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A STADTRECHT GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSTEIL 9/2 18. November 1994 1

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A STADTRECHT GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSTEIL 9/2

18. November 1994 1

VERORDNUNG DES BÜRGERMEISTERS DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK ALS ZUSTÄNDIGE BEZIRKSVERWALTUNGSBEHÖRDE šBER DIE ERKLÄRUNG DER "KRANEBITTER INNAU" IM GEBIET DER LANDESHAUPTSTADT

INNSBRUCK ZUM GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSTEIL (GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSTEIL KRANEBITTER INNAU)

Auf Grund des § 13 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991, LGBl.

Nr. 29/1991, wird verordnet:

§ 1

(1) Das in der Anlage dargestellte, rotumrandete Gebiet in der Landeshauptstadt Innsbruck wird wegen seiner Bedeutung für den Naturhaushalt, insbesondere zur Erhaltung der heimischen

Vogelwelt und einer sich dynamisch entwickelnden Flussau, sowie zur Belebung des Landschaftsbildes zum geschützten Landschaftsteil erklärt (Geschützter Landschaftsteil Kranebitter Innau).

(2) Der westliche Bereich dieses geschützten Landschafts-

teiles, für den ein zusätzliches Verbot festgesetzt wird (§ 3 Abs. 2), ist in dem die Anlage bildenden Plan gelbgefärbelt ausgewiesen.

(3) Der geschützte Landschaftsteil hat eine Grösse von 162.736 m2.

§ 2

(1) Der geschützte Landschaftsteil umfasst die in der Kata- stralgemeinde Hötting gelegenen Grundstücke Nr. 2740, 2741 und 3764/2.

(2) Die Grenze des Schutzgebietes hat folgenden Verlauf: Sie beginnt beim orographisch rechten Ufer des Klammbaches bei der Einmündung in den Inn, verläuft entlang des orographisch

rechten Ufers des Klammbaches nordwärts bis zum südlich der Bundesstrasse gelegenen Radweg. Ab hier verläuft die Grenze entlang des Südrandes des Radweges bis zur Wegparzelle Gst.

3746, welche sich im westlichen Bereich zu einem Steig

verschmälert, und entlang des Südrandes dieser Wegparzelle bis zur Einmündung in die Bundesstrasse B 171 beim Parkplatz im Bereich von km 84,7. Sodann führt die Grenze entlang des Südrandes der Bundesstrasse B 171 ca. 280 Meter bis zum

Grenzstein 59. Von hier aus verläuft die Grenze in südlicher

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Richtung entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen Hötting und Zirl bis zum Schnittpunkt mit der Katastralgemeindegrenze zwischen Völs und Hötting. Von dort aus verläuft die Grenze wiederum entlang der Katastralgemeindegrenze zwischen Völs und Hötting flussabwärts bis zur östlichen Parzellengrenze des Gst. 3764/2, dieser entlang in nordöstlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

(3) Der im 1 Abs. 2 erwähnte Bereich erstreckt sich auf die westlichen Teilflä„chen der Grundstücke Nr. 2740 und 3764/2 der KG Hötting. Dessen östliche Grenze verläuft vom

Schnittpunkt einer gedachten Linie in Verlängerung der nordwestlichen Grenze des Gst. 2741 (Rimmlwiese) mit dem Weggrundstück 3746 entlang der nordwestlichen Grundstücks- grenze 2741 zum südwestlichen Eckpunkt dieser Grundparzelle, von dort in kürzester Verbindung südwärts zur Kata-

stralgemeindegrenze zwischen Völs und Hötting.

§ 3

(1) Im geschützten Landschaftsteil ist verboten:

a) das Betreiben von Lautsprechergeräten;

b) die teilweise und gänzliche Entnahme von Bäumen, Sträu- chern, Unterwuchs und Kletterpflanzen, deren Beschädigung, Vernichtung oder Beförderung, sowie das Sammeln von Holz;

c) die Zerstörung oder Veränderung von Wasserläufen, Quellaustritten sowie Uferbereichen;

d) die Vornahme von Gelängeabtragungen und -aufschüttungen, insbesondere der maschinelle Abbau von Sand, Kies und

Schotter;

e) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, insbesondere auch das Aufstellen von Verkaufswägen und - ständen;

f) das Befahren mit Fahrzeugen und das Abstellen von Kraft- fahrzeugen;

g) Hunde frei laufen zu lassen;

h) das Grillen und Feueranzünden ausserhalb der dafür beste- henden, von der Stadtgemeinde Innsbruck eingerichteten

Grillplätze sowie das Campieren;

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i) jede Verunreinigung des Geländes.

(2) Das Betreten des im § 1 Abs. 2 erwähnten Bereiches des geschützten Landschaftsteiles ist während der Zeit vom 1.

Februar bis 15. Mai jeden Jahres verboten.

(3) Von den im § 3 Abs. 1 lit. f angeführten Verboten sind Müllfahrzeuge städtischer Entsorgungseinrichtungen ausge- nommen. Das Betretungsverbot im Sinne des § 3 Abs. 2 gilt nicht für Begehungen durch Amtsorgane in Vollziehung der Gesetze.

§ 4

Die Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung einer Aus-

nahmebewilligung von den im § 3 festgesetzten Verboten obliegt nach § 40 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 der jeweils zuständigen Behörde. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung darf nur unter den im § 27 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 1991 normierten Voraussetzungen erteilt werden.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach § 43 Abs. 2 lit. c des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 bestraft.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt nach § 45 Abs. 1 des Tiroler Natur- schutzgesetzes 1991 die Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der Kranebitter Innau zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 14/1972, ausser Kraft.

Anlage

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