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VA-200519-SOP-HKP-An-Ablegen-Bandagen-Orthesen

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Verordnungsberatung@kvb.de  www.kvb.de/verordnungen

LANR : «LANR»

Sonstiges

Stand: 19. Mai 2020

iStockphoto.com/adventtr

Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Verordnungsfähigkeit des An- oder Ab- legens von Bandagen und Orthesen als Leistung der Behandlungspflege

Das Leistungsverzeichnis der häuslichen Krankenpflege wird um das An- oder Ablegen von ärztlich verordneten Bandagen und Orthesen im Rahmen der Krankenbehandlung erweitert.

Das An- oder Ablegen von ärztlich verordneten Bandagen und Orthesen ist nur verordnungs- fähig bei Patienten mit

 einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitä- ten, dass sie die ärztlich verordneten Bandagen und Orthesen nicht fachgerecht an- oder ablegen können oder

 einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, die ärztlich verordneten Bandagen und Orthesen selbstständig an- und abzulegen (z. B. moribunde Patienten) oder

 einer starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, sodass die Compliance bei der Therapie nicht sichergestellt ist oder

 entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung zu erlernen oder selbstständig durchzuführen.

Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.

Verordnungen mit dem Ziel der Vorsorge (vor Eintritt einer Erkrankung) oder eines Behinde- rungsausgleichs können im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nicht ausgestellt werden.

Das An- oder Ablegen von Bandagen und Orthesen war bisher in der Nr. 4 des Leistungsver- zeichnisses als grundpflegerische Leistung verortet. Nachdem das Landessozialgericht Nie- dersachsen-Bremen (LSG) am 17. Oktober 2017 entschieden hat, dass das Anlegen eines Stützkorsetts im Rahmen der häuslichen Krankenpflege als Leistung der Behandlungspflege verordnet werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2017, Az. L 16 KR 62/17) wurde durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ein Beratungsverfahren eingeleitet, das mit dem jetzt vorliegenden Beschluss endete.

Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen - als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung. Oder Sie hinterlassen uns über das Kontaktformular unter www.kvb.de/Beratung einen Rückrufwunsch.

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