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Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen sowiezur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden nach demAgrarstatistikgesetz (Agrarstatistikverordnung - AgrStatV)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen sowie zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden nach dem

Agrarstatistikgesetz (Agrarstatistikverordnung - AgrStatV)

AgrStatV

Ausfertigungsdatum: 10.11.2015 Vollzitat:

"Agrarstatistikverordnung vom 10. November 2015 (BGBl. I S. 1979), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22.

Dezember 2021 (BGBl. I S. 5259) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 22.12.2021 I 5259 mWv 30.12.2021 Ersetzt V 7860-9-1 v. 20.11.2002 I 4415 (AgrStatV 1)

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 21.11.2015 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 94a Nummer 1 Buchstabe a und b des Agrarstatistikgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1 Baumschulerhebung

(1) Im Rahmen der Baumschulerhebung wird die Erhebung der Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art (§

14 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung nach § 14 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes jeweils zusätzlich die Unterscheidung nach Kulturformen.

§ 2 Baumobstanbauerhebung

Zusätzlich zu den in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden bei Äpfeln und Birnen, die als Verwertungsobst verwendet werden, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche erhoben.

§ 3 Aquakulturstatistik

Der Kreis der in der Aquakulturstatistik nach § 68a des Agrarstatistikgesetzes zu Befragenden wird wie folgt eingeschränkt:

1.   Betriebe mit Teichen ohne nennenswerten kontinuierlichen Durchfluss: Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen die Gesamtgewässerfläche der Teiche mindestens 0,3 Hektar beträgt, und

 2.   Betriebe mit Anlagen ohne Kreislaufführung, die von Wasser kontinuierlich durchflossen werden, sowie mit Anlagen mit einer täglichen Frischwasserzufuhr von mindestens 20 Prozent des Anlagenvolumens:

Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen das Gesamtvolumen der genannten Anlagen, soweit es für die Aquakultur verwendbar ist, mindestens 200 Kubikmeter beträgt.

 Im Übrigen bleibt § 68a des Agrarstatistikgesetzes unberührt.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Agrarstatistikverordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4415), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2009 (BGBl. I S.

438) geändert worden ist, außer Kraft.

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Schlussformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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