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I.Der Erlass 151.21 Gesetz über den Grossen Rat vom 04.06.2013 (Grossrats-gesetz, GRG) (Stand 01.01.2014) wird wie folgt geändert:

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1 Gesetz

über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) Änderung vom 29.11.2021

Erlass(e) dieser Veröffentlichung:

Neu:

Geändert: 151.21 Aufgehoben:

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Büros des Grossen Rates, beschliesst:

I.

Der Erlass 151.21 Gesetz über den Grossen Rat vom 04.06.2013 (Grossrats- gesetz, GRG) (Stand 01.01.2014) wird wie folgt geändert:

Art. 77a (neu)

Externe Stimmabgabe in Krisensituationen

1 Das Büro des Grossen Rates kann für Sessionen mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden abschliessend beschliessen, dass Ratsmitglieder extern abstim- men dürfen, sofern

a eine Krisensituation vorliegt und

b die Repräsentativität von Fraktionen oder Wahlkreisen im Grossen Rat aus diesem Grund stark gefährdet ist.

2 Der Beschluss nach Absatz 1

a begründet, inwiefern eine Krisensituation vorliegt (Abs. 1 Bst. a),

b legt die Kriterien bezüglich starker Gefährdung der Repräsentativität von Fraktionen oder Wahlkreisen fest (Abs. 1 Bst. b),

c legt abschliessend die technischen Anforderungen an die externe Stimm- abgabe fest.

3 Stimmen Ratsmitglieder von extern ab,

(2)

2 a gelten sie bei Abstimmungen im Sinne von Artikel 76 als anwesend, b werden sie wie üblich entschädigt.

4 Der Beschluss nach Absatz 1 ist a sofort anwendbar,

b für längstens zwei aufeinanderfolgende Sessionen gültig.

Art. 77b (neu)

Zirkulationsverfahren in Krisensituationen

1 Das Büro des Grossen Rates kann für Sessionsgeschäfte des Grossen Rates mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden abschliessend beschliessen, dass über ein Geschäft schriftlich im Zirkulationsverfahren abgestimmt wird, sofern a eine Krisensituation vorliegt,

b die Beratungs- und Beschlussfähigkeit des Grossen Rates (Art. 76) aus diesem Grund stark gefährdet ist,

c das Geschäft dringend durch den Grossen Rat zu beschliessen ist und d sich das Geschäft für eine Beschlussfassung im Zirkulationsverfahren eig-

net.

2 Der Beschluss nach Absatz 1

a begründet die Kriterien nach Absatz 1,

b legt abschliessend die technischen Anforderungen an die Stimmabgabe fest.

3 Wer an einer Abstimmung im Zirkulationsverfahren teilnimmt, a gilt als anwesend im Sinne von Artikel 76,

b wird wie üblich entschädigt.

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

(3)

3 IV.

Diese Änderung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

Bern, 29. November 2021 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Gullotti

Der Generalsekretär: Trees

Fakultatives Gesetzesreferendum

Gegen dieses Gesetz, welches am 29. November 2021 vom Grossen Rat be- schlossen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt wer- den (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsverfassung).

Dazu kann zu dieser Vorlage auch ein Volksvorschlag eingereicht werden (Ar- tikel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung, Artikel 133 ff. des Gesetzes vom 5.

Juni 2012 über die politischen Rechte).

Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10’000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 123–132 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte massgebend.

Beginn der Referendumsfrist: 29. Dezember 2021

Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften zur Beglaubigung deponiert):

29. März 2022

Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei der Staatskanzlei: 28. April 2022 Der Gesetzestext ist im Internet unter www.be.ch/referenden publiziert. Er kann auch bei der Staatskanzlei bezogen werden.

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