• Keine Ergebnisse gefunden

Informationsschreiben Nr. 145/2016 Vorkurse in der Sekundarstufe I der Gymnasien

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Informationsschreiben Nr. 145/2016 Vorkurse in der Sekundarstufe I der Gymnasien"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Eingang: Dienstgebäude: Bus / Straßenbahn: Sprechzeiten: Bankverbindungen:

Rembertiring 8-12 Rembertiring 8-12 Haltestelle montags bis freitags Bremer Landesbank

28195 Bremen Hauptbahnhof von 9:00 - 14:00 Uhr IBAN: DE 27 2905 0000 1070 1150 00 Sparkasse Bremen

IBAN: DE 73 2905 0101 0001 0906 53

Die Senatorin für Kinder und Bildung Freie

Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Kinder und Bildung · Rembertiring 8-12 · 28195 Bremen

An die Gymnasien und Oberschulen der Stadtgemeinde Bremen

nachrichtlich

Magistrat der Stadt Bremerhaven

Auskunft erteilt Lars Nelson Zimmer Nr. 309 Tel. 0421 361-6407 Fax 0421 496-6407 E-Mail: lars.nelson

@bildung.bremen.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens

Mein Zeichen

(bitte bei Antwort angeben) 21

Bremen, 23.09.2016

Informationsschreiben 145/2016

Vorkurse in der Sekundarstufe I der Gymnasien

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit November 2015 werden Sprachförderkurse (Vorkurse) für zugewanderte Schülerinnen und Schüler auch in der Sekundarstufe I der Gymnasien eingerichtet. Um die Handlungssi- cherheit der Schulen zu erhöhen, möchte ich im Folgenden auf bestehende Regelungen und deren Anwendung zur Integration von zugewanderten Schülerinnen und Schülern in den Un- terricht informieren. Darüber hinaus möchte ich auf spezifische Lösungen hinweisen, die die Beschulung von zugewanderten Schülerinnen und Schülern an der Schulart Gymnasium absi- chern, die nach § 20 Absatz 3 Bremisches Schulgesetz ausschließlich den Bildungsgang zum Abitur anbietet: Ziel ist die dauerhafte Beschulung am Gymnasium im Anschluss an den Be- such des Vorkurses.

1. Kriterien für die Zuweisung in einen Vorkurs an Gymnasien

• Beim Zugang in den Vorkurs an Gymnasien liegt die Altersgrenze wegen der ein Jahr kürzeren Sekundarstufe I bei einem Alter von einschließlich 14 Jahren. (Sie liegt bei Oberschulen bei einschließlich 15 Jahren.)

• Ein mehrjähriger Schulbesuch hat bereits stattgefunden. (Schulabstinenz durch Flucht wird bei der Zuordnung zu einer Jahrgangsstufe berücksichtigt.)

(2)

2

• Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf im kognitiven Bereich (Lernen, Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung).

• Die Alphabetisierung ist gegeben.

• Die Englisch-Kompetenzen sind möglichst altersgemäß entwickelt.

• Die mathematischen Kompetenzen sind möglichst altersgemäß entwickelt.

• Die Einwilligung der Eltern in die Beschulung am Gymnasium ist gegeben, verbunden mit der Kenntnisnahme, dass nach einem Jahr eine pädagogische Entscheidung ge- troffen wird, in deren Folge gegebenenfalls ein Schulwechsel notwendig wird

(siehe 2.). Die Akzeleration des Bildungsgangs sowie die eingeschränkte Abschluss- möglichkeit (Mittlerer Schulabschluss erst nach Versetzung in die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe) werden den Eltern deutlich gemacht.

2. Ziel ist der Verbleib am Gymnasium im Anschluss an den Vorkurs.

• Grundlage für die Entscheidung ist eine Prognose durch die Schule (ZuP) und das Vo- tum der Klassenkonferenz. Soweit die Teilnahme am Deutschen Sprachdiplom

(DSDS) möglich war, fließt dieses in die Prognose ein.

• Im begründeten Einzelfall ist in Analogie zum Informationsschreiben 67/2015 ein Wechsel an eine Oberschule möglich. Die Steuerung des Verfahrens erfolgt durch das Referat 24 der Senatorin für Kinder und Bildung:

o Bei einem Votum der Klassenkonferenz gegen einen Verbleib am Gymnasium schaltet die Schule ihre Schulaufsicht ein.

o Die Schulaufsicht prüft die Entscheidungsgrundlage (Konferenz-Protokoll, Leis- tungsdokumentation).

o Bei positivem Prüfungsergebnis recherchiert die Schulaufsicht Kapazitäten an einer Oberschule.

o Die abgebende Schulaufsicht setzt sich mit der aufnehmenden Schulaufsicht in Verbindung. Letztere bittet die aufnehmende Schule um Aufnahme.

o Die aufnehmende Schule hat die Möglichkeit, die Aufnahme mit einer nachvoll- ziehbaren Begründung abzulehnen. Dann folgt die Suche nach einer anderen Schule oder gegebenenfalls die Anweisung der Aufnahme.

o Abschließend findet eine Übergabekonferenz zwischen den ZuP-Leitungen der abgebenden und der aufnehmenden Schule sowie der Vorkurs-Lehrkraft statt.

(3)

3 3. Fremdsprachenregelung, zweite Fremdsprache

• Ist die Schülerin oder der Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe im deutschen Schulsys- tem, kann sie oder er am Unterricht der Herkunftssprache teilnehmen oder, sollte die- ser nicht erteilt werden, über eine Sprachfeststellungsprüfung die Herkunftssprache als zweite Fremdsprache anerkennen lassen (vgl. § 49 BremSchulG, § 28 Absatz 3 Zeug- nisVO sowie Sprachfeststellungsrichtlinie).

• In der Folge entfällt die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht der regulären zwei- ten Fremdsprache in der Sekundarstufe I des Gymnasiums. Stattdessen erhält die Schülerin oder der Schüler mehr Lernzeit in anderen Fächern oder Sprachförderung.

• In der Folge entfällt die Verpflichtung, in der Gymnasialen Oberstufe eine zweite Fremdsprache aufzunehmen.

4. Fremdsprachenregelung, erste Fremdsprache

• Ist die Schülerin oder der Schüler ab der 7. Jahrgangsstufe im deutschen Schulsys- tem, kann sie oder er am Unterricht der Herkunftssprache teilnehmen oder, sollte die- ser nicht erteilt werden, über eine Sprachfeststellungsprüfung die Herkunftssprache als erste Fremdsprache anerkennen lassen (vgl. § 49 BremSchulG, § 28 Absatz 3 Zeug- nisVO sowie Sprachfeststellungsrichtlinie).

• In der Folge nimmt die Schülerin oder der Schüler in der Sekundarstufe I am Englisch- unterricht teil. Die Leistung wird benotet, wenn dies pädagogisch sinnvoll ist (vgl. § 28 Absatz 2 Satz 4 ZeugnisVO).

• Für die Belegverpflichtung des Fachs Englisch in der Gymnasialen Oberstufe folgt dar- aus: „Ist Englisch in der Sekundarstufe I nicht belegt worden, ist Englisch in der Einfüh- rungsphase als neu aufgenommene Fremdsprache zu belegen. Englisch ist in den drei Schuljahren der Gymnasialen Oberstufe insgesamt mit 12 Jahreswochenstunden zu unterrichten.“ (§ 8 Absatz 4 GyO-VO)

(4)

4 5. Alternative Abschlüsse am Gymnasium

• Prüfung zur Einfachen Berufsbildungsreife am Ende von Jahrgangsstufe 9 nach zehn Schulbesuchsjahren (vgl. § 14 Absatz 2 VO SI Gymnasium in Verbindung mit PrüfungsVO SI)

• Prüfung zur Erweiterten Berufsbildungsreife am Ende von Jahrgangsstufe 9 nach Wie- derholung der Jahrgangsstufe 9 (vgl. § 14 Absatz 3 VO SI Gymnasium in Verbindung mit PrüfungsVO SI)

Eine Wiederholung der 9. Jahrgangsstufe ist gegeben, wenn der Vorkurs parallel zum 9. Jahrgang besucht wird und anschließend die 9. Jahrgangsstufe absolviert wird.

• Prüfung zum Mittleren Schulabschluss frühestens am Ende der Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe (vgl. § 19 GyO-VO in Verbindung mit PrüfungsVO SI)

6. Nachteilsausgleich

• „Bei der Leistungsbeurteilung für Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunfts- sprache sollen in allen Fächern sprachlich bedingte Erschwernisse angemessen be- rücksichtigt werden.“ (§ 28 Absatz 1 ZeugnisVO)

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag

Lars Nelson

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Schüler/innen, denen auf der Grundlage des LSR-Erlasses vom 01.02.2010 Notenschutz ge- währt wurde, erhalten hierüber eine Bemerkung im Abiturzeugnis.. Diese Bemerkungen sind

Juni 2015 eine aktualisierte Fassung des Förderkonzepts Ihrer Schule bei Ihrer Schulaufsicht und bei mir ein, aus dem hervor- geht, wie Sie die Stunden und Gelder in die

Achten Sie im Schülerverzeichnis und in der Stundenplanungssoftware bitte darauf, nicht den Begriff „Naturwissenschaften“ zu verwenden, sondern die Fächer einzeln auszuweisen.. •

Die Organisation des DSD I und des DSD Pro erfolgt über die Senatorin für Kinder und Bildung, die Programmleitung für das DSD hat Herr

erste Informationen zur Beschulung Ihrer Kinder in Bremen zu geben und anfängliche Fragen zum Schulsystem zu beantworten, stellen wir Ihnen den anliegenden Elternbrief zur Verfü-

έΩ ΩϮη ̶ϣϪΘϓή̳ϝΎγ ί΍β̡ ˬϪτγϮΘϣϪγέΪϣ.. Die Senatorin für Kinder und Bildung · Rembertiring 8-12 · 28195 Bremen · www.bildung.bremen.de.

Herausgabe der Zuweisungsbescheide für die bisher nicht aufgenommenen Schüler/innen durch die Senatorin für Kinder und

Anhand der Arbeitshilfe soll in Ihrer jeweiligen Schule ein individueller Hygieneplan erstellt werden.. Als zusätzliche Unterstützung zur Erstellung eines