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A738 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 11½½½½15. März 2002
Die Beschäftigung eines so genannten Entlastungsassi- stenten nach § 32 Absatz 2 Satz 3 Ärzte-Zulassungsver- ordnung (ZV) kommt im Hinblick auf die Sicherstel- lung der vertragsärztlichen Versorgung nur in Betracht, wenn der Arzt vorübergehend gehindert ist, seinen Pflichten in vollem Umfang nachzu- kommen.
Im zu entscheidenden Fall klagte eine Vertragsärztin, die im Rahmen einer Sonder- bedarfszulassung als Kinder- chirurgin zugelassen ist. Sie hat bereits einen ärztlichen Vertreter und einen Entla- stungsassistenten beschäftigt, um selbst ihre Tochter für drei Jahre zu betreuen. Ei- ne Verlängerung der Tätig- keit des Entlastungsassisten- ten lehnte die Kassenärzt- liche Vereinigung (KV) ab.
Hiergegen legte die Ärztin Widerspruch ein. Sie wolle sich der Erziehung des Kin- des bis zum achten Lebens- jahr widmen. Der Vater küm- mere sich nicht; Verwandte, die das Kind betreuen könn- ten, gebe es nicht. Die zi- vilrechtliche Rechtsprechung zur Zumutbarkeit einer Be- rufstätigkeit bei Kindererzie- hung gehe von einer achtjähri- gen Kinderbetreuung aus. Ein solcher umfassender Schutz von Ehe und Familien folge zudem aus Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz.
Unterschiedliche Urteile Das schleswig-holsteinische Landessozialgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und entschied damit anders als das Landessozialgericht Rhein- land-Pfalz (Az.: L 5 KA 41/
96). Dessen Rechtsprechung hat nach Ansicht des Landes- sozialgerichts zur Folge, dass die KVen erziehenden Vä- tern und Müttern, die als Ver- tragsärzte tätig sind, einen Entlastungsassistenten auf unabsehbare Zeit zu bewilli- gen hätten. Denn während der Erziehung eines Kindes
besteht nach der Rechtspre- chung stets Bedarf an einer Einschränkung der berufli- chen Tätigkeit; dies nicht nur beschränkt bis zu dessen ach- tem Lebensjahr. Bis zu die- sem Zeitpunkt wird eine un- eingeschränkte Aufsichtsbe- dürftigkeit zugrunde gelegt.
Bei der Erziehung von zwei oder drei Kindern besteht keinerlei Tätigkeitsverpflich- tung, bis diese 14 beziehungs- weise 18 Jahre alt sind, im Ein- zelfall sogar darüber hinaus.
Eine solche Ausdehnung der Möglichkeit, Entlastungs- assistenten zu beschäftigen, widerspricht nach Meinung des Gerichts jedoch § 32 Ärz- te-ZV. Der Vertragsarzt ist verpflichtet, seine Tätigkeit persönlich auszuüben. Daher ist Voraussetzung für die Be- willigung eines Entlastungs- assistenten, dass der Bedarf ein vorübergehender, zeitlich absehbarer ist. Dies ist hier nicht erfüllt.
Alternative: Job-sharing Darin liegt, so das Gericht, auch kein Verstoß gegen Ar- tikel 6 Grundgesetz. Zwar be- hindert die Erziehung von Kindern die uneingeschränk- te Ausübung einer vertrags- ärztlichen Tätigkeit. Da es aber zum Wesen des freien Berufs gehört, dass dieser in persönlicher Ausübung ver- richtet wird, dürfen Vertre- tungsregelungen nur sehr ein- geschränkt zugelassen wer- den. Andernfalls verändern sie den Status der selbststän- digen Tätigkeit. Im Übrigen hat die Ärztin die Möglich- keit, mit einem angestellten Arzt nach § 32 b Ärzte-ZV oder einem Gemeinschafts- praxispartner nach § 101 Ab- satz 1 Nr. 4 SGB V (Job-sha- ring) ihren Status als Ver- tragsärztin beizubehalten und sich gleichzeitig um ihr Kind zu kümmern. (Schleswig-Hol- steinisches Landessozialge- richt, Beschluss vom 7. Mai 2001, Az.: L 6 B 28/01 KA
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V A R I A
Betreuung eines Kindes
Entlastungsassistent: Begrenzung rechtens
Rechtsreport