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Bildung der Zeugnisnoten beim Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers vom Gym-nasium an die Sekundarschule

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„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes

Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.“

Bildung der Zeugnisnoten beim Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers vom Gym- nasium an die Sekundarschule

RdErl. des MK vom 4. 12. 2003 – 32–83025

(Lesefassung einschließlich der Änderungen vom 21. 12. 2005 und 27. 10. 2008)

Bezug:

a) RdErl. des MK vom 1. 8. 1996 (SVBl. LSA S. 347) b) RdErl. des MK vom 1. 7. 2003 (SVBl. LSA S. 195)

1. Wechsel zum Beginn des Unterrichts nach den Winterferien eines Schuljahres

1.1. Bei einem Wechsel zum Beginn des Unterrichts nach den Winterferien des jeweiligen Schuljahres ist die Kopie des Halbjahreszeugnisses des Gymnasiums an die aufnehmende Sekundarschule zu übergeben.

1.2. Die Halbjahresnote und die Note der ersten Klassenarbeit des zweiten Schulhalbjahres werden zu einer Note zusammengefasst. Die so gebildete Note wird als erste Klassenarbeitsno- te gewertet.

1.3. Sofern im zweiten Schulhalbjahr keine Klassenarbeit geschrieben wird, ist die Halbjahres- note wie eine erteilte Einzelnote im Bewertungsbereich unterrichtsbegleitende Bewertung zu berücksichtigen.

1.4. Die entsprechend Nr. 6.1. des Bezugs-RdErl. zu b gebildete Halbjahresnote des zweiten Schulhalbjahres ist zugleich die Schuljahresnote.

1.5. Wird in der aufnehmenden Schule ein Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler in dem abgebenden Gymnasium unterrichtet worden ist, nicht erteilt, wird bei Wechsel die Halbjahres- note in das Jahres-, Abgangs- oder Abschlusszeugnis übernommen. Für die Versetzungsent- scheidung und für die Zuerkennung des Abschlusses bleibt die Note außer Betracht. Die Über- nahme dieser Note in ein Abgangs- oder Abschlusszeugnis kann auf Wunsch der Erziehungs- berechtigten unterbleiben.

2. Wechsel zum 1. 12. eines Schuljahres im 10. Schuljahrgang

2.1. Beim Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers vom 10. Schuljahrgang des Gymnasi- ums in den 10. Schuljahrgang der Sekundarschule zum 1. 12. des jeweiligen Schuljahres ist vom abgebenden Gymnasium aus dem Durchschnitt aller bis zu diesem Zeitpunkt erteilten Noten für das jeweilige Fach eine Gesamtnote zu bilden und der Sekundarschule mitzuteilen.

2.2. Bei der Bildung der Halbjahresnote ist die Gesamtnote einer Klassenarbeitsnote gleichzu- stellen. Dies erfolgt entsprechend der Tabelle „Berücksichtigung der Gesamtnote“.

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„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes

Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.“

Tabelle: Berücksichtigung der Gesamtnote

Anzahl der für das Fach festgelegten Klassen- arbeiten im ersten Schulhalbjahr

Anzahl der nach dem Wechsel in der neuen Klasse oder Lerngruppe noch zu schreibenden Klassenarbeiten

Berücksichtigung der Gesamtnote

zwei Zusammenfassung der Gesamtnote und der Note der ersten Klassenarbeit.

eine Die Gesamtnote ersetzt die Note der vor dem Wechsel ge- schriebenen Klassenarbeit.

zwei

keine Die Gesamtnote ersetzt die Note einer Klassenarbeit.

Der prozentuale Anteil der Gewichtung der unterrichtsbeglei- tenden Bewertung erhöht sich um die für eine Klassenarbeit vorgesehene Gewichtung.

eine Zusammenfassung der Gesamtnote und der Note der Klas- senarbeit.

eine

keine Die Gesamtnote ersetzt die Note der vor dem Wechsel ge- schriebenen Klassenarbeit.

2.3. In den Fächern, in denen im ersten Schulhalbjahr keine Klassenarbeit geschrieben wird, ist die Gesamtnote wie eine erteilte Einzelnote im Bewertungsbereich unterrichtsbegleitende Be- wertung zu berücksichtigen.

2.4. Die Bildung der Halbjahresnote erfolgt entsprechend Nr. 6.1. des Bezugs-RdErl. zu b.

2.5. Wurden einer Schülerin oder einem Schüler in einem Unterrichtsfach aus schulorganisatori- schen Gründen (z. B. aufgrund der Wahlmöglichkeiten der Stundentafel des Gymnasiums) bis zum 1. 12. des jeweiligen Jahres keine Noten erteilt, so erhält die aufnehmende Sekundarschu- le vom abgebenden Gymnasium die Mitteilung „nicht erteilt“. Die bis zum Notenschluss des ers- ten Schulhalbjahres an der Sekundarschule erteilten Noten werden nach pädagogischem Er- messen unter angemessener Berücksichtigung der Nr. 6.1 des Bezugs-RdErl. zu b zu einer Halbjahresnote zusammengefasst. Werden bis zum Notenschluss des ersten Schulhalbjahres an der Sekundarschule aus schulorganisatorischen Gründen (z. B. aufgrund von Epochenunter- richt) keine Noten mehr erteilt, tritt im Halbjahreszeugnis an die Stelle der Note der Vermerk

„nicht erteilt“. Die Schuljahresnote wird dann aus den Noten des zweiten Schulhalbjahres gebil- det.

3. Wechsel zum Beginn eines Schuljahres

Soll der Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers vom Gymnasium an die Sekundarschule zum Beginn des folgenden Schuljahres erfolgen, ist bei der Versetzungsentscheidung am Ende des jeweiligen Schuljahres die Note für die zweite Fremdsprache beim Vorliegen mangelhafter oder ungenügender Leistungen nicht versetzungsrelevant, wenn aufgrund dieser Leistungen eine Versetzung in den nächsthöheren Schuljahrgang der Sekundarschule nicht möglich wäre.

4. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs- RdErl. zu a außer Kraft. Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des 31. 7. 2013 außer Kraft.

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