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zum richterlichen Geschäftsverteilungsplan 2019

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Academic year: 2022

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I. Aufgrund der weiterhin erforderlichen Vertretung der Strafabteilung 310 werden die Ls- Verfahren dieser Abteilung zum 01.03.2019 einzeln in einem eigenen Turnuskreis der Reihe nach fortlaufend auf die Abteilungen 300, 302, 303, 304, 320, 322 und 360 verteilt.

Die Verteilung beginnt mit dem ältesten Verfahren und der niedrigsten Abteilungsnummer ohne Berücksichtigung der Eingangsverteilung unter Ziffer A. II. 3.3.3. des GVP.

Der Turnuskreis 3 (Verfahren vor dem Schöffengericht) wird für die Abteilung 310 geschlossen.

II. Der GVP wird unter Ziffer A. II. 3.3.13. wie folgt ergänzt:

Ist die ursprünglich zuständige Abteilung geschlossen, wird das zurück verwiesene Verfahren entsprechend den Turnuskreisen unter Ziffer A. II. 3.3.1. verteilt.

III. Unter Ziffer A. II. 3.3.21. des GVP wird folgende Regelung eingefügt:

Abteilung 360 ist zuständig für alle nicht anderweitig geregelten Folgesachen aus abgeschlossenen Verfahren geschlossener Abteilungen unter Anrechnung auf den Turnuskreis 5.

IV. Der letzte Satz unter Ziffer A. II. 3.3.18 des GVP (Ist die Abteilung aufgelöst und kein weiteres Verfahren anhängig, wird das Verfahren über den Turnuskreis 5 verteilt) wird gestrichen.

Der letzte Satz unter Ziffer A. II. 3.3.9. des GVP (Ist die Abteilung aufgelöst und kein weiteres Verfahren anhängig, wird das Verfahren über den Turnuskreis 5 verteilt) wird ebenfalls gestrichen.

V. Ziffer A. II. 3.1.17. des GVP wird abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

o Abteilung 380 ist zuständig für Verfahren der Abteilung 381 und umgekehrt, o Abteilung 330 ist für Abteilung 350 zuständig,

o Abteilung 350 ist zuständig für Abteilung 340, o Abteilung 340 ist zuständig für Abteilung 330,

o Abteilung 370 ist zuständig für Verfahren der Abteilung 390 und umgekehrt.

VI. Es wird klargestellt, dass es bei dem 1. Änderungsbeschluss zum GVP unter Ziffer 5.

nicht jeweils 01.03.2018 sondern 31.03.2018 heißen muss.

VII. Ziffer A. II. 2.1.1. des GVP wird wie folgt ergänzt:

Soweit während der Überprüfungsfrist nach § 166 Abs.3 FamFG (in der Regel 3 Monate) angezeigt wird, dass es erneut familiengerichtlichen Handlungsbedarf gibt, ist die

Abteilung für das neu anzulegende Verfahren zuständig, die für das Ausgangsverfahren zuständig war.

Amtsgericht Halle (Saale) 3204 I E 2

2. Änderungsbeschluss

zum richterlichen Geschäftsverteilungsplan 2019

(2)

Weber von Bennigsen-Mackiewicz Brünninghaus

Budtke Dancker Gerth

Leske Reichardt Westerhoff

Halle, den 27.02.2019

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