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e It,Max ,1880-
Dor Verlust der Staatsangehörigkeit durch na—
turalisation und durch aufenthalt im Auslande, nach geltendem deutschem und französischem staatsreohte. Breslau, Marcus,
1 P03
.40 p.
22
cm.Thesis, Breslau,
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, IP-Der Verlust der Staatsangehörigkeit
durch
Natur aiisation und durch Aufenthait im Anstande
nach
gettendem deutschem und französischem Staatsrechte
Inaugupal-Disseptation,
zur Erlang’ung’ derjuristischen
Doktorwürde
der hohen juristischen Fakultät der königlichen Universität zu Breslau
Torgelegt
V-
undmit ihrer Genehmigung veröffentlicht von
Max Bahrfeldt
Referendar zu Kiel
Breslau Verlagvon M.&H.Marcus
1903
I
?achsteliende Dissertationwirddemnächstvollständig alsHeft7
dervoi Herrn Geh.Justizrat Prof. Dr. Brie herausgegebenen
„Ah- hand-ungen
ausdem
Staats-und Verwaltungsrecht“
im
V
jrlagevon
M.&
H.Marcus
in Breslau erscheinen.‘ik:\
Inhaltsverzeichnis
Seite
§1.Die Staatsangehörigkeit 9
ErsterAbschnitt
§2.
Der Verlust
derKcichsangehörigkeit
aufGrund
des § 21 desGesetzes
v. 1.6.1870 111.
Kapitel
§3. Die Voraussetzungen des unmittelbaren Verlustes 15
§4.Die Voraussetzungen des mittelbaren Verlustes 32
Verzeichnis der
inabgekürzter Form angeführten Werket.
Annalendes deutschenReiclies:
1870:La n dgraf f: Ausführungen zum Reichs- u. Staatsangehörig- keitsgesetze.
1875:V.Martitz: DasRecht der Staatsangeliörigkeitiminternatio- nalen Verkehre.
1S7G:V. Seydel:Die deutscheReichs-uini Staatsangehörigkeit.
1883:V. SevdeD Nachträge.
1891); R.Lehiiuinn: diedcutsclieRciclisangeliörigkeitvomnationalen und internationalen Standpunkte.
Arndt: Verfassungsurkundefür den preussischen Staat, o.Aull. Berlin 1894. 4.Aufl. 1900.
.Anult:Staatsreclitdesdeutschen Reiches. Berlin, 1901.
<'ahn: Reichsgesetz überdieHrwerbung luidden Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeitvom 1.6. 1870. 1.Aull. Berlin, 1889,'2 Aull.189R.2)
(logordan: la nationalite au {)oint de vue des rapportsinternationaux.
1. Aull. Paris,1879:2.Aull. 1890.‘A
Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichtes, Band 14.
22. 20.
Entscheidungen des Reichsgerichtes in Stralsachen, Band 4. 18. 23*
20.28.30.
Archiv des Norddeutschen Bundes, IV. 1808: Koller: Reichs- angehörigkeit.
Laband: Staatsrecht des Deutschen Reiches,4.Aull. Tübingenu.Leip- zig,1901.
G.Meyer: LehrbuchdesDeutschenStaatsrechtes,5.Aull. Leipzig,1899.
Motive zum Reichsgesetze vom 1. 0. 1870: No. 11 derDrucksachen des Reichstages 1870.
WeitereLiteratur, die indieserAbhandlungnur gelegentlich heran- gezogenwird,ist an denbetr.Stellengenauangeführt worden.
2) stetsin2.Aull,angeführt.
8
PreiissischeJahrbücher,Baiidbö. yh;Kapp:der deutsch-amerikanische Vortrag von 1868. Berlin, 1875.
V.Rönue-Zorn
:
Staatsrecht der preussischenMonarchieI.5.Aull. Tioipzig,1899.
Bon; rd de Card,lanationalitefrancaise. Baris, 1894.
Sam
nlung der europäischen Gesetze über Erwerbung und Verlustder Staatsangehörigkeit: herausgegeben im Aufträge dm- Stadt Hamburg. Berlin, 1898.V. Scirw’i'j: Staatsrecht desKönigreiclu'sWürttembergI. Tübingen, 188'2.
Schenke: Verlustder Staatsangchörigigkeit seitens Minderjähriger . ...
GreifswalderDissertation 1901.
H.S ihulze:Deutsches StaatsrechtII, Leipzig 1886.
Stenographische Reichstagsberichte: 1070. Band I. II. Sitzung vom25.2. 1870;20.21.5. 1870.
Venraltungsarchiv:VII. 1899.
Sartorius: Einfluss des Familienstandes auf die Staatsan- gehörigkeit.
Zeitichriftfürinternationah's Recht, vonBidim-Niemeyer. V. 1899:
Calin: DasUrttdldesR('iclisgerieht(>s
Zorn: StaatsrechtdesDeutschen Reiches,2. Auil. Berlin, 1895.
§ 1.
Die Staatsangrehörigkeit.
Der Bestand einesjeden Staatengebildes hatzwei natürliche Grundlagen zu seiner notwendigen Voraussetzung: einLandgebiet und ein Volk. Die Tatsache der Zugehörigkeit zu diesem Volke, das Verhältnis des Individuums
zum
Staate bezeichnetman
mit„Staatsangehörigkeit“, „Nationalität“ oder „Tndigenat“.
Diese drei Begriffe sind gleichbedeutend und haben denselben materiellen Inhalt, sie werdenin den folgendenAusführungen da- her ohne Unterscheidung gebraucht werden. So lange es einen Staat«gegeben hat
—
sagt gelegentlichCogordan^) —
hat er jedem einzelnen von denen, die ihn bilden, ein besonderes Mal aufgedrückt, und ein jeder von seinen Angehörigen ist an den Staat durch dasjuristische Band der Nationalität gefesselt.Die Staatsangehörigkeit besteht somit unabhängig von der Stammeszugehörigkeit, unabhängig auch davon, ob die Staats- gewaltlegitim ist odernicht; sie istdieGrundlage, auf der sich umfassende Eechte und Pflichten gegenüber
dem
Staate aufbauen.Aus diesem Grunde müssen sowohl mit Kücksicht auf die wechselseitigen Beziehungen der Staaten und ihrer Angehörigen zu einander, als auch,
um
einem Entstehen mannigfacher Kon-fliktevorzubeugen, Vorschriftengetroffenwerden,die dieErwerbung und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach allen Seiten hin regeln, ln fastallen modernen zivilisiertenStaatensind derartige Gesetze ergangen^). Sie erkennen als Erwerbsgründe des Indi-
Cogordan: 4.5.
2)Jedoch besteht vor allem eiuGesetz über deu Verlust der russischen Staatsangehörigkeitnicht.
10
geübtes
vorallem diefolgendenan,—
wenngleiclioftmitModi- ticatiMien—
: Abstammung, Legitimation, V^erlieiratung und Natu alisation. Die Staatsangehörigkeit erlischt dagegen regel- mässig durch Entlassung auf Antrag, infolge Ausspruches der Behö:de, Legitimation, Verheiratung, sowiedurch Naturalisation in enem
fremden Staate und durch Aufenthalt im Auslande währtnd einer bestimmten Frist.sAiraufdiebeiden letztgenanntenVerlustgründeerstrecken sich die folgendenAusführungen, in denen aufdie Rechtslage, wie sie gegeiwärtigimDeutschen Reiche und inFrankreich besteht, einzu- geher ist; und indemdieAbhandlungaufdiesenPunkt beschränkt wird, soll aus der reichen Mannigfaltigkeit der Gesetzein den einzelnen StaateneinedermeistumstrittenenFragenerörtertwerden, die sowohlvonreclitswissenschaftlichem Interesst!ist, als auch eine hervoTagende praktisclieBedeutung besitzt.
Das deutsche und das französischeRecht Averden sich
um
desAvilen gegenübergestellt, Aveilsiediehauptsächlichen Vertreter zweie' in der internationalen Gesetzgebung herrschender, auch nach ihnen benannter, Systeme bilden.
Erster Abschnitt
§ 2.
Der
Verlust derReichsang’ehörig’keit aufGrund
des § 21 des Gesetzesvom
1. 6. 1870.Bei einer Erörterung der Bedingungen, unter denen das deutsclie Recht einen Untergang der Nationalität zulässt, ist zu- nächst zuberücksichtigen, dass jederDeutsche zugleich Reichs- angehöriger undStaatsangehöriger ist. Ineinem Bundesstaate, wie dem deutschenReiche, kannja die Fragedes Indigenates in ver- schiedener Weise gelöst Averden: Es können nämlich das Indi- genat in einem Gliedstaate und dasjenige im Bunde begrifflich zusammenfallen oder völligunabhängig neben einanderbestehen.
Praktisch würde diese letztereMöglichkeitallerdings
kaum
durch- fülirbar sein. Denkbar ist aber auch eine Lösungder Frage in der Weise, dass dieStaatsangehörigkeit und dieBundesangehörig- keit innerlich verbunden und in ihrem Bestände von einander abhängij^ sind. Fürdas deutsche Reich istdurch das Gesetzvom
1. Juni 1870
D
dieEntscheidung dahin getroffen Avorden, dass0 Dies Gesetz beruht aufart.3 der Verfassung des Norddeutscheu Ihiudes und erging zunächst nur für dessen Bereicli. Seitdem istsein Geltungsgebiet auf dasganze deutscheReicliausgedehnt worden.
Zunächsttrat das Ges.v. 1.Ö.1870inGemässheitseines§27mitdem
1.1. 1871 alsNorddeutsches Bundesgesetzin Kraft,nachdemdie§§17und 20 schonam22.7. 1870infolge der Kriegserklärung durchGes.v.21.7.1870 in Wirksamkeit gesetztwordenwaren.
Die zwischen dem Norddeutschen Bunde undden Grossherzogtümern Baden undHessen vereinbarte Verfassungvom15.11.1870: art.80.I.24und der Vertrag mit Württemberg vom 25. 11. 1870: art.1 erweiterten den
12
,die Reidisangehörigkeit durcli die Staatsangehörigkeit in iineniBundesstaate erworben wird und mit deren Verlust er-
ischt.“
DieZugehörigkeit
zum
Reiche setzt mithin diejenige zu einemGliedstaatealsprimäres Verhältnisvoraus,wovonauchElsass- Lothiingen und die deutschen Schutzgebiete keineAusnahme
be- gründen^).Des ferneren ist sogleich festzustellen, dass durch das Ge- setz vom 1. d. 1870 dieNaturalisation in einem Staate desAus- lamhs an sich nicht als Verlustgrund der Reichsangehörigkeit anerlannt ist^).
Nur
die mit den Vereinigten Staaten vonNord- amerka seitens der verschiedenen deutschen Staaten abge- schlossenen Verträge^) legen der Naturalisation insofern eine ge-Geltnigsberoicb des Staatsaiigeliörigkeitsgesetzes auf die Gebiete dieser Staat*n, gleichfalls mitWirksamkeit vom 1.1.1871. Hinsichtlich Bayerns
ist !>des Reichsges.v.22.4.1871massgebend, derzufolgeart.2der Reichs-
verfasmng am 13.5.1871 in Krafttrat. Mitdem28.1.1873wurde das Ges.1. 1.6.1870 in Elsass-Lothriugen durch art.2 d.Ges.v. 8.1. 1873 und Indlich mitdem 1.4.1891 auchinHelgoland durch d.Ges. v. 15.
12.18)0undart.1.IderVerordnung vom22.3.1891eingeführt. (vgl. Cahn:
9,Ann. 1: Arndt,Preuss.Verf.,3. Autl. 184: v.Rönne, Rtdchsverf.,8.
Aull. 4,5).
)WeilindiesenGebieten infolgeihrer.staatsrechtlichenStellungeine
Staa sangehörigkeit nicht bestehen kann, begründet hier dieReichsan- gehör gkeit auch alle PtlichtenundRechte gegenüberdem Reiche, diesich aus dir Staatsangehörigkeit gegenüber dem einzelnen Bundesstaate er- geben In der Rechtswissenschaft besteht hierüber eine Streitfrage (vgl.
Hesse. Gibt es eine unmittelbare Reichsangehörigkeif:' Berlin, 1903).
Die (ntgegengesetzte Auffassung, diedas Bestehen einerbesonderenElsass- Lothr ngischen Landesangehörigkeit bezw. Schutzgebietsangehörigkeit an- erkenit,wirdvon viehm Schriftstellernvertreten.
') DerReichstag hattebei der2.Beratung des Ges.v.1.6.1870(am 10. 3.1870 auf AntragBraun)beschlossen,dassdiedeutsche Staatsangehö- rigkei durch Erwerbungfremder StaatsangehörigkeitinVerbindungmit zehn- jährig‘inAufenthalteim Auslandeverlorengehensollte. Bei der3.Lesung desGesetzentwurfes(am20.5. 1870) Hess der Reichstag diesenBeschluss wiedei fallen (Antrag v. Puttkammer),fügtedem §21 aber einen neuen fünftelAbsatz hinzu(Stenogr.Berichte1870,I251ff: II1076ff: Cahn:
114,.i.nm.5: 186, Anm.33).
)sog.Bancroftverträge:mitdemNorddeutschenBundevom22.2.1868, Bayeri vom26. 5.1868, Württembergvom 27.6. 1868. Baden vom19.7.
1868, Hessenvom 1.8.1868. s. S.22ff.
13
wisse Bedeutung bei, als unter ihrer Voraussetzung die in§ 21 d. Ges. fürden Aufentlialt imAuslande erforderte Fristvon zelin auf fünf Jahre herabgesetzt wird. Bildet dieser Fall mitliin eine Ausnahmevondem
dem
deutschen Rechte zuGrundeliegenden Prinzipe, so dürfen sich die folgenden Ausführungen in ihrem ersten Teile aufeine Darstellung desVerlustes der Reichsange- hörigkeit durch Aufenthalt im Auslande beschränken; des Ein- flusses der Naturalisation in den sog. Bancroftverträgen wird bei Gelegenheit derBesprechungder zehnjährigenFrist desnäheren gedaclit werden.—
Aus
dem
Kreise der Betrachtung müssen auch die Fälle ausscheiden, in denen ein Deutscher beiKriegsgefahr einem Be- fehle zur Rückkehr in das Reichsgebiet*) keine Folgeleistet, oder ohne öft'entlicli-reclitliche Erlaubnis in fremde Staatsdienste eintlitt und inihnen trotzausdrücklicher Aufforderungzum
Aus-tritte verbleibt2).
Mag
hier auch der Verlust der Reichsange- hörigkeit infolge des Aufenthaltes im Auslande eintreten, so ent- scheidet doch ausschliesslichderAusspruchder Verwaltungsbehörde des Heimatstaates. Nicht jener ist der Grund des Verlustes der Reichsangehörigkeit, sondernder Ungehorsam gegenüber der Aufforderung zurRückkehr. Diese Bestimmungen tragen sonach den Charakter einerStrafe, wobei auchdieFrage derVerschuldung zu prüfen ist.Das Erlöschen der Reichsangehörigkeit, soweit es an dieser Stelle desnäheren zu behandeln ist, tritt dagegen ohne Rücksicht aufein Verschulden als
unmittelbare Folge
einesAufenthaltes imAuslande ein. Es sindhierüber vondem
Staatsangehörigkeits- gesetze in § 21eingehende Bestimmungen in Absatz 1und2 ge- troffen worden:„(Nord-)Deutsche, welche das (Bundes-)Reichsgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Auslande auf- halten, verlieren dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbe- zeichnete Frist wird von
dem
Zeitpunkte desAustrittesausdem
(Bundes-)Reichsgebiete oder—
wennder AustretendesichimBe- sitzeeines Reisepapieres oder Heimatsscheinesbefindet—
vondem
^)80g.Avokatorium,§20d,Ges.v.1. 6.1870.
2) §22daselbst.
14
Z(itpiinkte des Ablaufesdieser Pa])iere anjferechnet. Sie wird uiiterbruclien durch die Eintraguii^^ in die Matrikel eines (Jundes-)Reichskünsiilates. IhrLaufbeginnt von
Neuem
mitdun
auf dieLöschung in der Matrikel folgenden Tage.“„Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erdreckt sich zugleichauf die Ehefrau und die unter väter-
li(herGewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit siesich
bd dem
Ehemanne bezw. Vater befinden.“Das Hürgerliche Gesetzbuch machte eine Aenderung dieses zweieilAbsatzeserforderlich, dernach art. 41 EG.
zum
IIGIL nun- raeh],wiefolgt, lautet:„Der hiernach eingetreteneVerlust der Staatsangehörigkeit erdreckt sich zugleichauf die Ehefrau und diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung
dem
Ausgetretenen kraft elter- licherGewalt zusteht, soweit sich dieEhefrau oder die Kinder beidem
Ausgetretenen befinden.Ausgenommen
sind Töchter, di)verheiratet sind oder gewesen sind.§ 3.
Die Voraussetzung-en des unmittelbaren Verlustes.
Der Verlustder Keichsangehörigkeit aufGrund des § 21 d.
Ges ist an das Vorliegen bestimmter, erschöpfend im Gesetze aufgezählter Voraussetzungen geknüpft. Diese sind verschieden, je nachdem die Reichsangehörigkeitfürden Deutschen unmittelbar oder als Folge desfür bestimmte andere Personen eingetretenen Verlustes erlischt.
Was
zunächst den selbständigen Untergang angeht, sowird neben einem Zeitablaiife ein Aufenthalt im Auslande erfordert.Hierbeikannes keinenUnterschied machen, ob der Deutsche das Reichverlassen hat odernicht^). Spricht auch das Gesetz aus- drücklich von
dem
,,Verlassen d,es Reichsgebietes,“ so müssen seine Hestimmungen doch entgegen ihrem Wortlaute unbedingt auch auf solche PersonenAnwendung
finden, die als Kinder deutscher Eltern im Auslande geboren, das Reichsgebiet niemals betretenhaben undes daher auch nicht verlassen können. Diese Abweichungrechtfertigt sich ausdem
Grundgedanken unddem
Zwecke des Gesetzes. Andernfalls könnten im Auslande Ge- schlechter von Deutschen entstehen, die tür das deutsche Reich wertlos sind und sich selbstnicht mehr als Deutschefühlen, wo- durch die Absichtdes Gesetzes, das tatsächlich zerrisseue Band»)Motivezu§21 d.Ges.: Cahii: 152, 153,Anm.3b; v.Seydel.
Annalen1876: 152,Anm.3; Lehmann:Annalen1899,314. 315, Koller:
900; V.Könne-Zorn. I: 630,Aum.1.
—
16—
der S’ationalität auch rechtlich zu lösen, vollständig vereitelt werd'Ui würde. Auch die dem Entwürfe desStaatsaugehörigkeits- geseties heigegehene Begründung si)richt sicli in diesem Sinnn aus^).
Für solche Personen, die nach den gesetzlichen Vorschriften einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis
zum
Vei'lassen des Beichs- gebittes bedürfen, die Bestimmungen des§ ’Jl wegen Fehlens diese’ Erlaubnis für unanwendhar zu erklären, liegt keine Ver- anlassung vor, weil es nachWortlaut und Zweck des Gesetzes auf(ieErteilung jener Erlaubnis nicht ankonimen kann^). Die folgeulen Ausführungen beziehen sich daher in gleicher Weise aufdie Fälle,dass ein Verlassen desReichsgebietes—
mit uder ohne Erlaubnis—
stattgefunden hat, oder nicht; wesentlich ist nur, dass derDeutsche sich im Auslande aufhält.Zunächst können hinsichtlidi des „Aufenthaltes^' in ver- schie lenerRichtung Zweifel sich ergeben, die sich auf den Ein- fluss der freien Willenshestimmung, der Handlungsfähigkeit und des 'Vohnsitzes beziehen. Diese Streitfragen müssen mit Rück- sicht auf ihren inneren
Zusammenhang
einheitlich, u. zw. iintcj’Beac itung zweier Gesichtspunkte entschieden werden: Einen Anhalt hierfür bietet § 21 bei
dem
Fehlen einer ausdrücklichen Bestiaimung erstens indem
Worte „Aufenthalt.“Die Begriffe desAufenthaltes und des Wohnsitzes stimmen in
d(m
Privatrechte und indem
öffentlichen Rechte überein.Jenei ist ein rein tatsächliches Verhältnis, unabhängig von
dem Wilhn
dessich Aufhaltenden, während zuder Begründung eines Wohnsitzes ein rechtsgeschäftlicher Willensakt erforderlich ist, der (ieFähigkeit, rechtswirksame Handlungen vorzunehnien und Erklärungen abzugeben, unbedingt voraussetzt. Weil es mithin für cas Erlöschen der Reichsangehörigkeit ausschliesslich auf dieTatsache
des Aufenthaltes ankommt, müssensowohl derfreie Wilh und dieHandlungsfähigkeit, als auch der Wohnsitz des im Auslandelebenden Deutschen ohne Einfluss bleiben.) Motivezu 21 d.Ges.
)Cahn: 152,Anm. 3a;v.Rönne-ZornI: 627,Anni. 6.
17
Diese Entscheidung rechtfertigt sich aber zweitens auch aus
dem dem
§ 21 d. Ges. zu Grunde liegenden Prinzipe:Lange Zeit istvon der Mehrheit der Schriftsteller und von obersten Gerichtshöfen*)der Verlust desIndigenates durch Auf- enthalt im Auslande als ein stillschweigenderVerzicht aufdie Reichsangehörigkeit aufgefasst worden, weil auf diese wie aut jedes andere subjektive Recht einer Person wirksam verzichtet werden könne. EinenEinfluss in diesem Sinne übte auch die preussische Praxis aus, wie sie sich auf Grund des § 23 des ])reussischen Indigenatsgesetzes
vom
31. Dezember 1842 heraus- (jebildet hatte, sowie die Annahme,dass das Gesetzvom
1. Juni 1870 in seinem § 21 eine ausdrückliche Bestimmung vorgesehen haben würde, wenn es die Rechtsauffassung der sog. Verzichts- theorie nicht geteilt hätte.Den entgegengesetzten Standpunkt hat das Reichsgericht in gleichbleibender Rechtsprechungvertreten^):
Zunächstlässt sich die Uebertragung der erwähntenpreussi- schen Praxis auf das Gebietdes Reichsrechtes keineswegs recht- fertigen, weil weder die Vorschrift des§21 nochihreBegründung hierfürden geringsten Anhalt bieten. Sodann ist es überhaupt
unmöglich,
auf dieStaatsangehörigkeit
zu verzichten;denn diese ist kein subjektives Recht, sondern einStatus^), eine persönliche Eigenschaft, an deren Vorhandensein das Recht be- stimmte rechtliche Folgen knüpft. Genau ebenso verhält es sich z. B. mit derVolljährigkeit, der Testierfähigkeit: diese sind gleichfalls Qualifikationen einer Person, beruhen auf gesetzlicher Anordnung und sindzwingenden Rechtes.
Dem
einseitigenVer- zichte sind sie nichterreichbar; vielmehrkann eine Aenderung des Status nur aus gesetzlichen Gründen erfolgen,wie etwa durch Volljährigkeits-Erklärung oder Entmündigung. Istauchin vielen Fällen der private WilleeineVoraussetzung der Statusänderung—
t
0Erlassdes bayerischen Staatsministeriunjs vom1.8.1883,in Cahn, 1.Aufl. 170: Cahn: 154ff.Anm.8: Eandgraff, .\nnalen 1870: 645; s.
auchdieZitateinReichsgericht(Strafs.)XX\I: 430.
2)Schenke,Dissertation: 11.
®)Reichsgericht (Strafs.) XXVI: 42(, XXYIII: 24. XXX: 297, 326.
*) LahandI: 163.
•>
Balirfeldt, *
«j
18
weil von
dem
Gesetze ein Antrag erfordert wird—
so ist doch der Akt der Staatsgewalt allein ausschlaggebemP).Auf Grund dieserErwägungen ist die
Annahme
eines frei- willi ^en, stillschweigenden Verzichtes unbedingt abzulehnen; es würde, wie sich das Reichsgericht gelegentlich ausspricht: „mit der Fiktion einer fieiwilligen Verzichtserklärung als ratio legis willkürlich in dieNorm
des§ “21 eine Voraussetzung hineinge- traof(n zu der weder Wortlaut, noch erkennbarerGedankeninhalt den geringsten Anhaltbieten.“Der VerlustderReichsangehörigkeit durch Aufenthalt im Aus- lamb'
beruht vielmehr
lediglich auf derTatsache
des Aufenthaltes inVerbindung
miteinem
Zeitablaufe, eine Auffjssung,für deren Richtigkeit sowohl äussere wie innereGründe spre(hen®).Einmal lässt derWortlaut des erstenAbsatzes:
„Deutsche, welche verlieren
dadurch
ihreStaalsangehörigkeit“,
keine andere Auslegung zu;
zum
andern sollte,—
wie auch die Begründung des Gesetzes ausdriK'klicli hervorhebt—
die Möglichkeit geschaffen werden, durch ein einfaches Merlmal den Verlust des Indigenates festzustellen. Materiell rechi fertigt sich der Verlust infolge Aufenthaltes während eines Zeitablaufes dadurch, dass keine Veranlassung vorliegt, Elenente, die für die Heimat injeder Beziehung verloren sind, daue-nd mit ihr zu verknüpfen. Das deutsche Recht gehtliier-1)
Inder ausländischen Gesetzgebung lindetsichhäuiig dieWendung _auf seine Staatsangehörigkeit verzichten‘‘ z. B. in art.6des Schweizer Bund‘sgesetzesvom3. 7.1876. Dochkannessichauchhier rechtlichnicht um e n einseitigesAufgeben des Indigenates,einenVerzicht, handeln. Viel- mehrbildetdie Erklärung, nicht länger Staatsangehöriger bleibenzuwollen, nur denAnstoss zudemUntergänge desIndigenates (vgl.besonders auch art.^ desSchweizer Bundesgesetzes „Entlassung“),der aufGrund der Ge- setzeeintritt,
—
freilichnachmanchenRechten jenereinseitigen Erklärung notw( ndig folgen muss. Aehnlich auch art.4 der Bancroftverträge „Als Verziditleistendangesehen werden.“bReichsgericht(Strafs.)XXVI: 43d.
*)V. Seydel, Annalen 1876: 152; Lehmann, Annalen 1899: 817;
Labj|ndI: 163: v. Rönne-Zorn I: 627: v. Sarw('v I: 170: Reichs- gericlt(Strafs.)XXX: 298, 328.
M ^lütivez'.i 21 d.Ges.v. 1.6. 1870.
L
19
bei von der
Annahme
aus, dass Deutsche, die zehn Jahre hinduich ununterbroclien im Auslande gelebthaben, für dieHeimat nun- mehr wertlos sind, weil einerseitsihre wirtschaftlicheTätigkeit nurdem
Auslande zu gutekommt, solche Personen sichanderer- seits den finanziellen und militärischen Lasten, die sich aus d.em Indigenate ergeben,dauernd entziehen. So ist denn§ 21 d.Ges.aus der Erwägung hervorgegangen^), ein Erlöschen der Reichs- angehörigkeit auch rechtlichherbeizuführen, nachdem diese durch das lange Fernbleiben von der Heimatzu einem leeren, inhalts- losen Begriffelierabgesunken ist.
Muss mithinalsGrundfürden Verlust der Reichsangehörigkeit gemäss ij21 Abs.1 d. Ges. dieTatsachedesAufenthalteswährend eines bestimmten Zeitraumes anerkannt werden, soergibt sich sowohl hieraus, als auch aus
dem
Erfordernisse eines Auf- enthaltesim
Auslande als notwendige Folgerung, dass1) den
Beweggründen,
die zudem
Aufenthalte ausseihalb .les Reichsgebietes'’ haben, keine Bedeutungbeigemessen werden darf^). Zwar lässt das Bestehen einer Zwangslage den Rückschlusszu,dass derGezwungeneinDeutschland bleibenwillund hieran nur durchdie Macht äussererVerhältnisse gehindert wird;
dennoch ist ein Deutscher, der sich unfreiwillig im Auslande aufhält^), hinsichtlich des Verlustes der Reichangeliörigkeit ebenso zu behandeln wie in
dem
Falle, dass erliieizu diiicli einen freien Willensentschluss bestimmt woiden ist.2) In gleicherWeise wird dieAnwendbarkeit des§21 nicht durch denUmstandausgeschlossen, dass
dem
imAuslande lebenden Deutschen die volleHandlungsfähigkeit
fehlt“^).Motive zu§21 d.Ges.v.1. 6.1870.
2)Arndt, Reichsstaatsrecht: 64;Ders.,Preuss.Verf.3.Aufl.: 199, Anni. 4.
3) z. B. infolge Entführung oder Kriegsgefangenschaft, vgl. auch S.70.71.
V.Seydel, Annalen 1883:582; Lehmann, Annalen 1899:818ff.:
Arndt,Reichsstaatsrecht:64,unten;
Laband
1: 163,Anm. 2:G. Mejer.210, Anm. 29: v. SarweyI: 172.
—
DieentgegengesetzteAnsicht(Ver- zichtstheorie) vertritt: Cahn: 154ft“, Anm. 8;Ders. in Böhm-Niemeyers Zeitschrift V: 536; Landgraff, Annalen 1870:64411. Arndt, Preuss.Verf. 3.Aull.:200,Anm.9.
2*
r
Ihre praktische Bedeutung hat diese Tatsache besonders in Hinllick darauf'), dass Personen, die während ihrer Minder- jährgkeitdas Indigenat verloren haben, nicht mehr der Wehr-
ptliclit im deutschen Keiclie unterliegen und daher im Falle einei Rückkehr wegen Vergehens gegen die Wehrgesetze straf- rechllich nicht verfolgtwerden können^).
3)Auch die Begründung und Aufrechterhaltung eines
Wol
nsitz es ist ohne Einfluss auf das Erlöschen derKeichs- angeHörigkeit^).Hinsichtlich des Aufenthaltes im Auslande ist daher zusammenfassend festzustellen, dass weder aus
dem
Wortlaute des§ 21, noch aus der rechtlichen Natur dieses Verlustgrundesein Einfluss der freien Willensbestimmung, der Handlungsfähigkeit und des Wohnsitzessich herleiten lässt.
B.
lieberden Begriff des
Auslandes
sind ebenfalls Streitfragen entstinden, denen jedoch heutezum
Teil nur noch eine ge- schichtliche Bedeutung zukommt.Zunächst war unter „Ausland“ zur Zeit derEntstehung des Gesetzes etwas Anderes zu verstehen als heute: Das Staats- angelörigkeitsgesetzwurdevor derGründungdesDeutschen Reiches erlassen und zog aus derEinigung Norddeutschlandsin
dem
Nord- deutschen Bunde insofern die Konsequenzen, als nunmehr dasge- samte Bundesgebiet als Inland angesehen wurde, während vorher jeder deutsche Staat dem Nachbarn rechtlich als Ausland galt^j.Die süddeutschen Staaten waren somit im Sinne des Staats- angelörigkeitsgesetzes Ausland bis zu
dem
Zeitpunkte, wo auch in ilnen dieReichsverfassung eingeführt wurde.Heutigen Tages ist „Ausland“ jedes nicht
zum
deutschen Reiche gehörigeGebiet, wobei jedoch über die rechtlicheStellung der deutschen Schifte und derSchutzgebiete Zweifel enstanden sind.qLehmaun,Annalen 1899:819.
')§140 St.G.B.
')V. Martitz, Annalen 1875:1143, Anui. 1: Lehmann, Annalen 1899:814.
‘) vgl.Freizttgigkeitsgesetzvom1.11.1867:§1. ('ahn: 165,Anm.10
21
1) Schiffe, die sichauf derFahrtbefinden,habenalsReichs- gebiet zu gelten, sofern sie zurFührung der Nationalflagge be- rechtigt und durch dieSchiftspapiere legitimiert sind').
Mag
die Fiktion, wonach Schiffe sog. wandelnde Gebietsteile ihres Heimatsstaates sind, sich aufrechterhalten lassen odernicht, jedenfalls sind die Schifte deutsch, weil sie stets deutscher Gerichtsbarkeit und Verwaltung unterstellt sind, wenngleich den deutschen Behörden, (den Konsulaten) gegenüberKauffahrteischiffen in fremden Territorialgewässern nur beschränkte Befugnisse zu- stehen.Sind deutsche Schiffe somit stets alsInland anzusehen, so hat dies zur Folge, dass die auf ihnen angemusterten Matrosen ilire Staatsangehörigkeit nicht verlieren, mögen sie sich auch länger als zehn Jahre auf der Fahrt zwischen ausländischen Häfen, vornehmlich auf fremder Küstenfahrt, z.B. in Ostasien, befinden. Erstmit
dem
Verlassendes deutschen Schiftes beginnt die von §21 d. Ges. erforderteFrist zu laufen.In gleicher Weise ist fürDeutsche, die aut einem deutschen Schifte sich indas Auslandbegeben, als Zeitpunktdes Austrittes aus dem Reichsgebiete erst der Augenblick anzusehen,in
dem
sie das Schiff indem
ausländischen Hafen verlassen; und ebenso be- tritt eine Person schon deutsches Gebiet, wenn sieauf einem deutschen Fahrzeuge nach Deutschlandfährt.2) Bezüglich der Stellung, die den Schutzgebieten*) im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes zukommt, ist zu beachten, dass das deutsche Reich erst seit
dem
Jahre 1884 mitdem
Er- werbe von Schutzgebieten begonnen hat. Ein Gesetz ausdem
Jahre 1870 konnte daher über jene Frage naturgemäss keine Ent- scheidung treffen.Unzweifelhaft sinddieüberseeischen Besitzungendes deutschen Reiches nicht „Reichsgebiet“ im Sinne des art. 1 der Reichs- verfassung. Dennoch besteht in ihnen deutsche Gerichtsbarkeit und Verwaltung. So ward durch eine Novelle
zum
Schutzgebiets- gesetze von 15. 3. 1888 ausdrücklich bestimmt, dass:0Cahn: 152, Anui. 2. Pereis. Internationalesöff.Seerecht1.Anll.
47.65.74: Entscheidungen des königl. Obertribunales (Becker u. a.)
Band 42. Berlin. 1860: Uff; Gesetzbetr.Flaggenrecht der Kauffahrtei- schiffevom 26.6.1899.
Gähn; 154, Anui. 6: A;:;dt,Reichsstaatsr.:64:
Laband
1: 163;G.Meyer: 210; v.Rönne-Zorn1:627,Anm.6.
22
„im Sinne des § 21 d. Ges.
vom
1. B. 1870 fortan die den sehen Schiitz^mhiete als Inland anzuselien seien“.Die neue Fassung des Gesetzes
vom
10. !>. 1000 hat diese Bestimmung in§0
aufrecht erhalten.II.
Das Gesetz verlangt, dass zu
dem
Aufenthalte im Auslande eiiu Frist als zweites notwendiges Erfordernishinzutrete,um
die Kei'disangehörigkeitzum
Untergange zu bringen.A.
Diese Frist dauert regelmässig zehn Jahre. Ein der- arti r weite Erstreckung lechtfertigtsich’) aus dem Interesse der Beidisangehörigen selbst, denen keine Schwierigkeiten bereitet werlen sollen in
dem
Falle, dass sieauch imAuslande Deutsclie zu 3leibenwünschen.Es hat sich aberder Grundsatz, dass diese Deutschen bis zun Ablaufe des zehnten Jahres Reichsangehörigebleiben und als solclie von den Heimatsbehorden zu behandeln sind, nicht völlig dur diführen lassen; es haben sichviel mehr, vorallem gegen- übe• den Vereinigten Staaten vonNordamerika, Schwierigkeiten ergtben, die
zum
Abschlüsse der schon oben^) erwähntenBancroft- Vei träge im Jahre 1868 geführt haben^).Auf Grund des art. I dieser Verträge^) trittder Verlust des Ind genates schon nachAblauf von fünf Jahren ein, vorausgesetzt, das! dieDeutschensich inden Vereinigten Staaten ununterbrochen auf«•ehaltenhabenund dort naturalisiertwordensind. Diese Rechts- wirluingen werden jedoch durch einen zweijährigen Aufenthalt in Deutschland nach der in den Vereinigten StaatenerfolgtenNatura- lisaion wieder beseitigt®).
Motivo zu§21 (1.Ges.
2) s.S.12.
Motive zu §21 d. Ges.: Cahn: 176ff; v. Martitz, Annalen ISll:827ff, 116811*: Lehmann,Annalen 1899:826;Kapp,in denPretiss.
Jahi büchern: Band 35, 36: Arndt, lieiclisstaatsr.: 65;LabandI: 165:
G. Meyer:213:v.Rönne-ZornI: 630,Anm.2:v. SarweyI: 171.
*) Diefür Elsass-LothringenkeineGültigkeitliaben,vgl. auch ('ahn:
176, Anm. 24: dagegen in v Martitz, Annalen 1875: 1153 die dort zitic'teAmerikan. Diplom. Korresp. 1873, I:287,
V.Rönne-Zorn1:630,Reichsgericht(Strafs.)IV: 172.
23
Durch das Gesetz
vom
1. 6. 1870 sind diese Verträge nicht ausser Kraft gesetzt worden; im Gegenteile gewährt§ 21 Abs. 3 die Möglichkeit, auch in Zukunft mit anderen Staaten ein ähn- lichesAbkommen
zu treffen, worin gleichfalls die zehnjährige Frist bis auf fünf Jahre unter der Voraussetzung erniässigtwerden kann, dass derDeutsche sich injenem
Staate ununterbrochen aufgehalten hat unddortnaturalisiert worden ist, ohne Rücksicht auf den Besitz von Reisepapieren oder Heimatscheinen‘).Es ist schon Eingangs erwähnt worden dass das deutsche Recht nur in diesem Falle des §21 Abs. 3 d. Ges. bezw.
art. I der Bancroftverträge der in einem Staate des Auslandes erfolgten Naturalisation eine wesentliche Bedeutung beilegt.
Ausschlaggebend ist aberauch hier nichtdie Naturalisation als Sülche®), sondern der Aufenthalt im Auslande,
—
allerdings inVerbindung mitjener. Einen Beweis hierfür bildet die Tatsache, dass ein Deutscher zwar unter besonderen Umständen schon nach einjährigem, statt regelmässig fünfjährigem Aufenthalte^) Büi'ger der Vereinigten Staaten von Nordamerika werden kann, dass er dennoch erst
nach Ablauf von
fünfJahren
vondem
deutschen Rechte als Ausländer angesehen wird, und noch bis zu diesem späteren Zeitpunkte seine strafrechtliche Verfolgung wegen Ver- letzung der Wehrpflichterfolgenkann. Es müssen, damitdie Vorschrift des § 21 Abs. 3 zurAnwendung
gelangen kann, zwei Erforder- nisse erfüllt sein, dieabernichtvon einander unabhängigbestehen,wie dies allerdings art. I des Badischen Bancroftvertrages bestimmt:„ . . . . und vor, währendoder nachdieser Zeit naturalisierte Staatsangehörige geworden sind.“
DerWortlaut der anderen Bancroftverträge:
„ . . . . welche naturalisierte Staatsangehörige geworden sind und fünf Jahre lang “ stimmt mit demjenigen des
§ 21 Abs. 3 inhaltlich überein und ist dahin auszulegen, dass der Deutsche fünt Jahre in den Vereinigten Staaten zugebracht haben muss und auf
Grund
diesesAufenthaltes
und imvgl.LabandI: 165,Anm.5.
2)s.S. 12lind13.
®)Wiediesnach französischem Rechte derFallist.
*) Pallserdort Heeresdienstgeleistethatundehrenvoll verabschiedet wordenist. Title
XXX
sect.2165.2166vgl. sect. 2174 der Revised Statutes üfthe UnitedStates undCahn: 177, 471,473.24
Zusinimenhan^e hiermit in (Temässheit d(!S Title
XXX
sect.2165 § H der Statutes die Naturalisation naehsuclit.
Erfolgt diese jedoch z. B. erst, nacdidem der Deutsche die Verdnigten Staaten schon seit längererZeit wieder verlassen hat, so bewirkt sienicht die Verkürzungder zehnjährigen Frist des
§*2 , auch nicht für einen Badener, weil das Keichsgesetz
dem
had sehen Rechte vorgelRd).Hinsichtlich des
Beginnes
der gesetzlichen Frist ist das Ver assen des Reichsgebietes massgebend^). auchkommen
das Ende der Gültigkeitdauer des Reisepapieres und die Löschungin der Konsulatsmatrikel®) in Betracht, ferner derGeburtstag^), die Zurickziehung oder der Ablauf derzum
Eintritteineinenfremden Stajtsdiensterforderlichen Erlaubniss, u. a. m.Wenn,wie oben®) dargelegtwordenist, dieHandlungsfähigkeit ohn‘ Einfluss auf den Aufenthalt im Auslande ist®), so kann auch Minderjährigkeit oderGeisteskrankheit keine
Ausnahme
be- zügich des Beginnes und desLaufes oderFristbegründen. Die- selbe wird injedem Falle vonDatum
zuDatum
berechnet, nicht nacli vollen Kalenderjahren^).Mag
letztere Art derBerechnung im Verkehre bei weitem zweckmässiger sein, das Gesetz bietet hierfür keinen Anhalt, vielmehrlässt die Tatsache, dass indem
„Zeitpunkte
des Austrittes ausdem Reichsgebiete“
ein genluer Anfangstermin der Fristausdrücklic h festgesetztwordenist, einen Schluss auf die Datumsberechnur.g zu. Auch sagt
Wildscheid®)
gelegentlich—
und dies giltin gleicher Weise für das Gebiet desöffentlichen Rechtes—
dass ,,im Zweifel die Rec inung vonDatum
zuDatum
als die wahrscheinlich gewollte den Vorzug verdiene“. Endlich sind nachdem
Grundsätze der L Cahn: 175, Anin. 23, 176ff, Anm. 24, Anlage68No.50: 470ff;Keidisgericht(Strafs.)IV: 271. Diesistfreilichim Hinblickaufart.56 E.G.z.B.G.B.sehrbestritten.
G.Meyer: 210;v.Rönne-ZornI:628: v.SarweyI:170.
*)Cahn: 171,Anm. 16.
*)FürDeutsche,diedasReich niemals betreten haben: vgl. Cahn:
152. 153, Anm.3b.
5) s.S. 19.
®)Literaturs.S.19,Anm.4.
’)V.Seydel, Annalen 1876:148. 155, Anm. 1:v.SarweyI: 171;
V. Rönne-ZornI:629.
Windscheid,Pandekten,8.Aull.Frankfurta.M. 1900.I: 464.
—
25—
Analogie §§ 187, 188
BGB.
heranzuziehen. Hiernach endet eine Frist, für deren Anlang ein Ereignis massgebend ist, und die nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bestimmt ist, mitdem
Ablaufe desjenigen Tages derletzten Woche, oder des letzten Monates, welcherdem
Tageentspricht, indem
das Er- eignis eingetreten ist.Hinsichtlich ihrer rechtlichen Natur ist die den Untergang der Reichsangehörigkeit durch Aufenthalt im Auslande während eines Zeitablaufes herheiführendeFrist vielfach in der Literatur als eine Verjährungstrist bezeichnet worden*). Diese Ansicht kannjedoch nicht als zutreffend anerkannt werden:
Zunächst lässt der Begriff der Verjährung, wie er
dem
bürgerlichen Rechtebekannt ist, sich überhaupt nichtdirekt auf das Gebiet des Staatsrechtes übertragen. Ausserdem verjähren nurRechtsansprüche,
während die Reichsangehörigkeit ein Status isf-^), und auch diese Ansprüche gehen mit ihrerVer- jährung nicht gänzlich unter, sondern verlieren nur ihre Klag- barkeit. Eher könnteman
mit LabaiuU^) von einem Erlöschen durch Nichtgebrauch (non usus) sprechen.Im
Falle des §21d.Ges. handelt essh h hingegenum
eine sog. Legalbefristung®).Wie
der Status der Minderjährigkeit seine gesetzliche Zeitgrenze in der Vollendung des21. Lebens- jahres findet^), ebenso geht der Status der Reichsangehörigkeit in seinemBestände völlig unter, sobaldein Deutscher sich zehn Jahre ununterbrochen im Auslande aufgehalten hat.Eine
Unterbrechung
der Frist wird durch den Eintritt bestimmter Tatsachen oder durch dieAbgabe gewisserWillens- erklärungen herbeigeführt®), ln Betrachtkommt
hier zunächst, dass ein Deutscher, für den die Frist schon zu lauten begonnen hat, in die Matrikel eines Reichskonsulates sich hateintragen1)u.a.V. Rönne-ZornI: 627: vgl.auchv. Seydel,Annalen 1876;
L52:Lehmann,Annalen 1899:817: LabandI: 163: v.SarweyI: 170:
Reichsgericht (Strafs.)XXX:298.328.
LabandI:163,s.S.17.
^)Bekker,PandektenI: 125oben.
*)§2BGB.,§1des Reichsgesetzesvom 17.2.1875.
“)Arndt,Reichss!;;.‘.srecht:64;LabandI; 163,164;v.Rönne-Zorn
I: 629,Anm.2;v.SarweyI: 171.
26
sen^); es scheidet mithin derFall ans, dassder Deutschedie seiner Eintragung in die Matrikel erforderlichen Schritteschon
, während er sich nochiniBesitze von Reisepapieren befindet^), letzterem Fallehat die gesetzliche Frist überhaupt noch nicht laufen begonnen, es kann daher auch ihre Unterbrechung
;ht einti'eten. Eine Streitfrage bestehtdarüber^), obdie seitens les Reichskonsulates auf Grund des Passgesetzes
vom
8. 10.<)7 erfolgte Ausstellung eines Passes die gleichen Wirkungen
t wie die Eintragungen in die Mairikel. Dies dürfte zu ver- nen sein, einmal, weil § 21 Ahs. 1 d. Ges. ausdrücklich nur
1 der Eintragung s])richt, und nach
dem
Wortlaute derBe-mmung —
wie Seydel hervorhebt^)—
der Pass wohl den ginn der Frist zuhemmen, nicht aber ihren Laufzu untcr- 'chen im stände ist;zum
anderen, weil der Pass seiner Natur üi ausschliesslich die PersönlichkeitseinesInhabersüberzeugend dizuweisen bestimmt ist.Für Deutsche, die sich im Aiislandts aufhalten, dort aber neu Wohnsitz begründet haben, kann die Konsultatsmatrikel ht in Betracht kommen. Die allgemeine Dienstinstruktion für Konsuln'’) bemerkt nämlich zu§12 desKonsulargesetzes
vom
11. 18(57
—
aufdem
dieVorschrift des §21 Absatz 1 d.Ges.uht
—
dass:„Reichsangehörige, welche sich bloss \'orübergehend im Be- kedesKonsulatesaufhalten,zurEintragung nicht geeignetsind.’‘
Diese Personen sind mithin den anderen Reichsange- 'igen gegenüber benachteiligt, weil sie, ohne nach Deutsch-
(1 zurückzukehren, ihre Reichsangehörigkeit nur dadurch he- hren können, dass sie die Erteilung neuer Pässe seitensder
imatsbehörden
oder der Kaiserlichen diplomatischen und isularischen Vertretungen im Auslande beantragen.Eine weitere Frage ist, unter welchen Voraussetzungen die etzliche Frist durch
Rückkehr nach Deutschland
unter-1)§ 12desKonsulargesetzes vom8. 11.1867. Cahii: 16!),Amu. 14:
..Konsulates", nicht „Konsnlaragentur": 2jenesGesetzes;Calin: 171, II. 15.
hierübers.S.29.30.
V.Seydel, Annalen 1876:154,Anin.4: Arndt,Reichsstaatsr.: 64 iönne-ZornI:628,Anm.2; v.SarweyI: 171.
*)V. Seydel,Annalen 1876:154,Anm.4.
‘)nachCahn; 169,Anm.14.
27
brochen wird. Das Reiseziel des zurückkehrenden Deutschen muss im Gebiete des deutschen Reiches belegen sein; es sind daher solche Fällenicht zu berücksichtigen, indeneneinDeutscher deutsches Gebiet nur betritt,
um vom
Auslande an einen aus- ländischen Bestimmungsortzu gelangen^).Die Unterbrechung der Frist durch gleicdizeitigeVerlegung von Wohnsitz
und
Aufenthalt in das Inland wird von keiner Seile bestritten. Schwierigkeiten ergehen sich erst indem
Falle, dass ein Deutscher sich zeitweiseindem
Reichsgebieteaufhält,etwa eine Geschäftsreise oder einen kurzenBesuch der Heimat unternimmt, dann aber wieder in das Ausland zurückkehrt.
Läuftdie fünf- biszehnjährigeFrist trotzdem weiterund ruht sienur zeitweilig, oder wirdsiedurchdiese vorübergehende Rück- kehr nach Deutschland unterbrochen? Das Gesetz gibt hierüber keinen hinreichenden Aufschluss, weil die von ihmgebrauchte
Wendung „ununterbrochen“
eine verschiedene Auslegungzu- lässt. Infolgedessen hat sich auch in der Literatur ein leb- hafter Streit hierüber erhoben^).Eine Auffassung, zu der sich zahlreicheSchriltsteller be- kennen^), erkennt als Unterbrechung des Aufenthaltes ausserhalb
’) z.B. Nachts auf derEisoiibalinvon Bclfort durchOborelsassnach Basel fährt. LabaudI: 162,Anm.4:vgl. Schön,Recht derKommunal- verbäude,1897,(Ergäuzungsbandzur4.Aull,desRönue'schen ^\erkes): 294.
2)Die Protokollezudembayerischen,demwürttembergischenund dem hessischen Baucroftvertrage(AbgedrucktinCahn,Anlage82a. b.c:520. 522.
623.)sagen: ,DieWorte„ununterbrochen zugebracht“ sindselbstverständlich nicht im körperlichen, sondern juristischenSinne zunehmen und deshalb unterbrichteineinornentane Abwesenheit,eineReiseoderdergl. keineswegs die fünfjährige Frist, welche der Artikel 1im Sinne hat.”
—
DieseBe- stimmung stehttrotzdesWortesselbstverständlichnichtimWiderspruchzu der hier vertretenen Ansicht (S. 18If) dass das Wort „ununterbrochen“wörtlich zu verstehenist. ln § 21 d. Ges. v. 1.6.1870 kommt esaus- schliesslichaufdie dauernde Abwesenheit von der Heimat an, die durch den Aufenthalt im Auslande verursacht wird,mag die Frist sich allgemein über zehnJahre erstrecken oder auf fünf Jahre ermässigtsein. Dasschliesst nichtaus,dassin einzelnen,wiez.B. indiesenmit den \ereinigten Staaten von Nordamerika im.Jahre1868 abgeschlossenen Verträgen, besondere Ab- machungenzwischenden vertragschliessenden Staatengetroftensind.
•)Landgraff, Annalen 1870: 643; v. Seydel, Annalen 1876:154, Anm.2; Arndt, Reichsstaatsr.: 64; Labandl:162,Anm.4;v.Rönne- ZornI: 627,Anm.8.
28
—
d(s ReichsgeWetes einzig einen
—
wenngleich vorübergehenden— Wohnsitz
im Reiche an.Auf einem anderen »Standpunkte steht Sarwev’j, wenn er eriliirt
:
„Da der blosse Aufenthalt, nicht die Wohnsitznahme im
A
islande entscheidet, wird auch dievorübergehende RückkehrdieU
iterbi-echung zui- Folge haben.“Dieselbe Rechtsanscliauungvertritt Sartorius, der eine mit V.
Sarwey
übereinstimmende Begründung seiner Ansicht gibt“).Aich
Cahn®)
gelangt, wenngleich aucli unter abweichender Beweisführung zudem
gleichen Ergebnisse.Bei einer Entsclieidung dieser Streitl'rage ist ein doi)peltes
M
»ment in Erwägung zu ziehen: Erstens beruht der Verlust derR
‘ichsangehörigkeit—
wie schon dargelegt worden ist^)—
aif
dem
Aufenthalte im Auslande während eines Zeitablaufes, Ul(1 knüpft ausschliesslich an den Aufentlialt im Auslandean, wiibei einWillensmoment, wie es zur Begründungdes Wohnsitzes Voraussetzungist, überhaupt nicht berücksichtigt wird.ln entsprechender Weise kann auch nur die
Tatsache
der R ickkehr nach Deutschland und mithin derAufenthalt im
Ir
lande
für die Unterbrecliung des Aufenthaltes im Auslande ertscheidendsein.Wenn
das Gesetz ausserdem die Möglichkeit bieten will, das Erlöschen der Reichsangehörigkeit ohne besondere Schwierig- kdten festzustellen^), und wenn deshalb auch der Aufenthalt, nicht der Wohnsitz im Auslande entscheidendist, somuss der Aufenthalt im Auslande auch notwendig indem
Augenblicke Ulterbrocheii sein, avo der Deutsche wieder heimatliches Gebiet bttritt.Andernfalls würde auch in der Praxis sehr häufig Streit darüber entstehen, ob eine zeitweise Rückkehr in das Deutsche K( ich den Charakter eines Aufenthaltes oder einer vorüber- gelienden Wohnsitznahme trägt*^).
*)V.
Sarwev
I: 171,Anm.7.liuVerwaltungsarchivVII:714.
®)Cahn: 123,Amn. 5.
*) 8.S. 18.
®) Motivezu§ 21d.Ges.
Lab andI: 163,Anm. 4,Ende
29
Zweitens sprechen
—
woraufCahn^)
besonders hinweist—
innere Gründe dafür, dass schon durch einen
Aufenthalt
imIn- lande der LaufderFrist unterbrochen wird: Soll „das durch die lange Abwesenheit tatsächlich zerrissene Band der Nationalität nunmehr auch rechtlich gelöst“ werden—
wie sich dieBe- gründfing des Gesetzes ausspricht“)—
so kann einzigundallein auf die AbAvesenheitvon
derHeimat
das entscheidende Ge- wichtgelegtwerden. Die Fragestellung hat somit richtiger dahin zu lauten, unter Avelchen Voraussetzungen die AbAvesenheitvon derHeimat—
nichtder Aufenthalt im Auslande-
unterbrochen Avird.Dadurch nun, dassjemand aus geschältlichen oder familiären Gründen das deutsche Reichsgebiet wieder betritt, beweist er doch, dass er dieses Band der Nationalität, d. h. dieBeziehungen, die ihn mit der Heimat verbinden, noch nicht als gelöst be- trachtet.
Laband^)
bezeichnetdie Forderung einer Unterbrechungder Frist dui'cli einfachen Aufenthalt im Inlandeals chikanös, hart, und als einen Fallstrick, vor allem wegen der Fortdauer der Wehrptlichf. Dieses absprechende Urteil lässt sich keineswegs i’echtfertigeii, denn jeder Deutsche—
^r sich innerhalb der Grenzen desDeutschen Reiches aufhalten oder nicht—
unterliegt der Wehrpfiicht und hat sich selbst die Folgen zuzuschreibeii, wenn ersich seinen militärischen Verpflichtungen entzieht.III.
Es ist bisher erörtert worden, unter welchen Bedingungen die Reichsangehörigkeit in Geniässheit des § 21 d. Ges. un- mittelbarerlischt.
Ihr Verlust tritt aber, obgleich alle Voraussetzungen
—
soAvohl der Aufenthalt im Auslande, als auch der Zeitablauf
—
erfüllt sind, trotzdem kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschritt in geAvisseii Fällen nicht ein. Weil es sich somit
um Ausnahmen
O
von der Regel des
§21
handelt, rechtfertigt sich ihreBesprechung an dieser Stelle.Cahn: 123,Anm.5.
Motivezn§21 <1.Ges.
2)
Labandl:
163,Anm.4,Ende.—
30—
1) Zuiiäclist bleibt die Reiclistino'eliörigkeitsolchenDeutschen erlalten’), die sich mi Besitze von Heisepa])ieren oder
He
iinatssclieinen befinden, odersichvorAhhinfihrer (leltungs- dauer in die Matrikel eines Reichskonsulates haben eintragen las^en^): Durch beide Bestimmungen wird der Beginndergesetz- liclen Frist hinausgeschohen, der hislierige Aufenthalt ausserhalb(lei Deutschen Reiches mithin nicht berücksichtigt. Als Reise- pa]iiere
kommen
in Preussen nur Pässe und Passkarten in Be- tradit^), jedoch sind im Anschlüsse an eine Erklärung des Ver- treters desReich
sregierung, der bei Beratung des Gesetzes vor „irgendeinem Reisedokumente“sprach^), Zweifel darüber ent- staiden, ob nicht der Begrifl' „Reisepapiere“ auf jede Art von für die Reise bestimmten Legitimationskarten auszudehnen sei®).Ditse Frage dürfte zu beiahen sein, sofern das betreffendeReise- pajier ausdrücklich für den Zweck einer Reise in das Ausland ausgestelltist oder Eintragungen enthält, die für eine S(dclie be-
0Cahn: I6.5ff,Amii. llff; Arndt,Reichsstaatsr.: 64;
Laband
I:163 G.Meyer: 209; v.Rönne-Zorn I:628.
*)HeimatsscheinesindPapiere,die (auf Antrag) vonden Heimatsbe- hönlen zumBeweise dessenausgestelltwerden, dassdienachsiuhendc Person imBesitzederbetr.Staatsangehörigkeitsichbelindet. Ingleicherweise wie die „Staatsangehörigkeits-Ausweise“sind die Heimatsscheine Legitimations- papere: wie aber jene nurfür denGebrauch innerhalbdes Reichsgebietes ausfesteiltwerden,besitzen letztere ausscblisslichWirksamkeit im Auslande. Die Gel ungsdauereinesHeimatsscheineskann verschieden bemessen werden, darf abe nach einem Beschlüsse des Bundesratesvom20. 1. 1881 einen Zeitraum von5Jahren nicht überschreiten.
—
(Der Beschlussistabgedruckt bei Oalin, Anlage 1: 200.201;vgl.auch Cahn: 11,.\nm. 2.)3)s.S.25.26.
*)Preuss.Verordnungzum Bundesges. über dass Passwesen vom 12.
10. 1867.
*)Stenogr.BerichteüberdieVerhandlungendesdeutschen Reichstages 187(0 1267:
—
,,Der Präsident des Bundeskanzleramtes, Staatsminister Delbrück: WerNorddeutschland verlässtundentweder mit irgeiideinem Reiiedokumenteoder Heimatsscheine versehen ist,oder andem OrteimAus- laute,woersich aufhält,sich in die Konsulatsmatrikel eintragenlässt, der belli It seine Staatsangehörigkeit, solange dasihm ausgestellte Dokument damrt—
einDokument,dasjabekanntlich Verlängerungzulässt—
oderso- langeerindieKonsulatsmatrikel eingetragen ist. Essindihmalsodie Mittel darieboteu,sich seineStaatsangehörigkeit zuerhalten.“*)Cahn: 165,Anm.11.
31
stimmt simi. Als derartigeReisepapiere können unterUmständen besondersDienstbüchei',Seefahrtbüeher, Militärpapiereu. a.gelten’).
2) Fernerfindet das Gesetz keine
Anwendung
aufdeutsclieBeamte,
dieaus dienstliehen Gründen in fremdem Staatsgebiete weilen, mögen sie nun als Gesandte und Berufskonsuln ihren Amtssitz im Auslande haben, mit einer besonderen Mission be- traut sein oder sicli bei deiitsclien Trujipenteilen im Auslande befinden.Es kann bei dieser Grujiiie von Personen nicht von einer Lösung der Beziehungen zu derHeimat die Rede sein, denn die Beamtendienen
dem
Deutschen Reiche im Auslande und vertreten dort seine Interessen. Die gleichen Grundsätze wie hinsichtlich dieser Beamten müssen fürmobile deutscheTrupjienteile gelten^),und ebenso fürMititärpersonen und Zivilbeamte, die zur Dispo- sition gestellt sind®).
Diese letztgenannten Gruppen von Personen sind nur aus ihrer aktiven Dienststellung entlassen, und werden für bestimmte möglicherweise eintretende Fälle, wie z. B. einer Mobilmachung, zur Verfügung gehalten; sie sind aber nichtaus ihrem Dienst- verhältnisse überhaupt entlassen.
Mit Rücksicht auf § 9 d. Ges. ist daherdie Möglichkeit eines Verlustes derReichsangehörigkeit durch zehnjährigen Auf- enthalt im Auslande ausgeschlossen.
Ganz anders liegen die Verhältnisse bezüglich dei-Wahl- konsuln, deren Stellung sich von derjenigen der Berufskonsuln wesentlich unterscheidet^). Wahlkonsuln werden nicht als Berufsbeamte in dasAusland gesamlt; sie leben vielmehr imAus- lande, und werden nur ehrenamtlich mit der Ausübung konsu- larischer Funktionen von Seiten des Deutschen Reiches betraut.
Aus diesem Grunde müssen auch Wahlkonsulu,
—
sofern sie überhaupt Deutsche sind—
stetsdiezurWahrung
desIndigenates erforderlichen Schritte tun.*)V.Seyilel,Annalon 1876: 154; ('ahn: 150, Aiiiii. la:
Eaband
1 164,Anm.1; G.Meyer: 210; v.Rönne-Zorn1:627, Anin.6.z.B.in Ostasien.
*)Cahn: 151,Anm. la.
*)v.Seydel, Annalen 1876: 154, Anm. 5; Cahn: 150, Anm. 1a;
V. Rönne-ZornI: 627,Anm.6.