag der First Lady der BRD als gang- baren Weg zu bezeichnen, möchte ich als Fehleinschät- zung und der ärztlichen Ethik entgegenlaufend bezeichnen.

Daß Politiker aus Gründen der Opportunität und der Ak- zeptanz einen solchen „drit- ten Weg" vorschlagen, ist nicht verwunderlich, obwohl gerade ein Politiker vor der Herausgabe solch weitrei- chender Vorschläge entspre- chende fachliche Informatio- nen heranziehen müßte; in diesem Falle biologische, ethisch-moralische und juri- stische. Biologisch ist das un- geborene Kind, gleich wel- chen Alters, menschliches Le- ben. Die Forderungen der Ethik zwingen nicht nur den Arzt, sondern auch den Poli- tiker, alles zum Schutz und zur Erhaltung des Lebens zu tun. Juristisch bedeutet ein Schwangerschaftsabbruch — und hier haben unsere zeit- modernen Juristen einige Nachschulung nötig — Ver- nichtung menschlichen Le- bens. Es war aber immer eine A-2592 (12) Dt. Ärztebl. 87,

ist erstens eine unbewiesene Behauptung, zweitens möch- te ich Herrn NJ, der sagt, man müsse „einen dritten Weg suchen, das Leben zu schützen" fragen: Schützt man denn das Leben, wenn man es vernichtet? .. .

Zum Schluß zitiere ich aus der „Berufsordnung für die Ärzte Bayerns": Für jeden Arzt gilt folgendes Gelöbnis:

Ich werde jedem menschlichen Leben von der Empfängnis an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine ärzt- liche Kunst nicht in Wi- derspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwen- den." . . . Dr. med. Herwig Stingl, Schulstraße 24, 8487 Pressath

undankbare und wenig er- folgreiche Sache, das Recht der Rechtlosen (hier der Un- geborenen) zu vertreten. Mit dem Süssmuth-Vorschlag ist eine Chance vertan worden, bei der Integration der bei- den deutschen Staaten das Gewissen für das Recht auf Leben aufzuwerten. Dieser angeblich „gangbare Weg" ist eine Sackgasse, aus der eines Tages „Nebenwege" (unheil- bare Kranke, aktive Sterbe- hilfe) sich eröffnen, die in noch größerer Verstrickun- gen führen.

Dr. med. B. Stübben, Sie- boldstraße 22, 5000 Köln 60

BRD—DDR

Im Leserbrief „Mehr Wei- terbildung, weniger Praxisma- nagement" von Dr. Dietmar Posse aus DDR-4350 Bern- burg, Heft 30/1990, sind irr- tümlicherweise DDR und BRD verwechselt worden.

Richtig muß es laut Dr. Posse heißen: „Ist nicht selbst Herrn Dr. Oesingmanns Bericht zur Situation der kassenärztlichen Versorgung (in der BRD) voll von Hinweisen auf wirtschaft- liche Zwänge, die die Freiheit des Arztes in Diagnostik und Therapie einschränken?" Im Beitrag stand in Klammer (in der DDR). DÄ Heft 36, 6. September 1990

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