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Die Senatorin für Kinder und Bildung Freie
Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Kinder und Bildung · Rembertiring 8-12 · 28195 Bremen
An die Gymnasien und Oberschulen der Stadtgemeinde Bremen
nachrichtlich
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Auskunft erteilt Lars Nelson Zimmer Nr. 309 Tel. 0421 361-6407 Fax 0421 496-6407 E-Mail: lars.nelson
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Bremen, 23.09.2016
Informationsschreiben 145/2016
Vorkurse in der Sekundarstufe I der Gymnasien
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit November 2015 werden Sprachförderkurse (Vorkurse) für zugewanderte Schülerinnen und Schüler auch in der Sekundarstufe I der Gymnasien eingerichtet. Um die Handlungssi- cherheit der Schulen zu erhöhen, möchte ich im Folgenden auf bestehende Regelungen und deren Anwendung zur Integration von zugewanderten Schülerinnen und Schülern in den Un- terricht informieren. Darüber hinaus möchte ich auf spezifische Lösungen hinweisen, die die Beschulung von zugewanderten Schülerinnen und Schülern an der Schulart Gymnasium absi- chern, die nach § 20 Absatz 3 Bremisches Schulgesetz ausschließlich den Bildungsgang zum Abitur anbietet: Ziel ist die dauerhafte Beschulung am Gymnasium im Anschluss an den Be- such des Vorkurses.
1. Kriterien für die Zuweisung in einen Vorkurs an Gymnasien
• Beim Zugang in den Vorkurs an Gymnasien liegt die Altersgrenze wegen der ein Jahr kürzeren Sekundarstufe I bei einem Alter von einschließlich 14 Jahren. (Sie liegt bei Oberschulen bei einschließlich 15 Jahren.)
• Ein mehrjähriger Schulbesuch hat bereits stattgefunden. (Schulabstinenz durch Flucht wird bei der Zuordnung zu einer Jahrgangsstufe berücksichtigt.)
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• Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf im kognitiven Bereich (Lernen, Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung).
• Die Alphabetisierung ist gegeben.
• Die Englisch-Kompetenzen sind möglichst altersgemäß entwickelt.
• Die mathematischen Kompetenzen sind möglichst altersgemäß entwickelt.
• Die Einwilligung der Eltern in die Beschulung am Gymnasium ist gegeben, verbunden mit der Kenntnisnahme, dass nach einem Jahr eine pädagogische Entscheidung ge- troffen wird, in deren Folge gegebenenfalls ein Schulwechsel notwendig wird
(siehe 2.). Die Akzeleration des Bildungsgangs sowie die eingeschränkte Abschluss- möglichkeit (Mittlerer Schulabschluss erst nach Versetzung in die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe) werden den Eltern deutlich gemacht.
2. Ziel ist der Verbleib am Gymnasium im Anschluss an den Vorkurs.
• Grundlage für die Entscheidung ist eine Prognose durch die Schule (ZuP) und das Vo- tum der Klassenkonferenz. Soweit die Teilnahme am Deutschen Sprachdiplom
(DSDS) möglich war, fließt dieses in die Prognose ein.
• Im begründeten Einzelfall ist in Analogie zum Informationsschreiben 67/2015 ein Wechsel an eine Oberschule möglich. Die Steuerung des Verfahrens erfolgt durch das Referat 24 der Senatorin für Kinder und Bildung:
o Bei einem Votum der Klassenkonferenz gegen einen Verbleib am Gymnasium schaltet die Schule ihre Schulaufsicht ein.
o Die Schulaufsicht prüft die Entscheidungsgrundlage (Konferenz-Protokoll, Leis- tungsdokumentation).
o Bei positivem Prüfungsergebnis recherchiert die Schulaufsicht Kapazitäten an einer Oberschule.
o Die abgebende Schulaufsicht setzt sich mit der aufnehmenden Schulaufsicht in Verbindung. Letztere bittet die aufnehmende Schule um Aufnahme.
o Die aufnehmende Schule hat die Möglichkeit, die Aufnahme mit einer nachvoll- ziehbaren Begründung abzulehnen. Dann folgt die Suche nach einer anderen Schule oder gegebenenfalls die Anweisung der Aufnahme.
o Abschließend findet eine Übergabekonferenz zwischen den ZuP-Leitungen der abgebenden und der aufnehmenden Schule sowie der Vorkurs-Lehrkraft statt.
3 3. Fremdsprachenregelung, zweite Fremdsprache
• Ist die Schülerin oder der Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe im deutschen Schulsys- tem, kann sie oder er am Unterricht der Herkunftssprache teilnehmen oder, sollte die- ser nicht erteilt werden, über eine Sprachfeststellungsprüfung die Herkunftssprache als zweite Fremdsprache anerkennen lassen (vgl. § 49 BremSchulG, § 28 Absatz 3 Zeug- nisVO sowie Sprachfeststellungsrichtlinie).
• In der Folge entfällt die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht der regulären zwei- ten Fremdsprache in der Sekundarstufe I des Gymnasiums. Stattdessen erhält die Schülerin oder der Schüler mehr Lernzeit in anderen Fächern oder Sprachförderung.
• In der Folge entfällt die Verpflichtung, in der Gymnasialen Oberstufe eine zweite Fremdsprache aufzunehmen.
4. Fremdsprachenregelung, erste Fremdsprache
• Ist die Schülerin oder der Schüler ab der 7. Jahrgangsstufe im deutschen Schulsys- tem, kann sie oder er am Unterricht der Herkunftssprache teilnehmen oder, sollte die- ser nicht erteilt werden, über eine Sprachfeststellungsprüfung die Herkunftssprache als erste Fremdsprache anerkennen lassen (vgl. § 49 BremSchulG, § 28 Absatz 3 Zeug- nisVO sowie Sprachfeststellungsrichtlinie).
• In der Folge nimmt die Schülerin oder der Schüler in der Sekundarstufe I am Englisch- unterricht teil. Die Leistung wird benotet, wenn dies pädagogisch sinnvoll ist (vgl. § 28 Absatz 2 Satz 4 ZeugnisVO).
• Für die Belegverpflichtung des Fachs Englisch in der Gymnasialen Oberstufe folgt dar- aus: „Ist Englisch in der Sekundarstufe I nicht belegt worden, ist Englisch in der Einfüh- rungsphase als neu aufgenommene Fremdsprache zu belegen. Englisch ist in den drei Schuljahren der Gymnasialen Oberstufe insgesamt mit 12 Jahreswochenstunden zu unterrichten.“ (§ 8 Absatz 4 GyO-VO)
4 5. Alternative Abschlüsse am Gymnasium
• Prüfung zur Einfachen Berufsbildungsreife am Ende von Jahrgangsstufe 9 nach zehn Schulbesuchsjahren (vgl. § 14 Absatz 2 VO SI Gymnasium in Verbindung mit PrüfungsVO SI)
• Prüfung zur Erweiterten Berufsbildungsreife am Ende von Jahrgangsstufe 9 nach Wie- derholung der Jahrgangsstufe 9 (vgl. § 14 Absatz 3 VO SI Gymnasium in Verbindung mit PrüfungsVO SI)
Eine Wiederholung der 9. Jahrgangsstufe ist gegeben, wenn der Vorkurs parallel zum 9. Jahrgang besucht wird und anschließend die 9. Jahrgangsstufe absolviert wird.
• Prüfung zum Mittleren Schulabschluss frühestens am Ende der Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe (vgl. § 19 GyO-VO in Verbindung mit PrüfungsVO SI)
6. Nachteilsausgleich
• „Bei der Leistungsbeurteilung für Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunfts- sprache sollen in allen Fächern sprachlich bedingte Erschwernisse angemessen be- rücksichtigt werden.“ (§ 28 Absatz 1 ZeugnisVO)
Mit freundlichen Grüßen im Auftrag
Lars Nelson