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A STADTRECHT NATURSCHUTZVERORDNUNG 9/6 11. Mai 1989 1

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A STADTRECHT NATURSCHUTZVERORDNUNG 9/6

11. Mai 1989 1

VERORDNUNG DER LANDESREGIERUNG VOM 20. DEZEMBER 1988 ZUM SCHUTZ WILDWACHSENDER PFLANZEN UND FREILEBENDER, NICHT JAGDBARER TIERE IM GEBIET DES "ALPENPARKS KARWENDEL", LGBl. Nr. 32/1989

Auf Grund der §§ 20 und 21 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975, wird verordnet:

§ 1

Gebietsabgrenzung

Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst folgende Schutz- gebiete:

1. Naturschutzgebiet Karwendel (Verordnung der Landesre- gierung, LGBl. Nr. 21/1989),

2. Naturschutzgebiet Martinswand (Verordnung der Landes- regierung, LGBl. Nr. 22/1989),

3. Naturschutzgebiet Fragenstein (Verordnung der Landes- regierung, LGBl. Nr. 23/1989),

4. Ruhegebiet Eppzirl (Verordnung der Landesregierung, LGBl.

Nr. 24/1989),

5. Ruhegebiet Achental-West (Verordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 25/1989),

6. Landschaftsschutzgebiet Bärenkopf (Verordnung der Lan- desregierung, LGBl. Nr. 26/1989),

7. Landschaftsschutzgebiet Falzthurntal-Gerntal (Verordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 27/1989),

8. Landschaftsschutzgebiet Grosser Ahornboden (Verordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 28/1989),

9. Landschaftsschutzgebiet Martinswand-Solstein-Reither Spitze (Verordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 29/1989),

10. Landschaftsschutzgebiet Nordkette (Verordnung der Lan- desregierung, LGBl. Nr. 30/1989),

11. Landschaftsschutzgebiet Vorberg (Verordnung der Lan- desregierung, LGBl. Nr. 31/1989),

die zusammengefasst den "Alpenpark Karwendel" bilden.

(2)

A STADTRECHT NATURSCHUTZVERORDNUNG 9/6

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§ 2

(1) In dem nach § 1 umgrenzten Gebiet sind alle Arten von wildwachsenden Pflanzen gänzlich geschützt.

(2) Es ist verboten,

a) Pflanzen, insbesondere auch Pilze, sowie deren Teile

(Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) von ihrem Standort zu entfernen, zu

beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräussern oder zu erwerben;

b) den Standort (Lebensraum) der Pflanzen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.

(3) Den Verboten nach Abs. 2 unterliegt nicht das Sammeln und Befördern von Waldfrüchten (Beeren und Pilzen)

a) durch den Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten) im Bereich des gesamten Alpenparks Karwendel);

b) durch sonstige berechtigte Personen jedoch nur in den Landschaftsschutzgebieten und Ruhegebieten des Alpenparks Karwendel.

§ 3

(1) In dem nach § 1 umgrenzten Gebiet sind alle Arten von freilebenden, nicht jagdbaren Tieren, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, geschützt.

(2) Nicht geschützt sind Rabenkrähe (Corvus corone corone L.), Haussperling (Passer domesticus L.), Amsel (Turdus merula L.), Grünling (Carduelis chloris L.), Star (Sturnus vulgaris L.), Verwilderte Haustaube (Columba livia gmel.), Echte Mäuse und Wühlmäuse (Rattus sp., Mus sp., Microtus sp., Clethrionomys sp.

und Apodemus sp.).

(3) Es ist verboten,

a) Tiere der nach Abs. 1 geschützten Arten zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräussern, zu erwerben oder zu töten;

(3)

A STADTRECHT NATURSCHUTZVERORDNUNG 9/6

11. Mai 1989 3

b) Entwicklungsformen solcher Tiere aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräussern oder zu erwerben;

c) Brutstätten und Nester solcher Tiere zu entfernen oder zu zerstören;

d) den Lebensraum solcher Tiere und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.

§ 4

(1) Die Verbote der §§ 2 und 3 gelten nicht für Massnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie für die Ausübung der Jagd und der Fischerei.

(2) Die Verbote des Sammelns und Beförderns der geschützten Pflanzen und Tiere gelten nicht für das wissenschaftliche

Personal naturwissenschaftlicher Forschungs- und Lehranstalten für Forschungs- und Lehrzwecke im hiefür unbedingt

erforderlichen Ausmass.

§ 5

Die Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten nach den §§ 2 und 3 obliegt gemäss den §§ 20 Abs. 5 und 21 Abs. 7 des Tiroler Naturschutzgesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 38 des Tiroler Naturschutzgesetzes bestraft.

§ 7

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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