• Keine Ergebnisse gefunden

IV-Rundschreiben Nr. 115 vom 22. Januar 1997

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "IV-Rundschreiben Nr. 115 vom 22. Januar 1997"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

_________________________________________________________________________________

_

IV-Rundschreiben Nr. 115 vom 22. Januar 1997

Mitteilung an Ausgleichskassen betreffend Rentenzusprechung bei Geburts- und Frühinvaliden (Art. 26 Abs. 1 IVV, Rz 3063 und 2068 ff WIH)

Bei Geburts- und Frühinvaliden, die keine zureichenden beruflichen Kenntnisse er- werben können oder konnten, erfolgt die Bemessung der Invalidität aufgrund hypo- thetischer Durchschnittseinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. WIH 2068 ff.).

Der Versicherungsfall für die Rente tritt in diesen Fällen im Zeitpunkt ein, in welchem der/die Versicherte das 18. Altersjahr vollendet hat. Dies gilt auch in Fällen, da über das 18. Altersjahr hinaus Eingliederungsmassnahmen der IV mit Taggeldzahlungen durchgeführt werden und diese nicht zum Erwerb „zureichender beruflicher Kennt- nisse“ führen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Eingliede- rungsmassnahmen im Sinne der Randziffern 15 und 15.2 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art besteht, auf keinen Fall jedoch allein mit dem Ziel, die Mindestbeitragsdauer für eine ordentliche Rente zu erfüllen.

Um in solchen Fällen Unklarheiten über den Zeitpunkt des Eintritts des Versiche- rungsfalles resp. über den Entscheid, ob eine ordentliche oder ausserordentliche Rente zu berechnen ist, zu vermeiden, ist künftig in allen Beschlussesmitteilungen an die Ausgleichskassen betreffend Rentenzusprechung bei Geburts- und Frühinvaliden das Datum des 18. Geburtstages des/der Versicherten anzugeben (Formular Nr.

318.600, Ziffer 1.2). Ausserdem ist in Fällen von Eingliederungsmassnahmen mit Taggeldzahlungen ein Vermerk anzubringen, dass die Rente (gemäss Art. 39 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 3 IVG) allenfalls erst nach Abschluss der Taggeldzahlungen ge- schuldet ist.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

für eine Besprechung in eine IV-Stelle oder an den Arbeits- oder Ausbildungsort der vP, ist diese Leistung im Tarmed nicht abgebildet und somit bis heute nicht verre- chenbar.. Für

Damit sich das BSV im Hinblick auf die Entwicklung einer schweizweit möglichst einheitlichen Praxis einen Überblick verschaffen kann, bitten wir Sie, dem BSV bis auf weiteres

1 IVV wird die Hilflosenentschädigung nicht ge- währt, wenn sich eine volljährige versicherte Person während mindes- tens 24 Tagen im Monat in einer Institution zur Durchführung

Zwei Arbeitsgruppen - bestehend aus Vertretern von Krankenversiche- rern, Vorsorgeeinrichtungen, BSV sowie der IV-Stellen-Konferenz - ha- ben zwei mehrseitige Manuals erarbeitet,

• Betriebsbudget einschliesslich Anteil Rückzahlung Kapitalhilfe für minde- stens ein Geschäftsjahr. • Startkapital

Fehlt es an einer ärztlichen Anordnung von medizinischen Massnahmen in Hauspflege, sind bei der heutigen Rechtslage Hauspflegebeiträge im Sinne von Art. 4 IVV von

97.822 „Weisungen an die Sonderschulen für die Ausrichtung der Schul- und Kostgeld- sowie der Betriebsbeiträge – gültig ab 1.1.1998“.. Die Rz 27-35 und 38-39 des

Auf der ersten Pauschalrechnung der Stiftung „Cerebral“ sind auch Versicherte auf- geführt, die keinen IV-Anspruch auf Inkontinenzhilfen haben, sei es, weil zum Beispiel