Bei einem Antrag auf die Durch- führung von Langzeittherapie kann durch das SanABw ein ziviler Gutachter eingeschaltet werden. Die Höhe der Ge- bühren für Gutachten und Obergutach- ten einschließlich anfallender Kosten richtet sich nach der zwischen der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der Angestellten-Kranken- kassen getroffenen Vereinbarung. Bei Umwandlung einer Kurzzeit- in eine Langzeittherapie ist diese auf dem ent- sprechenden PTV-Formular spätestens bis zur 20. Stunde der Kurzzeittherapie durch den Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten dem Truppenarzt vorzulegen, der diese an das SanABw weiterleitet.
Die Genehmigung der psychothera- peutischen Behandlung erteilt das San- ABw. Der Truppenarzt überweist den Soldaten mit der Genehmigung des San- ABw (vierfach – gleichzeitig Behand- lungsausweis) an den Arzt oder Psycho- logischen Psychotherapeuten.
Bei Ablehnung der Genehmigung durch das SanABw unterrichtet der Truppenarzt hierüber den zivilen Arzt oder Psychologischen Psychotherapeu- ten und belehrt den Soldaten aktenkun- dig über die Ablehnung.
6. Ein Wechsel des Arztes oder Psy- chologischen Psychotherapeuten nach bereits begonnener Psychotherapie be- darf der Zustimmung des SanABw und ist durch den Truppenarzt mit entspre- chender Begründung zu beantragen (z. B. bei Versetzung des Soldaten).
7. Eine erneute ambulante Psycho- therapie kann wegen derselben Krank- heit erst zwei Jahre nach Abschluß einer ambulanten Kurz- bzw. Langzeittherapie beantragt werden.
8. Der Arzt oder Psychologische Psy- chotherapeut ist verpflichtet, die Beendi- gung einer psychotherapeutischen Be- handlung dem zuständigen Truppenarzt unverzüglich mitzuteilen.
9. Zur Diagnostik und Indikations- stellung notwendige probatorische Sit- zungen können ohne Genehmigung des SanABw auf Vordruck San/Bw/0217 ab- gerechnet werden. Auf das Gesamtkon- tingent der Therapie werden die probato- rischen Sitzungen nicht angerechnet. Es können maximal fünf probatorische Sit- zungen, bei analytischer Psychotherapie maximal acht durchgeführt werden.
Die Abrechnung der psychotherapeu- tischen Leistungen erfolgt auf dem dafür von der Bundeswehr zur Verfügung ge- stellten Behandlungsausweis.“
Die Vereinbarung tritt am 1. April 1999 in Kraft.
Bonn/Köln, den 1. März 1999
A-727
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 11, 19. März 1999 (79) Erläuterungen
Mit den Änderungen des EBM zum 1. 4. 1999 entfällt die bisherige Lei- stungsposition Nr. 5130 EBM. Der Be- schluß Nr. 22 des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses stellt die Ab- rechnungsmodalitäten der Leistungspo- sition Nr. 5130 klar. Dieser Beschluß wird somit zum 1. 4. 1999 ebenfalls ungültig.
Bis zu ihrer Zulassung müssen Psy- chologische Psychotherapeuten bzw.
Kinder- und Jugendlichenpsychothera- peuten ihre Leistungen im Delegations- verfahren abrechnen und dafür den EBM in der bis zum 31. 12. 1998 gültigen Fassung anwenden. Das bedeutet, daß Ärzten, die mit Psychologischen Psycho- therapeuten bzw. Kinder- und Jugendli- chenpsychotherapeuten bis zu deren Zu- lassung im Delegationsverfahren zusam- menarbeiten, die Möglichkeit zur Ab- rechnung des ärztlichen Berichts nach Nr. 869 EBM eingeräumt werden muß.
Dies wurde in der Fassung des Interpre- tationsbeschlusses Nr. 29 nicht berück- sichtigt. Der Interpretationsbeschluß Nr.
29 war deswegen aufzuheben und durch den Interpretationsbeschluß Nr. 31 zu ersetzen.
Die entsprechenden Änderungen hat der Arbeitsausschuß des Bewertungs- ausschusses in seiner 163. Sitzung am 23. 2. 1999 beschlossen.
Der Arbeitsausschuß des Bewer- tungsausschusses beschließt folgende Änderungen von Interpretationsbe- schlüssen:
1. Streichung des Interpretationsbe- schlusses Nr. 22 zum 1. 4. 1999
2. Streichung des Interpretationsbe- schlusses Nr. 29, rückwirkend zum 1. 1. 1999
3. Neuaufnahme des Interpretations- beschlusses Nr. 31
Beschluß Nr. 31 zu:
Abschnitt G IV.
Im 1. Halbjahr 1999 ist der Abschnitt G IV. des EBM für die Berechnung psy- chotherapeutischer Leistungen im Dele- gationsverfahren durch Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Ju- gendlichenpsychotherapeuten weiterhin in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fas- sung, einschließlich der Leistung nach Nr.
869 für die ergänzenden ärztlichen Anga- ben zum Bericht nach Nr. 868 an den Gut- achter gültig. Nach Zulassung haben Psy- chologische Psychotherapeuten bzw.
Kinder- und Jugendlichenpsychothera- peuten die Leistungen des Abschnitts G IV. nach der ab dem 1. 1. 1999 gültigen Fassung abzurechnen.
(Gültig rückwirkend ab 1. 1. 1999) N
Änderung bzw. Streichung von Interpretationsbeschlüssen
des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses
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