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Archiv "Bildungsurlaub" (12.11.1982)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

„Unverschämt, jetzt wollen sie uns auch noch die Freibeträge für Kinderbetreuung

streichen!” Wolter in „Die Rheinpfalz"

DER KOMMENTAR

Grundrechte der Patienten in Gefahr

Bei der lebhaften Diskussion über den Stellenwert der ärztlichen Schweigepflicht bei der Datennut- zung durch die medizinische For- schung, insbesondere für die Krebsregister, dürfen die zahlrei- chen offenen Fragen der Handha- bung der Schweigepflicht im So- zialleistungsbereich und bei den privaten Versicherungsträgern nicht vernachlässigt werden. Dies wurde auch anläßlich des „Bad Nauheimer Gesprächs" über den Datenschutz deutlich, als der Da- tenschutzbeauftragte der Bundes- knappschaft die Auffassung ver- trat, daß der Bereich des „Sozial- geheimnisses" deswegen pro- blemlos sei und keiner weiteren Diskussion bedürfe, weil hier ja al- les durch die Reichsversiche- rungsordnung (RVO) und durch das Sozialgesetzbuch (SGB) be- stens geregelt sei.

Abgesehen davon, daß der Bun- desbeauftragte für den Daten- schutz, Professor Hans-Peter Bull, diese Auffassung ebensowenig teilte wie ich selbst, reicht der Wi- derspruch in einer Diskussions- veranstaltung sicher nicht aus, dieser komplexen Problematik ge- recht zu werden. Die ungehemmt fließenden Datenströme, die weit- herzige Auslegung des § 76 So- zialgesetzbuch X („Einschrän- kung der Offenbarungsbefugnis") und die ihr innewohnende Kon- fliktproblematik gegenüber dem

§ 203 StGB, bedürfen ebenso der Überprüfung auf Verfassungsmä- ßigkeit wie die jüngst vom Vermitt- lungsausschuß verabschiedete Fassung des neuen § 106 des SGB X, der die Auskunftsverpflichtung des Arztes an die Sozialleistungs- träger regeln soll.

Ein erster Schritt der dringend notwendigen Intervention ist die Empfehlung, das Ausmaß der Übermittlung von Krankenberich- ten an die verschiedenen Sozial-

leistungsträger auf das unbedingt erforderliche Maß dessen zu be- schränken, was die Versiche- rungsträger zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Auch die Er- mächtigungsklauseln der privaten Personenversicherer bedürfen ei- ner Überprüfung und Korrektur.

Otfrid P. Schaefer, Kassel (Lesen Sie dazu auch den Ta- gungsbericht unter „Spektrum der Woche".)

Bildungsurlaub

Bildungsurlaub dürfe nicht zum Angsturlaub werden, hat der hessische Sozialminister Armin Clauss gesagt. Bei der Vorlage ei- nes Erfahrungsberichtes zum hes- sischen Bildungsurlaubsgesetz (das es seit 1975 gibt) kritisierte er Arbeitgeber, die versuchen, Aus- zubildenden oder jungen Arbeit- nehmern die Teilnahme an Bil- dungsveranstaltungen nach die- sem Gesetz zu verwehren. Das hessische Gesetz gewährt den An- spruch auf einen fünftägigen Bil- dungsurlaub nur Arbeitnehmern bis zum 25. Lebensjahr.

Solche Freistellungs- und Teilnah- meprobleme sind nach dem hessi- schen Bericht vor allem in Klein- und Mittelbetrieben aufgetreten.

Das ist ja auch nicht überra- schend. Andererseits darf man das Problem auch nicht überschätzen.

In Hessen haben im vergangenen Jahr nur etwas mehr als drei Pro- zent der Anspruchsberechtigten ihr Recht auf Bildungsurlaub

wahrgenommen; in den anderen Bundesländern, wo es ähnliche gesetzliche Regelungen gibt (Ber- lin, Bremen, Hamburg und Nieder- sachsen) liegen die Prozentsätze ähnlich.

Nunmehr will auch Nordrhein- Westfalen ein Gesetz über einen fünftägigen bezahlten Bildungsur- laub für alle Arbeitnehmer einfüh- ren. Ministerpräsident Johannes Rau hatte schon 1980 in der Re- gierungserklärung ein solches Ge- setz angekündigt. Man will aller- dings im Hinblick auf die beste- henden wirtschaftlichen Bedin- gungen dafür sorgen, daß nur je- weils wenige Prozent der Arbeit- nehmer eines Betriebes pro Jahr einen Anspruch haben. Man wird auch abwarten müssen, wie die besonderen Bedingungen für Kleinbetriebe geregelt werden, et- wa für Arztpraxen. Das kann man sicherlich so ähnlich machen wie bei den allgemeinen Regelungen für den Jahresurlaub. Auch im hessischen Gesetz zum Beispiel ist vorgesehen, daß Bildungsur- laub dann nicht genommen wer- den kann, wenn „dringende be- triebliche Erfordernisse entgegen- stehen".

Trotzdem muß man die Frage stel- len, ob dieser nordrhein-westfäli- sche Plan eigentlich in die derzei- tige Landschaft paßt. Mehr und mehr ist davon die Rede, daß in Zukunft Kuren wenigstens zum Teil auf den Jahresurlaub ange- rechnet werden sollten. Sollte nicht wenigstens der politischen Bildung recht sein, was der Kur billig ist? gb

Ausgabe B DEUTSCHES-ÄRZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 45 vom 12. November 1982 23

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