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Archiv "Rehabilitation/Behindertenrecht : Erweiterte Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft" (07.12.2001)

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P O L I T I K

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A 3248

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 49½½½½7. Dezember 2001

M it der in seinen wesentlichen Tei- len am l. Juli 2001 in Kraft getre- tenen Neukodifizierung des ge- samten Rehabilitations- und Behinder- tenrechts im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) wurden die Aufgaben der Bundes- arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), Frankfurt/Main, als trägerüber- greifende Repräsentanz der Verbände, die in der Rehabilitation und im Behin- dertenrecht eingeschaltet sind, erwei- tert und gestärkt. Die Arbeitsgemein- schaft soll dem Gesetz zufolge insbeson- dere bei der Weiterentwicklung des Re- habilitationssystems durch eine träger- übergreifende Zusammenarbeit mitwir- ken. Die BAR bildet dabei den Rahmen für die notwendigen Vorbereitungs- und Abstimmungsprozesse und hat den Auftrag, laufend Bericht zu erstatten.

Erstmals wurde mit der Neukodifizie- rung von SGB IX auch das Schwerbehin- dertenrecht als Teil II in das Sozialgesetz- buch IX einbezogen. Durch die Ver- knüpfung des Rehabilitationsrechts mit dem Schwerbehindertenrecht werden die Sozialämter ebenfalls Kooperations- partner der Rehabilitationsträger. So muss beispielsweise die Beratung durch die erweiterten gemeinsamen Service- stellen der Rehabilitationsträger auch ei- ne Klärung des Hilfebedarfes umfassen.

Folgende erweiterte Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Reha- bilitation sind im SGB IX gesetzlich verankert:

G

Die beteiligten Rehabilitations- träger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bun- desarbeitsgemeinschaft im Einverneh- men mit dem Bundesminister für Ar- beit und Sozialordnung und den Län- dern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemein- schaft erarbeiteten Vorschlags.

G

Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft jährlich

ihre Erkenntnisse aus der Praxis mit.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft erstellt einen Jahresbericht und übermittelt die- sen dem Aufsicht führenden Bundesmi- nisterium für Arbeit und Sozialord- nung.

G

Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft alle drei Jahre – erstmals im Jahr 2004 – ihre Erfahrungen über die Errichtung gemeinsamer Servicestellen mit, be- richten über die Durchführung und Erfüllung ihrer Aufgaben, die Einhal- tung des Datenschutzes und zeigen Möglichkeiten zur Verbesserung auf.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft wertet diese Mitteilungen aus und beteiligt dabei die zuständigen

Landessozialbehörden.

Sodann erörtert die Bundesarbeitsgemein- schaft die Mitteilun-

gen auf Landesebene mit den Verbän- den der Behinderten einschließlich der Selbsthilfegruppen und der Interes- senvertretungen behinderter Frauen.

G

Hauptziel der Neukodifizierung des Rehabilitations-, Behinderten- und Schwerbehindertenrechtes im Sozialge- setzbuch IX ist die Koordinierung der Leistung und die Verstärkung der Ko- operation der Leistungsträger. Ziel ist es, den Leistungsanspruch und den Hilfe- bedarf im Einzelfall rasch und unbüro- kratisch zu klären – ohne dass es dabei zu größeren zeitlichen Verzögerungen und Unterbrechungen zwischen Akut- behandlung und Anschlussrehabili- tation kommt. Die Rehabilitationsträger werden verpflichtet, gemeinsame Ser- vicestellen unter Nutzung der bereits vorhandenen Auskunfts- und Informa- tionsstellen zu errichten, um eine über- greifende, ortsnahe und zügige Beratung der Betroffenen zu gewährleisten. Es ist darüber hinaus sicherzustellen, dass Be- hindertenorganisationen und Selbsthil- fegruppen einschließlich der Interessen- vertretungen behinderter Frauen bei der Arbeit und der Beratung durch die Ser- vicestellen beteiligt werden. Die Reha- bilitationsträger wer- den gesetzlich zum ge- meinsamen Handeln und zur Abstimmung und Koordination ihrer Aufgaben verpflichtet.

Die Rehabilitations- träger werden zur Erar- beitung und zur Ver- einbarung gemeinsamer Empfehlungen aufgefor- dert. Darin müssen festge- legt werden:

G

welche Maßnahmen nach § 3 (Grundsatz des Vorranges von Prävention) geeignet sind, um den Ein- tritt einer Behinderung zu vermeiden, sowie die statistische Erfassung der Anzahl, des Umfangs und der Mitwir- kung dieser Maßnahmen;

G

in welchen Fällen und in wel- cher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbeson- dere eine Behinderung zu vermeiden, die durch eine Chronifizierung von Er- krankungen bedingt ist;

Rehabilitation/Behindertenrecht

Erweiterte Aufgaben der

Bundesarbeitsgemeinschaft

Konsequenzen der Neukodifizierung

Die Bundesarbeitsgemein- schaft für Rehabilitation e.V. (BAR), Walter-Kolb- Straße 9–11, 60594 Frankfurt/Main, ist die gemeinsame Repräsen- tanz aller Verbände der Gesetzlichen Kranken- versicherung, Unfall- versicherung, Renten- versicherung, Kriegs- opferfürsorge und So-

zialhilfe, der Bundesanstalt für Arbeit, sämtlicher Bundesländer, des Deutschen Ge- werkschaftsbundes, der Deutschen Angestell- ten-Gewerkschaft, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sowie der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung. Sie hat die Aufgabe, die Maßnahmen der medizinischen, schulischen, beruflichen und sozialen Rehabili- tation zu koordinieren und zu fördern.

Im Oktober 2001 erschien die BAR- Broschüre „Wegweiser Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“, 11. Auflage, Frankfurt/Main, 88 Seiten, kostenfrei für Inter-

essenten. ✮

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Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 49½½½½7. Dezember 2001

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Dokumentation

Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission

zur Stammzellforschung

D

ie Zentrale Ethikkommission bei der Bundes- ärztekammer hat die Aufgabe, Stellungnahmen zu ethischen Fragen abzugeben, die durch den Fort- schritt und die technologische Entwicklung in der Medizin und ihren Grenzgebieten aufgeworfen wer- den und die eine argumentative Antwort erfordern.

Die Kommission hat als unabhängiges Gremium 1995 ihre Arbeit aufgenommen und ist multidiszi- plinär zusammengesetzt. Sie besteht aus 16 Mit- gliedern; neben 5 Ärzten der verschiedenen Fach- disziplinen gehören ihr Naturwissenschaftler, Juri- sten, Philosophen, Theologen und Soziologen an.

Embryonenforschung und Stammzellforschung werden zurzeit öffentlich und wissenschaftlich kontrovers diskutiert. Die Zentrale Ethikkommis- sion sieht es als ihre Aufgabe an, zu den damit ver- bundenen Fragen Stellung zu nehmen, und legt nachfolgend in Thesenform die Ergebnisse ihrer Beratungen vor. Hinsichtlich der Begründung ver- weist sie auf eine ausführliche Stellungnahme, die in Kürze vorgelegt werden wird. Hier wird sich die Zentrale Ethikkommission auch zur Frage des somatischen Zellkerntransfers (so genanntes thera- peutisches Klonen) differenziert äußern.

1. Die Forschung an Stammzellen steht ungeach- tet viel versprechender Ergebnisse in weiten Berei- chen noch am Anfang. Viele wichtige Fragen zur Biologie und zum Potenzial embryonaler, fetaler und adulter Stammzellen sowie der Stammzellen aus Nabelschnurblut sind bisher nicht beantwortet. Dies betrifft insbesondere auch eine Abschätzung der klinischen Möglichkeiten, die durch den Einsatz der verschiedenen Stammzelltypen verwirklicht wer- den könnten.

2. Die Zentrale Ethikkommission weist darauf hin, dass die entsprechende Forschung bisher weit- hin reine Grundlagenforschung darstellt. Die bishe- rige Charakterisierung von Stammzellen reicht für den klinischen Einsatz noch keineswegs aus. Auch wenn überraschende Durchbrüche niemals auszu- schließen sind, warnt die Zentrale Ethikkommissi-

on eindringlich vor übertriebenen und voreiligen Heilungsversprechen beziehungsweise -erwartun- gen. Lediglich die Forschung mit speziellen hämatopoetischen Stammzellen hat bisher zu einer klinischen Anwendung in der Onkologie geführt.

3. Die Zentrale Ethikkommission verweist auf die gesellschaftliche Bedeutung der Grundlagenfor- schung und der patientenbezogenen Forschung.

Aus gutem Grund ist die Wissenschaftsfreiheit von der Verfassung individuell und institutionell garan- tiert.

4. Die Zentrale Ethikkommission verweist dar- auf, dass das Bemühen um Fortschritte bei der Heilung und Linderung von Krankheiten auch im Hinblick auf zukünftige Generationen ein hohes ethisches und soziales Gut darstellt. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht besteht eine entspre- chende Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit der Patienten.

5. Die Zentrale Ethikkommission verweist dar- auf, dass die Rechtsordnung auch dem ungebore- nen menschlichen Leben in seinen frühesten For- men Schutz der Menschenwürde und des Lebens zuspricht. Daraus resultiert aber offenbar keine absolute, jedweder Abwägung entzogene Schutz- pflicht. Dies zeigt die Güter- und Interessenabwä- gung beim Schwangerschaftsabbruch und beim Gebrauch von Nidationshemmern.1

6. Die Zentrale Ethikkommission ist sich be- wusst, dass die Gewinnung und Nutzung von humanen embryonalen Stammzellen gravierende- re ethische Probleme aufwerfen als die der adulten und fetalen Stammzellen sowie der Stammzellen aus Nabelschnurblut.

7. Ethische Güterabwägungen zwischen hoch- rangigen Schutzinteressen sind in der medizini- schen Forschung und Praxis oft unausweichlich.

Die Zentrale Ethikkommission bejaht einstimmig auch im Hinblick auf die Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen die prinzipielle Zuläs- sigkeit einer Güterabwägung aus ethischer Sicht.

Im Blick auf Art und Umfang der Güterabwägung und ihrer Konsequenzen gehen die Auffassungen in der Zentralen Ethikkommission allerdings aus- einander.

8. Aufgrund der vorstehenden Darlegungen und unter Abwägung auch entgegenstehender Argu- mente ist die Zentrale Ethikkommission mehrheit-

lich (bei 1 Gegenstimme) der Ansicht, dass menschliche Embryonen, die für Zwecke der assi- stierten Reproduktion erzeugt wurden, aber nicht implantiert werden können, für Forschungszwecke verwendet werden dürfen, die nicht vergleichbar auf andere Weise (zum Beispiel durch Forschung an adulten Stammzellen oder an tierischen Zellen) erreicht werden können. Öffentlich und privat finan- zierte Forschungsvorhaben mit humanen embryo- nalen Stammzellen sollten hinsichtlich ihrer Zuläs- sigkeit von einer unabhängigen, interdisziplinär zusammengesetzten Kommission beurteilt wer- den.

9. Die Zentrale Ethikkommission spricht sich un- ter den vorstehend genannten Voraussetzungen mehrheitlich (bei 4 Gegenstimmen) dafür aus, den Import von pluripotenten embryonalen Stammzel- len nicht zu behindern.2

10. Die Zentrale Ethikkommission ist einstim- mig der Ansicht, dass die gezielte Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken auf dem Weg der Befruchtung ethisch nicht vertretbar ist.

11. Die Zentrale Ethikkommission ist einstim- mig der Ansicht, dass das reproduktive Klonen von Menschen, gleichgültig auf welchem Weg es erfolgt, nicht vertretbar ist.

12. Die Zentrale Ethikkommission empfiehlt einstimmig eine intensive begleitende Forschung der ethischen, rechtlichen und sozialen Implika- tionen der Stammzellforschung.

Köln, 23. November 2001

1Aus moraltheologischer Sicht ist diese Regelung allerdings zu hinterfragen.

2Anmerkung Prof. Doerfler/Prof. Helmchen: Wir haben gegen die Zulassung des Imports embryonaler Stammzellen bei gleichzeitig durch das Embryonenschutzgesetz bestehendem Verbot der Gewinnung dieser Zellen in Deutschland gestimmt.

Es wäre für uns mehr als fragwürdig und völlig inakzeptabel, wenn man die in der Bundesrepublik von manchen gesell- schaftlichen Gruppen aus ethischen Gründen abgelehnte Ge- winnung embryonaler Stammzellen Wissenschaftlern in ande- ren Ländern überließe, sich die Vorteile der Forschungsergeb- nisse, die mit diesen Zellen vielleicht einmal gewonnen wer- den können, in Deutschland dann aber nutzbar machte. Diese Mentalität des unverbindlichen „SOWOHL ALS AUCH“ ist un- realistisch und würde von unseren Kollegen in anderen Län- dern mit Misstrauen betrachtet: Some Germans want to have their cake and eat it too.

Die „Zentrale Ethikkommission“ ist zwar bei der Bundesärztekammer (BÄK) eingerichtet, in ihrer Arbeit aber von der BÄK unabhängig. Die hier dokumentier- te Stellungnahme gibt somit nicht die BÄK-Auffassung wieder; deren Vorstand hat sich noch keine Meinung gebildet.

G

in welchen Fällen und in welcher Weise die Klärung der im Einzel- fall anzustrebenden Ziele und des Be- darfs an Leistungen schriftlich fest- zuhalten ist sowie die Ausgestaltung des Zuständigkeitsverfahrens (§ 14 SGB IX);

G

in welcher Weise die Bundesan- stalt für Arbeit durch die übrigen Reha- bilitationsträger zu beteiligen ist;

G

wie Leistungen der Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Le- ben zwischen verschiedenen Trägern koordiniert werden;

G

in welcher Weise und in wel- chem Umfang Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen sowie Kon- taktstellen, die sich mit Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und der Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen befassen, gefördert werden sollen;

G

wie während der Ausführung am- bulanter Leistungen zur Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Le- ben Leistungen zum Lebensunterhalt untereinander und von anderen Ent- geltersatzleistungen abzugrenzen sind,

soweit Anspruch auf mehrere Entgelt- ersatzleistungen besteht;

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in welchen Fällen der Haus- oder Facharzt oder der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Aus- führung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden ist;

G

ein Informationsaustausch mit

behinderten Beschäftigten, Arbeit-

gebern und den Verbänden der Inte-

grationsvereinbarung (§ 83 SGBV),

um möglichst frühzeitig den indivi-

duellen Bedarf zu erkennen und ab-

zuschätzen.

Dr. rer. pol. Harald Clade

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