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Schalltechnische Untersuchung

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Academic year: 2022

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GTA Gesellschaft für Technische Akustik mbH

Schalltechnische Untersuchung

zum Bebauungsplan Nr. 21

„Hohes Feld“

der Gemeinde Nienstädt

Hannover, 13.07.2020

Auftraggeber: Samtgemeinde Nienstädt Bahnhofstraße 7

31691 Helpsen

Bearbeitung: Dipl.-Phys. Dipl.-Ing. Kai Schirmer von der IHK Hannover öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für

Schallimmissionsschutz Tel.: (0511) 220688-0 info@gta-akustik.de

Projekt-Nr.: B0631904

Umfang: 31 Seiten Text, 24 Seiten Anlagen

(2)

Inhaltsverzeichnis

Textteil Seite

1 Allgemeines und Aufgabenstellung 4

2 Untersuchungs- und Beurteilungsgrundlagen 5

2.1 Vorschriften, Regelwerke und Literatur 5

2.2 Verwendete Unterlagen 7

2.3 Beurteilungsgrundlagen 7

2.4 Örtliche Situation / Schutzbedürftigkeiten 10

2.5 Berücksichtigung von Schutzbedürftigkeiten 10

3 Ermittlung von Geräuschemissionen 11

3.1 Plangegebene Vorbelastung 11

3.2 Analyse der zu erwartenden Emissionen des Plangebiets bei gebietstypischer

Nutzung 11

3.3 Emissionskontingentierung als planerische Maßnahme 14 3.4 Abwägungsrelevante Randbedingungen der Emissionskontingentierung 16

3.5 Straßenverkehrslärm 17

3.6 Ampeln 18

4 Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen 19

4.1 Allgemeines zum Verfahren – Emissionskontingentierung 19

4.2 Allgemeines zum Verfahren – IFSP 19

4.3 Allgemeines zum Verfahren – Verkehrslärm 19

4.4 Ergebnisse 20

4.5 Beurteilung der gewerblichen Geräuschimmissionen 20

4.6 Beurteilung des Verkehrslärms im Plangebiet 22

5 Zusammenfassung 31

(3)

Anlagenverzeichnis

Anlage 1 Übersichtsplan mit Lage des Plangebiets

Anlage 2.1 Darstellung des abstrakten schalltechnischen Modells der plangegebenen Vorbelastung

Anlage 2.2 Darstellung des abstrakten schalltechnischen Modells Plangebiet als plangegebene Zusatzbelastung

Anlage 2.3 Ergebnisse zu Anlage 2.1 und 2.2, Emissionskontingentierung Anlage 3.1 Verkehrslärmimmissionen Tag, 2 m über GOK

Anlage 3.2 Verkehrslärmimmissionen Tag, 5,8 m über GOK Anlage 3.3 Verkehrslärmimmissionen Nacht, 2 m über GOK Anlage 3.4 Verkehrslärmimmissionen Nacht, 5,8 m über GOK Anlage 3.5 Geräuschimmissionen, flächenhaft

maßgeblicher Außengeräuschpegel gem. DIN 4109-1:2018-01 Anlage 3.6 Verkehrslärmimmissionen mLS Nacht, 5,8 m über GOK

Anlage 4.1 plangegebene Geräuschimmissionen zukünftig Anlage 4.2 plangegebene Geräuschimmissionen derzeit Anlage 4.3 Verkehrslärm außerhalb des Plangebiets

(4)

1 Allgemeines und Aufgabenstellung

Die Gemeinde Nienstädt beabsichtigt die Industriegebiete (GI gemäß § 9 BauNVO [3]) des Bebauungsplans Nr. 13 in Gewerbegebiete (GE gemäß § 8 BauNVO [3]) zu ändern, im Osten des Plangebiets weitere Flächen als Gewerbegebiete neu auszuweisen, sowie den Bebauungsplan Nr. 3a in Teilen zu ändern. Die Industriegebiete des Bebauungsplans Nr.

13 wurden hinsichtlich ihrer schalltechnischen Nutzbarkeit bereits, wie auch die übrigen Gewerbegebiete, durch festgesetzte immissionswirksame flächenbezogene Schallleis- tungspegel begrenzt.

Im Bauleitplanverfahren sind die möglichen plangegebenen Geräuscheinwirkungen des geplanten neuen Gewerbegebiets in Verbindung mit den überplanten Flächen im Sinne des BImSchG [1] zu berücksichtigen. Dabei ist auch die bereits bestehende plangegebene Ge- räuschvorbelastung zu beachten.

Mit Blick auf schutzbedürftige Büroräume und ausnahmsweise zulässige Betriebsleiter- wohnungen werden darüber hinaus die Einwirkungen des Verkehrslärms öffentlicher Stra- ßen (B 65) ermittelt und beurteilt. Die Geräuschimmissionen des im Norden verlaufenden Schienenwegs werden als vernachlässigbar angesehen.

In Abschnitt 2 dieser Untersuchung werden zunächst die für die Beurteilung der Geräusch- immissionen des Projekts relevanten Verordnungen, Vorschriften und Normen aufgeführt und auszugsweise zitiert. Daran anschließend werden in Abschnitt 3 die verwendeten Emissionsansätze einzelner Geräuschquellen sowie die relevanten Häufigkeiten und Ein- wirkzeiten aufgeführt. Abschnitt 4 erläutert die Berechnungsverfahren der Geräuschim- missionen, d. h. die Verknüpfung der in Abschnitt 3 dargestellten quellseitigen Emissions- Kennwerte mit den immissionsseitigen Beurteilungspegeln an den jeweils zu betrachten- den Immissionsorten. Abschnitt 4 enthält die Beurteilung der ermittelten Beurteilungspe- gel und diskutiert gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen.

Die Ermittlung der maßgeblichen Beurteilungspegel erfolgt auf Grundlage der DIN 18005 [6], Abschnitt 7, d. h. in Verbindung mit den für jede Lärmart einschlägigen Vorschriften, d. h. der DIN 18005, der DIN 45691 [8] und den RLS-90 [5].

Die Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen erfolgt auf der Grundlage des Beiblatts 1 zu DIN 18005. Dabei wird im Zusammenhang mit einer Beurteilung gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005 [7] der Begriff des Orientierungswerts, bei einer Bezugnahme auf potenziell mögliche Anlagengeräusche im Sinne der TA Lärm bzw. bei einer Emissionskon- tingentierung der Begriff des Immissionsrichtwerts verwendet. In den Fällen, wo Orientie- rungswert und Immissionsrichtwert betragsmäßig übereinstimmen, können beide Begriffe synonym verwendet werden. Eine in die Abwägung einzustellende mögliche Emissionskon- tingentierung erfolgt auf Grundlage der in diesem Zusammenhang als einschlägig zu be- trachtenden DIN 45691.

(5)

2 Untersuchungs- und Beurteilungsgrundlagen

2.1 Vorschriften, Regelwerke und Literatur

Bei den nachfolgenden Untersuchungen wurden die Ausführungen der folgenden Unterla- gen, Verwaltungsvorschriften, Normen und Richtlinien zugrunde gelegt:

[1] BImSchG ”Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen u.

ä. Vorgänge”

(Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der derzeit gültigen Fassung

[2] Baugesetzbuch ”Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der derzeit gülti- gen Fassung

[3] BauNVO ”Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke”

(Baunutzungsverordnung - BauNVO)

[4] TA Lärm ”Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm”

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz vom 26.08.1998

Gem.Min.Bl. Nr. 26 und ”Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvor- schrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)” vom 01.06.2017

BAnz AT 08.06.2017 B5

[5] RLS-90 ”Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen”

Ausgabe 1990

[6] DIN 18005-1 ”Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Grundlagen und Hin- weise für die Planung”

Ausgabe Juli 2002

[7] Beiblatt 1 ”Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren – zu DIN 18005-1 Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche

Planung”

Ausgabe Mai 1987

[8] DIN 45691 ”Geräuschkontingentierung”

Ausgabe Dezember 2006

(6)

[9] VLärmSchR 97 ”Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfern- straßen in der Baulast des Bundes”

Allg. Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/1997 Bundesminister für Verkehr

[10] DIN 4109-1:2018-01 ”Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen”

Ausgabe Januar 2018

[11] DIN 4109-2:2018-01 ”Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen”

Ausgabe Januar 2018

[12] DIN 4109-1:2016-07 ”Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen”

Ausgabe Juli 2016

[13] DIN 4109-2:2016-07 ”Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen”

Ausgabe Juli 2016

[14] VDI 2714 ”Schallausbreitung im Freien”

zurückgezogen! Ausgabe Januar 1988

[15] VDI 2719 ”Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtun- gen”

Ausgabe August 1987

[16] 24. BImSchV ”Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bun- des- Immissionsschutzgesetzes”

(Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) vom 04. Februar 1997

[17] DIN ISO 9613-2 ”Akustik - Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien; Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren”

Ausgabe Oktober 1999

[18] Kötter ”Flächenbezogene Schallleistungspegel und Bauleitplanung”, Dr. Jürgen Kötter, Niedersächsisches Landesamt für Ökolo- gie, Stand 7/2000

[19] Fickert/Fieseler ”Baunutzungsverordnung”

11. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, ISBN 978-3-17-020174-3

[20] Zacharias „Verkehrsbelastungen auf der B 65 in Nienstädt und Ver- kehrserzeugung GE-Erweiterung B-Plan 21“, Stellungnahme des Büros Zacharias Verkehrsplanungen vom 06. Juli 2020.

(7)

2.2 Verwendete Unterlagen

• ALK-Daten im Format dxf,

• Vorentwurf zum Bebauungsplan,

• F-Plan der Gemeinde Nienstädt und der Stadt Stadthagen,

• Bebauungsplan Nr. 13 der Gemeinde Nienstädt,

• Bebauungsplan Nr. 03a der Gemeinde Nienstädt,

• Verkehrsmengenkarte Niedersachsen für 2015,

• „Verkehrsbelastungen auf der B 65 in Nienstädt und Verkehrserzeugung GE- Erweiterung B-Plan 21“, Stellungnahme des Büros Zacharias Verkehrsplanungen vom 06. Juli 2020.

2.3 Beurteilungsgrundlagen

Grundlage für eine schalltechnische Beurteilung von städtebaulichen Planungen bildet im Allgemeinen die DIN 18005. Neben Hinweisen zur Ermittlung der maßgeblichen Immissi- onspegel unterschiedlicher Lärmarten in den Abschnitten 2 bis 6 der Norm enthält Bei- blatt 1 Orientierungswerte als Anhaltswerte für eine schalltechnische Beurteilung. Die richtliniengerecht und je nach Lärmart auf unterschiedliche Weise ermittelten Immissions- pegel (Beurteilungspegel) werden zur Beurteilung mit den Orientierungswerten verglichen.

Eine mögliche Überschreitung der Orientierungswerte kann ein Indiz für das Vorliegen

„schädlicher Umwelteinwirkungen“ im Sinne des BImSchG sein. Der Begriff Orientierungs- wert zeigt, dass bei städtebaulichen Planungen keine strenge Grenze für die Beurteilungs- pegel der jeweiligen Lärmart existieren soll, sondern das Vorliegen „schädlicher Umwelt- einwirkungen“ im Zusammenhang mit den nach § 1 BauGB [2] geforderten „gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen“ von weitaus mehr Faktoren abhängig sein kann. Dieser Sichtweise entspricht auch die ständige Rechtsprechung (vgl. hierzu z. B. die Urteile BVerwG 4CN 2.06 v. 22.03.2007 oder OVG NRW, 7D89/06.NE v. 28.06.2007).

Beiblatt 1 zu DIN 18005 enthält die folgenden Orientierungswerte, welche zwischen den einzelnen Gebietsarten der BauNVO differenzieren:

»…

b) Bei allgemeinen Wohngebieten (WA), Kleinsiedlungsgebieten (WS) und Camping- platzgebieten

tags 55 dB(A) nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A)

e) Bei Dorfgebieten (MD) und Mischgebieten (MI)

tags 60 dB(A) nachts 50 dB(A) bzw. 45 dB(A)

(8)

f) Bei Kerngebieten (MK) und Gewerbegebieten (GE)

tags 65 dB(A) nachts 55 dB(A) bzw. 50 dB(A)

Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten.«

Bei Geräuscheinwirkungen unterschiedlicher Geräuschquellen ist gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005 Folgendes zu beachten:

»Die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Industrie und Gewerbe, Freizeitlärm) sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden.«

Die Möglichkeiten der Emission von Geräuschen auf gewerblich oder industriell genutzten Flächen sind durch die zu berücksichtigenden Schutzbedürftigkeiten der umliegenden Bau- flächen gegebenenfalls begrenzt. Diese Begrenzung kann sich zunächst aus den in Beiblatt 1 der DIN 18005 angegebenen Orientierungswerten ergeben. Darüber hinaus muss eine Angebotsplanung die dort planungsrechtlich zulässige Nutzung im Fall des konkreten Ein- zelvorhabens tatsächlich auch ermöglichen. Für das gewerbliche oder industrielle Einzel- vorhaben sind bei der Genehmigung die Regelungen der TA Lärm [4] bindend. Dies be- deutet, dass bereits auf der Ebene der Bauleitplanung diese späteren gegebenenfalls er- forderlichen Anforderungen an den Schallimmissionsschutz untersucht werden müssen.

Neben den Orientierungswerten sind demzufolge auch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu beachten.

Grundlage der Beurteilung von Anlagengeräuschen ist die TA Lärm. Diese nennt in Ab- schnitt 6.1 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte abhängig von der Gebietsart, in der sich der betreffende Immissionsort befindet:

»Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte au- ßerhalb von Gebäuden

b) in Gewerbegebieten

tags 65 dB(A) nachts 50 dB(A)

d) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 dB(A) nachts 45 dB(A)

e) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags 55 dB(A) nachts 40 dB(A)

(9)

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 2 am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) über- schreiten.«

Nachfolgend sind die Teile der TA Lärm zitiert, deren Inhalte in dieser Untersuchung von Bedeutung sind. Zunächst sind unter 6.4 die Mittelungszeiten definiert:

6.4 Beurteilungszeiten

»Die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 beziehen sich auf folgende Zeiten:

1. tags 06.00 – 22.00 Uhr 2. nachts 22.00 – 06.00 Uhr

Die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 gelten während des Tages für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde (z. B. .1. 00 bis .2.00 Uhr) mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.«

Unter Prüfung bei Einhaltung der Schutzpflicht heißt es:

3.2.1 Prüfung im Regelfall

»Die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage darf auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hin- blick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Im- missionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.«a

»Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 soll für die zu beurteilende Anlage die Geneh- migung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 auf- grund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Dies kann auch durch ei- nen öffentlich-rechtlichen Vertrag der beteiligten Anlagenbetreiber mit der Überwa- chungsbehörde erreicht werden.«

a Gem. der energet. Pegeladdition erhält man dann eine Pegelerhöhung um rd. 1 dB(A), d. h. bei Ausschöpfen des Immissionsrichtwerts durch die Vorbelastung ergibt sich eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts durch die Gesamtbelastung von 1 dB(A):

L ⊕ (L – 6 dB(A)) = L + 1 dB(A), ⊕:= 10lg(10(0,1L1)+10(0,1L2))

(10)

2.4 Örtliche Situation / Schutzbedürftigkeiten

Das Plangebiet befindet sich nördlich der B 65 im Osten von Nienstädt. Schutzbedürftige Wohnbauflächen (WA gemäß § 4 BauNVO [3]) befinden sich in Nienstädt im Südwesten des Plangebiets südliche der B 65 sowie an der Straße Niedernkamp. Nördlich des Plange- biets des Bebauungsplans Nr. 13 befinden sich gemischte Bauflächen (MI gemäß § 5 BauNVO [3]). Die genannten Gebietsarten leiten sich aus den Darstellungen des Fläche- nnutzungsplans der Gemeinde Nienstädt ab. Darüber hinaus befinden sich im Osten den Plangebiets an der B 65 Wohngebäude, für die der Flächennutzungsplan der Stadt Stad- thagen im weiteren Verlauf ebenfalls gemischte Bauflächen darstellt. Die Hofstelle im Au- ßenbereich nordöstlich des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 21 mit ebenfalls mit der für Außenbereiche typischen Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets berücksichtigt.

2.5 Berücksichtigung von Schutzbedürftigkeiten

Geräuschimmissionen aus dem Plangebiet / Immissionsorte gem. DIN 45691

Bei der Geräuschkontingentierung werden schutzbedürftige Bauflächen / Gebäude eben- falls durch Immissionsorte repräsentiert. In diesem Verfahren bleiben tatsächlich vorhan- dene Geschossigkeiten und Immissionsorthöhen über Gelände unberücksichtigtb.

Geräuscheinwirkungen auf das Plangebiet

Das in der Rechtsprechung aus § 50 BImSchG abgeleitete Optimierungsgebot soll unter dem Gesichtspunkt des Geräuschimmissionsschutzes zu einer nachbarschaftlichen Ver- träglichkeit verschiedener Gebietstypen der BauNVO führen. Durch die Ausweisung von differenzierenden Gebietstypen wird die Zulässigkeit von Vorhaben städteplanerisch ge- steuert. Die unterschiedliche Prägung von Baugebieten führt nach Auffassung der ständi- gen Rechtsprechung zu unterschiedlichen Schutzbedürftigkeiten hinsichtlich Geräuschim- missionen. Über Beiblatt 1 zu DIN 18005 werden die Schutzbedürftigkeiten einzelner Ge- bietstypen in Form von Orientierungswerten konkretisiert. Eine aus anderen Richtlinien, Vorschriften oder Verordnungen bekannte konkrete Definition eines Immissionsorts, d. h.

eines Punktes, an dem die schalltechnische Beurteilung anhand von Orientierungswerten erfolgen soll, existiert im Städtebau nicht. Einen Hinweis gibt Beiblatt 1 zu DIN 18005, wonach der genannte Orientierungswert bereits am Gebietsrand eingehalten werden soll- te. Demzufolge werden bei schalltechnischen Untersuchungen zur Bauleitplanung die Schutzbedürftigkeiten von Gebieten (hier: Verkehrslärmeinwirkungen auf ein Gewerbege- biet) flächenhaft abgebildet.

Die Lage der berücksichtigten Immissionsorte kann der Anlage 2.1 zu dieser schalltechni- schen Untersuchung entnommen werden.

b Vgl. Abschnitt 4.5 der DIN 45691, Definition des horizontalen Abstandes von Immissionsorten

(11)

3 Ermittlung von Geräuschemissionen

3.1 Plangegebene Vorbelastung

Die in den Bebauungsplänen Nr. 03a und 13 ausgewiesenen Gewerbegebiete sind durch immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel in ihren Emissionen begrenzt.

Im Bebauungsplan Nr. 03a und im Bebauungsplan Nr. 13 wird als Ausbreitungsrechnung die VDI 2714 festgelegt. Im Bebauungsplan Nr. 03 sind festgesetzt:

GE: tagsüber = 60 und nachts = 45 .

Der Bebauungsplan Nr. 13 setzt fest:

GE: tagsüber = 60 und nachts = 45 .

3.2 Analyse der zu erwartenden Emissionen des Plangebiets bei gebietstypi- scher Nutzung

Nach dem Trennungsgrundsatz des §50 BImSchG (vgl. Abschnitt 5.2.1 der DIN 18005) ist grundsätzlich eine Verträglichkeit benachbarter konkurrierender Nutzungen herzustellen.

Eine Analyse der zu erwartenden zukünftigen Geräuschsituation im Umfeld des Plangebiets aufgrund typischer Nutzung bzw. der Beschreibung potenziell emittierender Flächen der plangegebenen Geräuschvorbelastung kann im Rahmen einer typisierenden Betrachtung erfolgen. Dabei werden potenziell geräuschemittierende Flächen mit Hilfe des Pegels der flächenbezogenen Schallleistung beschrieben. Der flächenbezogene Schallleistungspegel kann als vereinfachtes Quellenmodell einer Vielzahl von stationären oder beweglichen Ein- zelquellen angesehen werden. Aus diesem pauschalen flächenhaften Emissionsmodell er- hält man mit Hilfe der Ausbreitungsrechnung nach DIN ISO 9613-2 [17] Immissionspegel, welche sich aufgrund der groben Modellabstraktion von Einzelquellen durch eine Flächen- quelle von den Immissionsberechnungen mit einem detaillierten Einzelquellenmodell un- terscheiden können. Der Unterschied wird jedoch mit zunehmendem Abstand des Immis- sionsortes von der Quelle geringer werden (vgl. DIN 18005, Abschnitt 4.1.3 und hierin Bild 2).

Nach Abschnitt 5.2.3 der DIN 18005 soll für Gewerbegebiete im Sinne einer typisierenden Betrachtung ein Pegel der flächenbezogenen Schallleistung von 60 dB(A) je Quadratmeter und für Industriegebiete ein Pegelwert von 65 dB(A) je Quadratmeter berücksichtigt wer- den.

Tabelle 1: Allgemeine typisierende Beschreibung von potenziell Geräusche emittierenden Flächen in der DIN 18005

Gebietsart , [dB(A) je m²] , [dB(A) je m²]

GE 60 60

(12)

Es ist festzustellen, dass die DIN 18005 die Geräuschsituation tagsüber und nachts offen- bar nicht differenziert. Bei dieser hinsichtlich der Beurteilungszeiten undifferenzierten typi- sierenden Betrachtung wird nicht berücksichtigt, dass die für die Genehmigung und beim Betrieb von Anlagen zulässigen Immissionen, welche durch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm begrenzt werden, zur Nachtzeit ein um 15 dB höheres Schutzniveau festlegen.

Der ebenfalls im BImSchG benutzte Begriff der Nachbarschaft beschreibt im Zusammen- hang mit Gewerbegebieten zum einen schutzbedürftige Bauflächen außerhalb der genann- ten Gebiete, zum anderen schutzbedürftige Nutzungen innerhalb der angesprochenen Ge- biete (z. B. ausnahmsweise zulässige Betriebsleiterwohnungen). Nun kann aus der 15-dB- Differenz der zulässigen Immissionen zwischen Tages– bzw. Nachtzeit hinsichtlich des Emissionspotenzials eines Gewerbegebiets bei freier Schallausbreitung eine Tag-Nacht- Differenz von 15 dB des höchstzulässigen Schallleistungspegels abgeleitet werden. Da sich diese abstrakten Überlegungen direkt auf reale emittierende Betriebe übertragen lassen, kann im Allgemeinen bei einer vollständigen Ausnutzung des Emissionspotenzials von ei- nem zur Tages- bzw. zur Nachtzeit unterschiedlichen Emissionsverhalten von Betrieben ausgegangen werden. Insofern kann die Verwendung hinsichtlich Tages- und Nachtzeit differenzierender gebietstypischer Emissionsansätze im Sinne einer typisierenden Betrach- tung in Ergänzung der DIN 18005 als sachgerecht angesehen werden:

Tabelle 2: Allgemeine typisierende Beschreibung von potenziell Geräusche emittierenden Flächen in Anlehnung an DIN 18005

Gebietsart , [dB(A) je m²] , [dB(A) je m²]

GE 60 45

Der Betrag gebietstypischer Emissionsansätze kann zum einen aus Erfahrungswerten ab- geleitet werden, zum anderen lässt sich eine grobe Orientierung auch aus abstrakten Überlegungen ableiten. Generell ist geboten, im Rahmen der Bauleitplanung Gebietsaus- weisungen in einer hinsichtlich ihres Schutzanspruchs resp. Gebietscharakters abgestuften Anordnung vorzunehmen, um eine Verträglichkeit der Nutzungen sicherzustellen. In Bezug auf Immissionen sollten nach dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG die unter- schiedlichen Gebietskategorien nicht unmittelbar aneinander grenzen. Entwickelt man ein abstraktes Emissionsmodell zur typisierenden Betrachtung potenziell emittierender Flä- chen, so ergeben sich unter der Voraussetzung jeweils um eine Gebietskategorie abgestuf- ter Flächenanordnungen und allgemein üblicher Flächengrößen auf den Quadratmeter be- zogene Schallleistungspegel potenziell emittierender Flächen, welche dem Betrag nach den Immissionsrichtwerten der jeweiligen Gebietskategorie (z. B. GI, GE) tags und nachts ent- sprechen. Eine Ausbreitungsrechnung mit diesen Emissionskennwerten führt für allgemein übliche Flächengrößen der emittierenden Flächen, allgemein übliche Abstände zu benach- barten schutzbedürftigen Bauflächen und gestufte Gebietsausweisungen (z. B. GE, MI) zu

(13)

Immissionspegeln, welche dem Betrag nach den Immissionsrichtwerten der schutzbedürf- tigen Bauflächen entsprechen. Einschränkungen im Emissionsverhalten potenziell emittie- render Flächen können im Sinne einer typisierenden Betrachtung durch Abschläge bei den so ermittelten Kennwerten Berücksichtigung finden. Auf dieser Grundlage erhält man die ebenfalls nach Einschätzung des ehemaligen Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie als sachgerecht anzusehenden für die entsprechende Gebietsart „typischen“ Pegel der flä- chenbezogenen Schalleistung:

Tabelle 3: Allgemeine typisierende Beschreibung von potenziell Geräusche emittierenden Flächen nach [18]

Gebietsart , [dB(A) je m²] , [dB(A) je m²]

GE 62,5 – 67,5 47,5 – 52,5

Gewerbegebiet „einge-

schränkt“ 57,5 – 62,5 42,5 – 47,5

Aus diesen pauschalen Ansätzen werden zur Beschreibung der geplanten Flächenauswei- sungen die folgenden Ansätze im Sinne von Mittelwerten der genannten Spannen gewählt:

Tabelle 4: In dieser Untersuchung zur typisierenden Beschreibung verwendete flächen- hafte Emissionsansätze für Gewerbegebiete

Gebietsart , [dB(A) je m²] , [dB(A) je m²]

nicht erheblich belästigen-

den Gewerbebetriebe (GE) 65 50

Allerdings ist zu beachten, dass diese typisierende Beschreibung genauso wie die Typisie- rung einzelner Betriebsarten nicht schematisch anzuwenden ist (vgl. [19], Kommentar zu

§ 6 Abs 2, RdNr. 9, S.643), da dies einen Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit bedeuten würde. Insbesondere können „typische“ flächenbezogene Emissionen regional unterschied- lich sein.

Mit diesen groben Klassifizierungen kann eine schalltechnische Analyse von Gebietsaus- weisungen unter der Annahme gebietstypischer Nutzung im obigen Sinne erfolgen. Diese typisierende Betrachtung ist wesentlich für die Entscheidung, ob aus den Ergebnissen eine Beschränkung des Schallemissionsverhaltens von gewerblich genutzten Bauflächen abge- leitet werden muss.

Hinweis: Die beschriebenen Emissionsmodelle setzen zeitgleiches Emittieren aller Bereiche voraus und überschätzen gegebenenfalls daher die tatsächlich eintretende, auf einzelne Tage oder Nächte bezogene Geräuschsituation.

(14)

Zur Veranschaulichung des obigen gewählten Ansatzes soll das folgende Beispiel dienen.

Für ein beispielhaftes Gewerbegrundstück /Gewerbegebiet mit den Abmessungen 100 m x 100 m errechnet sich eine Fläche von 10.000 m². Aus einem flächenbezogenen Ansatz für die Geräuschemissionen von 65 dB(A) bezogen auf einen Quadratmeter und dem Flä- chenmaß von 40 dB errechnet sich ein Gesamt-Schallleistungspegel von 105 dB(A). Kon- zentriert man die Schalleistung im Mittelpunkt der Fläche, so ergibt sich im Abstand von 20 m zum Rand der Fläche (70 m Abstand zum Mittelpunkt der Fläche) ein Schallpegel von 105-8-20log(70) = 60 dB(A). Bei der gewählten Flächengröße beschreibt der pau- schale Emissionsansatz somit ein verträgliches Nebeneinander von Gewerbegebiet und Mischgebiet bei einem „Schutzabstand“ von 20 m.

Zunächst erfolgt in dieser Untersuchung die typisierende Betrachtung der Gewerbegebiete mit den „gebietstypischen“ Pegeln der flächenbezogenen Schallleistung für Gewerbegebie- te (Analyse). Bei einer festgestellten Unverträglichkeit dieses angesetzten Nutzungsum- fangs für den Bebauungsplan Nr. 92 mit der Schutzbedürftigkeit der nächstgelegenen schützenswerten Bebauung wird dem Trennungsgrundsatz auch genüge getan, wenn das Emissionsverhalten zukünftiger Betriebe beschränkt wird. Dies kann durch die Ermittlung und Festsetzung von Emissionskontingenten auf Grundlage der DIN 45691 erfolgen.

3.3 Emissionskontingentierung als planerische Maßnahme

In der DIN 45691 liegt der Ermittlung der Immissionskontingente LIK (sich aus einem Emissionskontingent LEK ergebende Pegel an der Bebauung) aus den einzelnen Emissions- kontingenten eine von der DIN ISO 9613-2 abweichende Ausbreitungsrechnung zugrunde.

Abgesehen von der geometrischen Ausbreitungsdämpfung wird vollständig auf weitere Dämpfungsterme, Abschirmungen sowie auf die Berücksichtigung von Reflexionen verzich- tet. Das hat zur Folge, dass sich die nach DIN 45691 ermittelten Immissionskontingente eines Emissionskontingents von den aus flächenbezogenen Schallleistungspegeln gleichen Betrags ermittelten Beurteilungspegeln unterscheiden. An dieser Stelle wird deutlich, wie die Systematik der DIN 45691 zu interpretieren ist. Ziel des Verfahren ist es, die obere Grenze der möglichen Immissionen gewerblich oder industriell genutzter Flächen eines Plangebiets, d. h. in der Regel die Immissionsrichtwerte der TA Lärm, anteilig unter ver- schiedenen schallemittierenden Flächen aufzuteilen. Da planübergreifende (also auf den jeweiligen Immissionsort bezogene) Festsetzungen ausgeschlossen werden müssen, ver- bleibt als einzige Möglichkeit die Verknüpfung der anteiligen Immissionsrichtwerte außer- halb des Plangebiets über eine im Prinzip beliebige Ausbreitungsrechnung mit den Flächen innerhalb des Plangebiets.

Zum Verfahren: Zunächst werden in der DIN 45691 die sog. Gesamt-Immissionswerte (LGI) an den maßgeblichen Immissionsorten der nächstgelegenen schützenswerten Bauge- biete festgelegt. Diese sollten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der Regel nicht übersteigen. Bei Vorliegen einer Geräuschvorbelastung (Lvor) (plangegeben oder tatsäch- lich) werden die Immissionswerte gemindert (energetische Subtraktion). Die so ermittel-

(15)

ten Planwerte (LPl) beschreiben die durch das Plangebiet nutzbaren Immissionsreserven.

Die Betrachtungen werden dabei für jeden Immissionsort (j) durchgeführt. Die Emissions- kontingente einzelner Teilflächen (LEK,i) werden dann so ermittelt, dass die aus der Aus- breitungsrechnung (ΔLi,j) resultierenden Immissionskontingente (LIK,i = LEK,i -ΔLi,j) in der Summe den Planwert nicht überschreiten. Die Immissionskontingente einer oder mehrerer durch einen Betrieb genutzten Teilflächen stellen dann die Obergrenze der zulässigen Ge- räuschimmissionen für diesen Betrieb dar. Für den Fall, dass im Rahmen des städtebauli- chen Abwägungsverfahrens als immissionsortbezogener Gesamt-Immissionswert des Plangebiets der jeweilige Immissionsrichtwert gewählt wird und keine Vorbelastung exis- tiert, ergibt sich, dass die Gesamtimmissionen des Plangebiets in der Summe den jeweili- gen Immissionsrichtwert an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung unter- schreiten. Eine optimale Ausnutzung des Emissionspotenzials eines Gebiets wird erreicht, wenn die energetische Summe aller Immissionskontingente den jeweiligen Immissions- richtwert exakt erreicht. Bei Vorliegen einer Vorbelastung wäre das Optimum bei Erreichen des Planwerts durch die Summe aller Immissionskontingente gegeben. Dadurch wird der Geräuschimmissionsschutz der Nachbarschaft mit Blick auf nachfolgende Einzelgenehmi- gungsverfahren bereits auf Ebene der Bauleitplanung offensichtlich sichergestellt. Da das jeder Teilfläche des Plangebiets zugeordnete Immissionskontingent als Anteil am Immissi- onsrichtwert interpretiert werden kann, ist offensichtlich, dass bei der Beurteilung eines in einer mit einem Emissionskontingent versehenen Teilfläche ansässigen Betriebs das Im- missionskontingent die Rolle eines Immissionsrichtwerts übernimmt.

Erläuterung zur Anwendung im Genehmigungsverfahren: Um die Zulässigkeit eines Vor- habens auf Flächen mit festgesetzten Emissionskontingenten zu überprüfen, werden die gemäß den zum Zeitpunkt der Genehmigung einschlägigen Vorschriften ermittelten Beur- teilungspegel des Vorhabens mit den Immissionskontingenten der beanspruchten Emissi- onskontingente gemäß Gleichung (6) der DIN 45691 verglichen. Gemäß Abschnitt 5, zwei- ter Satz der DIN 45691 sollen dabei die Beurteilungspegel unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung ermittelt werden. Da es sich beim Immissionskontingent um einen Anteil am Immissionsrichtwert handelt und eine etwaige Vorbelastung mit berücksichtigt wurde, ist bei einer Beurteilung des Betriebs an- hand des Planrechts der Geräuschimmissionsschutz im Sinne der TA Lärm automatisch gegeben. Insbesondere folgt aus dieser Systematik, dass der jeweilige Immissionsricht- wert an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung durch die Geräuschimmissionen des fraglichen Betriebes unterschritten wird.

Das Verfahren der DIN 45691 bezieht sich nur auf Kriterien für auf Mittelungspegeln ba- sierende Beurteilungspegel innerhalb der jeweiligen Beurteilungszeit. Weitergehende Beur- teilungskriterien von Geräuschen bleiben von diesem Verfahren unberührt.

(16)

3.4 Abwägungsrelevante Randbedingungen der Emissionskontingentierung In dieser Untersuchung wird in Abstimmung mit der planenden Kommune als Gesamt- Immissionswert im Sinne der DIN 45691 für die allgemeinen Wohngebiete der jeweilige um 1 dB erhöhte Immissionsrichtwert, für die Mischgebiet der Immissionsrichtwert ange- setzt:

, / , ! = "#$ / !+ 1

, / ,' = "#$/ '.

Begründung: Aus akustischer Sicht können grundsätzlich ermittelte tatsächliche Über- schreitungen von bis zu 1 dB(A) relativiert werden. Hier wird eine Genauigkeit der Ermitt- lung von Schallpegeln vorgegeben, die sich unter realen Bedingungen, insbesondere bei Schallpegelmessungen im Freien, nicht erreichen lässt. Die Messgenauigkeit von Klasse-1- Schallpegelmessern liegt bei Einzahlwerten bei rd. 1 dB. D. h. selbst eine faktisch vorlie- gende „wahre“ Überschreitung von 1 dB wäre demnach messtechnisch nicht eindeutig nachweisbar. Mit Blick auf wahrgenommene Geräuschereignisse ist festzustellen, dass selbst Überschreitungen von 1 dB als nicht wahrnehmbar einzustufen sind. Die Schwelle der wahrnehmbaren Pegelunterschiede liegt selbst unter Laborbedingungen im Frequenz- bereich mit der höchsten Sensitivität des menschlichen Gehörs bei 1 bis 2 dB(A). Daher können Überschreitungen von 1 dB aus akustischer Sicht als tolerierbar angesehen wer- den.

Diese Vorgehensweise lässt sich auch auf die TA Lärm stützen. Aus Sicht der TA Lärm ist eine Überschreitung von Immissionsrichtwerten bis zu 1 dB(A) zulässig, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass eine weitergehende Überschreitung nicht eintritt (vgl. Punkt 3.2.1 der TA Lärm, zitiert in Abschnitt 2). Die geforderte Sicherstellung wird insbesondere durch eine Bauleitplanung mit verbindlichen Festsetzungen zum Emissionsverhalten von Betrie- ben erfüllt, wenn darüber hinaus auch weitere gewerbliche Flächenausweisungen nicht mehr möglich sind. Im vorliegenden Fall ist anhand der Flächennutzungsplanung ersicht- lich, dass weitere Flächenausweisungen emittierender Gebiete, die auf die bestehenden Wohnbauflächen einwirken können, nicht mehr möglich sind. Hieraus ergibt sich die ange- sprochene dauerhafte Sicherstellung. Diese zugelassene Überschreitung entspricht dem ebenfalls in Punkt 3.2.1 der TA Lärm beschriebenen Kriterium für nicht relevante Ge- räuscheinwirkungen. In diesem Sinne wären die Geräuscheinwirkungen des Plangebiets und der Fläche des Flächennutzungsplans in der Summe als „nicht relevant“ (Immissions- ort 02) einzustufen:

) ⊕ * )− 6 dB. = )+ 1 c.

Es gibt Gründe, die formale Vorgehensweise der DIN 45691 nicht auf bestehende Immis- sionsorte in Gewerbegebieten anzuwenden, insbesondere wenn diese dem Plangebiet wie die Flächen des Bebauungsplans Nr. 13 direkt benachbart sindd.

c 0⊕ : = 10lg 104,0 56 +104,0 57

(17)

Im vorliegenden Fall ergibt sich aber aufgrund der Nähe der (einschränkenden) allgemei- nen Wohngebiete zwangsläufig ein nicht relevanter Beitrag des Gewerbegebiets auf den Flächen der vorhandenen Gewerbegebiete.

3.5 Straßenverkehrslärm

Auf das Plangebiet wirkt der Verkehrslärm der B 65 ein. Gemäß Gleichung 6 der RLS-90 bestimmt sich der Emissionspegel von Straßen zu:

8,9 = 8: + ;< + ;=>)? + ;=>@+ ;9 .

Dabei bezeichnen die einzelnen Summanden die Korrektur des Mittelungspegels 8: für unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeiten, die Korrektur für unterschiedliche Straßenoberflächen, den Zuschlag für Steigungen und Gefälle sowie eine Korrektur für Spiegelschallquellen. Der Mittelungspegel 8: wird aus der maßgebenden stündlichen Verkehrsstärke M in Kfz/h und dem mittleren Lkw-Anteil p in % für Lkw mit einem zGG von mehr als 2,8 t errechnet. Die genannten Verkehrsstärken sind Jahresmittelwerte.

Gemäß der Verkehrsmengenkarte Niedersachsen für 2015 wäre für die auf die Plangebiete einwirkenden Straßen von folgenden Verkehrsmengen auszugehen:

d Beispiel: „Auf der grünen Wiese“ fernab von schützenswerter Wohnbebauung wird ein kleines Gewerbegebiet ausgewiesen. Betriebsleiterwohnungen werden nicht ausgeschlossen. Das Gewerbegebiet kann „typisch“ ge- nutzt werden, Einschränkungen hinsichtlich der Schallemissionen ergeben sich aufgrund fehlender Nähe zu Wohnbebauung nicht. Es siedeln sich mehrere Betriebe mit Betriebsleiterwohnungen an. Bei der Genehmigung wird darauf geachtet, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete an den Betriebsleiter- wohnungen eingehalten werden. Dies entspricht hinsichtlich der Beurteilung von Schallimmissionen der Vorge- hensweise bei Einzelgenehmigungsverfahren im unbeplanten Bereich. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete werden aufgrund der Nähe zum gewerbetreibenden Nachbarn jeweils ausgeschöpft. Es ist genug Platz vorhanden, es wird ein zweites angrenzendes Gewerbegebiet ausgewiesen. Aufgrund der Nähe zu den Betriebsleiterwohnungen muss nun auf einen „nichtrelevanten“ Beitrag der hinzukommenden Immissionen geachtet werden. Das vorhandene Gewerbegebiet schränkt somit das neue ein. Bei einer dritten Erweiterung wiederholt sich die Vorgehensweise. Die schrittweise Ausweisung von Gewerbegebieten führt somit dazu, dass bis auf das zuerst ausgewiesene Gewerbegebiet alle nachfolgenden in ihren Schallemissionen allein durch die Nähe zu Gewerbegebieten eingeschränkt werden. Der Standort wäre somit nach Aufstellung des ersten Be- bauungsplans für eine „gebietstypische“ Nutzung unbrauchbar. Dies wäre nicht der Fall, wenn sofort im Zuge der Aufstellung eines einzigen Bebauungsplans großräumig Gewerbegebiete ausgewiesen werden würden. Die- ses große Gewerbegebiet wäre durch die fehlenden umliegenden Wohnbauflächen hinsichtlich seiner Schall- emissionen in seinen Emissionen nicht begrenzt. Somit käme die schrittweise Ausweisung von Gewerbegebie- ten hinsichtlich der Schallemissionen zu einem anderen Ergebnis als ein großer „Rundumschlag“, da sich die Gewerbegebiete durch schutzbedürftige Nutzungen gegenseitig einschränken würden.

Innerhalb der jeweiligen Gewerbegebiete bestehen diese Beschränkungen jedoch nicht. Der Immissionsschutz innerhalb des einen, alles umfassenden Gewerbegebiets würde weiterhin im jeweiligen Einzelgenehmigungs- verfahren sichergestellt werden. Die schrittweise Ausweisung würde also zu einer Art „Windhundprinzip“ führen (die Erstausweisung wäre privilegiert) und widerspräche somit der Grundidee der Bauleitplanung und der Kon- tingentierung. Diese Argumente sprechen u. E. dafür, Immissionsorte innerhalb von Gewerbegebieten bei der Neuausweisung angrenzender Gewerbegebiete in den Schallimmissionsberechnungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

(18)

Tabelle 5: Gesamtverkehr aus dem Jahr 2015 und für 2030

Bezeichnung Verkehr Kfz in 24 h Lkw in 24 h

B 65 13200 600

Diese Verkehrsmengen wurden im Rahmen des Auslegungsverfahrens zu Bebauungsplan hinterfragt. Es wurde darauf hingewiesen, dass Verkehrsuntersuchungen im Gegensatz zu den Verkehrsmengen der offiziellen Zählung deutlich höhere Werte ausweisen. Da diese weiteren Quellen teilweise auf 10 Jahre alte Zählungen verweisen, wurden belastbare Ver- kehrsmengen durch ein Verkehrsgutachterbüro als Prognose 2030/2035 ermittelt. Diese enthalten auch die Verkehrserzeugung der zusätzlichen Flächen des Plangebiets:

Tabelle 6: Verkehrsprognose für 2030/2035

Bezeichnung Verkehr Kfz in 24 h Lkw in 24 h

B 65 18450 1000

Mit diesen mittleren Verkehrsstärken erhält man für die Straßenkategorie Bundesstraße die folgenden Emissionspegel:

Tabelle 7: Emissionspegel

Bezeichnung zul. Höchstgeschw. 8,9, A@ 8,9, ABC>

B 65 50 km/h 64,6 dB(A) 57,2 dB(A)

B 65 70 km/h 66,8 dB(A) 59,4 dB(A)

B 65 100 km/h 69,3 dB(A) 61,9 dB(A)

Dabei wurde im vorliegenden Fall keine Korrektur für die Fahrbahnoberfläche (;=>)? = 0 dB für nicht geriffelte Gußasphalte, Asphaltbetone oder Splittmastixasphalte gem. Tabelle 4 der RLS-90) sowie kein Steigungszuschlag (;=>@ = 0 dB) und keine Korrektur für Mehrfach- reflexionen (;9 = 0 dB) in Ansatz gebracht.

3.6 Ampeln

In Abschnitt 4.2 der RLS-90 wird ein Zuschlag beschrieben, welcher die erhöhte Störwir- kung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen berücksichtigen soll. Demnach soll bei fol-

(19)

genden Abständen eines Immissionsorts zum Schnittpunkt von sich kreuzenden Emissi- onsbändern einer Straße der folgende abstandsabhängige Zuschlag erfolgen:

Abstand Zuschlag zum Beurteilungspegel in dB(A)

Bis 40 m 3

Über 40 m bis 70 m 2

Über 70 m bis 100 m 1

Über 100 0

4 Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen

4.1 Allgemeines zum Verfahren – Emissionskontingentierung

Die Ausbreitungsrechnung zur Ermittlung der Immissionskontingente aus den Emissions- kontingenten erfolgt gemäß DIN 45691. Dabei wird ausschließlich die geometrische Dämp- fung auf dem Ausbreitungsweg berücksichtigt. Insbesondere wird dabei kein Raumwin- kelmaß verwendet.

4.2 Allgemeines zum Verfahren – IFSP

Für die immissionswirksamen Pegel der flächenbezogenen Schallleistung wird zur Berech- nung der Immissionsanteile das Verfahren der VDI 2714 [14] verwendet. Die Berechnung erfolgt dabei für eine Mittenfrequenz von 500 Hz und mit einem Zuschlag für das Raum- winkelmaß von 3 dB. Als Quellhöhe der Flächenquellen wird im vorliegenden Fall im Sinne einer Typisierung ℎE=3,0 m über Gelände berücksichtigt.

4.3 Allgemeines zum Verfahren – Verkehrslärm

Ausgehend von den in Abschnitt 3 ermittelten Geräuschemissionspegeln sowie den örtli- chen Verhältnissen wird eine Schallausbreitungsrechnung auf Grundlage der RLS-90 [5]

durchgeführt. In diesen Richtlinien werden für jeden Immissionsort die von den zu berück- sichtigenden Geräuschquellen verursachten Immissionsschallpegel ermittelt, wobei die Einflüsse von Entfernung, Luftabsorption, Meteorologie- und Bodendämpfung sowie Refle- xionen und ggf. die Abschirmung durch vorgelagerte Hindernisse auf dem Ausbreitungs- weg beachtet werden.

Als Quellhöhe der Straßenverkehrslärmquellen wird richtliniengerecht ℎE = 0,5 m über Gelände verwendet.

(20)

4.4 Ergebnisse

In der Tabelle der Anlage 2.3 sind die einzelnen Schritte der Emissionskontingentierung sowie die sich ergebenden Gesamt-Geräuschimmissionen an der nächstgelegenen schutz- bedürftigen Bebauung dargestellt. Die Lage der Berechnungspunkte findet sich in der An- lage 2.1. Es sind zu allen in Anlage 2.1 dargestellten Immissionsorten der maßgebliche Immissionsrichtwert (IRW), der Gesamtimmissionswert (L GI), der Beurteilungspegel der Vorbelastung (Lr,vor), der Planwert (L Pl), das Immissionskontingent (L IK), die Differenz des Immissionskontingents zum Planwert (Diff. z. Planw.) sowie die Summe aus Vorbelas- tung und Immissionskontingent und die Überschreitung die Differenz zum jeweiligen Richtwert (Diff. z. IRW) und zum Gesamtimmissionswert jeweils für den Tag (Index T, 6:00 bis 22:00 Uhr) und die Nacht (Index N, 22:00 bis 6:00 Uhr) angegeben.

Die Anlagen 3.1 bis 3.4 enthalten die Geräuschimmissionen durch Verkehrslärm im Plan- gebiet.

4.5 Beurteilung der gewerblichen Geräuschimmissionen

Die in Anlage 2.3 dargestellten Berechnungsergebnisse zu den durch immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel begrenzten Immissionen der plangegebenen Vorbe- lastung (Bebauungspläne Nr. 3a und Nr. 13) zeigen, dass das Maß der Zulässigkeit von Geräuschimmissionen, beschreiben durch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm resp. die Orientierungswerte der DIN 18005, an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung nicht vollständig ausgeschöpft wird. Damit besteht noch ein Immissionspotenzial für die Flächen des Bebauungsplans Nr. 21 (neu geplante sowie überplante Flächen).

Dieses Immissionspotenzial wird durch den Planwert beschrieben. Dieser kann mit Bezug auf das Kriterium der TA Lärm für nicht relevante Beiträge gewerblicher Geräuscheinwir- kungen (vgl. Abschnitt 3.4) mit Pegelwerten von mindestens 6 dB unter dem jeweiligen Immissionsrichtwert angesetzt werden. Davon ist an Immissionsort Nr. 02 Gebrauch ge- macht worden. Im Kontext der DIN 45691 wird an diesem Immissionsort ein abwägungs- relevanter Gesamtimmissionswert von 56 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts durch die pla- nende Kommune zugelassen. Auch hier kann man sich argumentativ auf die TA Lärm (vgl.

Abschnitt 3.4) stützen. Immissionsort 02 stellt somit, obwohl er nicht der dem Plangebiet nächstgelegene Immissionsort ist, den Zwangspunkt dar.

Unter diesen Randbedingen ergibt sich die in Anlage 2.2 dargestellte schalltechnische Nutzbarkeit der geplanten Gewerbegebiete. Die Flächen TF 1 bis 3 können wie uneinge- schränkte Gewerbegebiete genutzt werden. Die Fläche TF 4 muss hinsichtlich der zulässi- gen Geräuschemissionen begrenzt/kontingentiert werden.

Unter diesen Randbedingungen ergibt sich an der nächstgelegenen Wohnbebauung eine Einhaltung der jeweiligen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für alle Geräuschimmissionen zukünftig im Plangebiet planungsrechtlich zulässiger Betriebe. An den weiter vom Plange-

(21)

biet entfernt gelegenen Immissionsorten entlang der B 65, an denen die plangegebene Vorbelastung höher ist, kann durch die Kontingentierung der Fläche TF 4 eine Überschrei- tung des Immissionsrichtwertes der TA Lärm, so wie in Punkt 3.2 1 dieser Verwaltungs- vorschrift gefordert, von weniger als 1 dB dauerhaft sichergestellt werden.

Auch aus akustischer Sicht können grundsätzlich ermittelte tatsächliche Überschreitungen von bis zu 1 dB(A) relativiert werden. Hier wird eine Genauigkeit der Ermittlung von Schallpegeln vorgegeben, die sich unter realen Bedingungen, insbesondere bei Schallpe- gelmessungen im Freien, nicht erreichen lässt. Die Messgenauigkeit von Klasse-1- Schallpegelmessern liegt bei Einzahlwerten bei rd. 1 dB. D. h. selbst eine faktisch vorlie- gende „wahre“ Überschreitung von 1 dB wäre demnach messtechnisch nicht eindeutig nachweisbar. Mit Blick auf wahrgenommene Geräuschereignisse ist festzustellen, dass selbst Überschreitungen von 1 dB als nicht wahrnehmbar einzustufen sind. Die Schwelle der wahrnehmbaren Pegelunterschiede liegt selbst unter Laborbedingungen im Frequenz- bereich mit der höchsten Sensitivität des menschlichen Gehörs bei 1 bis 2 dB(A). Daher können Überschreitungen von 1 dB aus akustischer Sicht als tolerierbar angesehen wer- den.

Die ermittelten geringfügigen plangegebene Überschreitungen werden sich zukünftig na- türlich nicht zwangsläufig ergeben, da das verwendete Modell ein zeitgleiches Emittieren aller Flächen / Betriebe in diesen Flächen voraussetzt.

Trotzdem soll zur Einstellung in das Abwägungsverfahren die Frage beantwortet werden, mit welchen schalltechnischen Einschränkungen der Flächen zu rechnen wäre, wenn die ermittelten geringfügigen möglichen Überschreitungen an Immissionsort 02 (Anlage 2.3) auf Ebene der Bauleitplanung sicher ausgeschlossen werden sollten.

Diesem Fall würde der Gesamtimmissionswert an Immissionsort 02 durch die planende Kommune nicht auf 56/41 dB(A), sondern auf 55/40 dB(A) festgelegt werden. Statt Plan- werten von 49/34 dB(A) ergäben sich 43/28 dB(A), also um 6 dB geringere Werte. Dem- nach müssten die Flächen TF 1 bis 3 mit 59/44 dB(A) und TF 4 mit 54/39 dB(A) kontin- gentiert werden. Bei Reduzierung der zulässigen Geräuschemissionen im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 21 um 6 dB würden die Gesamtimmissionen an Immissionsort 02 le- diglich um 0,6 dB sinken.

Vorschlag für eine textliche Festsetzung von Emissionskontingenten

Das Gewerbegebiet ist gem. § 1 (4) BauNVO gegliedert; betriebliche Nutzungen dieser Flächen werden gem. § 1 (5) BauNVO wie folgt eingeschränkt:

Zulässig sind Vorhaben, deren Geräuschemissionen die in der folgenden Tabelle ange- gebenen Emissionskontingente (LEK) nach DIN 45691 weder tags (6:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) überschreiten:

Emissionskontingente tags und nachts in dB(A)

(22)

Teilfläche LEK , Tag LEK , Nacht

TF 4 60 45

Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, Gleichungen (6) oder (7).

Gegebenenfalls kann folgende Ergänzung hinzugefügt werden:

„Die Beurteilungspegel von Anlagengeräuschen sind nach den Regelungen der zum Zeitpunkt der Genehmigung gültigen Fassung der TA Lärm zu ermitteln.“

Um die aktuell von der Rechtsprechung geforderte Verfügbarkeit verwendeter Verordnun- gen, Erlasse, Normen oder Richtlinien sicherzustellen, kann folgender Satz in die textliche Festsetzung aufgenommen werden:

Die DIN 45691 kann bei … im Rathaus Etage … eingesehen werden.

4.6 Beurteilung des Verkehrslärms im Plangebiet Allgemeines

Der gebietsbezogene Geräuschimmissionsschutz von Bauflächen verfolgt das Ziel, schutz- bedürftige Aufenthaltsräume, d. h. Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG (hier: Verkehrslärm) zu schützen.

Neben dem Schutz von Aufenthaltsräumen vor Verkehrslärm sind darüber hinaus die in der VLärmSchR [9] definierten Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone, Freisitze,…) vor Verkehrslärm zu schützen. Deren Schutz wäre bei einer flächenhaften Einhaltung der Orientierungswerte für den Tag automatisch gegeben.

In der Bauleitplanung geben die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN 18005 einen Anhalt dafür, wann von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG ausge- gangen werden muss. Hierbei ist zu beachten, dass die Orientierungswerte keine starren Grenzwerte darstellen, sondern Geräuscheinwirkungen im Plangebiet abgewogen werden können. Im Einzelfall kann daher eine Überschreitung von 3 dB, gegebenenfalls sogar bis 5 dB abwägungsfähig sein.

Flächenhafte Beurteilung der Geräuschimmissionen im Plangebiet

Im vorliegenden Fall sollen ausnahmsweise zulässige Betriebsleiterwohnungen im Plange- biet nicht ausgeschlossen werden. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse der Anlage 3.1 ist festzustellen, dass der bei städtebaulichen Planungen zur Beurteilung von Ver- kehrslärm heranzuziehende Orientierungswert des Beiblatts 1 zu DIN 18005 für Gewerbe-

(23)

gebiete von 65 dB(A) am Tage und 55 dB(A) in der Nacht in einem ca. 75 m breiten Strei- fen (bezogen auf die Straßenachse) parallel zur B 65 überschritten wird. Bei einer ent- sprechenden Festsetzung von Baugrenzen wären diese Überschreitungen jedoch ohne Be- lang (§50 BImSchG). Die Überschreitungen können am Tage im Bereich der Baugrenzen bis zu 5 dB und in der Nacht bei Beurteilungspegel von bis zu 62 dB(A) bis zu 7 dB betra- gen. Da ein Wert von 60 dB(A) nachts die Schwelle zur Gesundheitsgefahr für Wohnen markiert, sollten die Baugrenzen sicherheitshalber zum Schutz von Betriebsleiterwohnen in einen Bereich mit Pegeln von unter 60 dB(A) nachts verschoben werden. Diese Ab- standszone kann durch einen maßgeblichen Außengeräuschpegel von 73 dB beschrieben werden.

Aktive Schallschutzmaßnahmen (Vollschutzvariante)

Um einer fehlerhaften Abwägung vorzubeugen wäre bei einer ermittelten Überschreitung von Orientierungswerten zunächst die Frage zu beantworten, welche aktiven Schall- schutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden oder -wällen erforderlich wären, um den gebietsbezogenen Immissionsschutz zu gewährleisten (vgl. hierzu z. B. HessVGHUrteil 4C694 10N vom 29.03.2012).

Ergebnis

Mit dem in Anlage 3.6 dargestellten Wall mit einer Höhe von 5 m bezogen auf die Stra- ßenoberfläche der B 65 lassen sich die Orientierungswerte für Gewerbegebiet tags und nachts einhalten.

Außenwohnbereiche von Betriebsleiterwohnen

Der Schutz der Außenwohnbereiche ist bei flächendeckender Unterschreitung des Orientie- rungswerts am Tage gegeben. Sie können ab der 65 dB(A)-Isophone der Anlage 3.1 belie- big angeordnet werden. In dem von Überschreitungen bis 3 oder 5 dB betroffenen Bereich kann gegebenenfalls der Abwägungsspielraum genutzt werden, auch dann können Außen- wohnbereiche beliebig angeordnet werden. Je nach Abwägungsergebnis wären andernfalls Außenwohnbereiche zwingend auf der dem Schalleinfall (also der B 65) abgewandten Ge- bäudeseite anzuordnen.

Umgang mit verbleibenden Überschreitungen von Orientierungswerten Schutz von Aufenthaltsräumen - Passive Schallschutzmaßnahmen

Auf Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN 18005 kann nach Abwägung von Möglichkeiten zur aktiven Reduzierung der Immissionen durch Verkehrs-

(24)

lärm im Plangebiet auch durch Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen reagiert werden. Dabei wird durch Festlegung der schalltechnischen Anforderungen an die Außen- bauteile von Gebäuden auf einen ausreichenden Schutz von Aufenthaltsräumen bei ge- schlossenen Fenstern abgestellt.

Allerdings ist primär auf die sog. architektonische Selbsthilfe abzustellen. Setzt sich ein Vorhaben Lärmimmissionen aus, muss es sich in zumutbarer Weise selbst schützen. Dabei werden passive Schallschutzmaßnahmen nicht als architektonische Selbsthilfe angesehen.

Primär wäre als erste geeignete Maßnahme zum Schutz von Aufenthaltsräumen deren An- ordnung (insbesondere der Fenster) an der lärmabgewandten Gebäudeseite zu nennen.

Bei offener Bauweise ergibt sich hier ein um 5 dB geringerer, bei geschlossener Bauweise ein um 10 dB geringerer Geräuschpegel.

Ergebnis

Bei geeigneter Anordnung kann bei offener Bebauung somit von einer Einhaltung des Orientierungswerts für allgemeine Wohngebiete an den lärmabgewandten Fassaden von Gebäuden auf Flächen mit Beurteilungspegeln von weniger als 65 dB(A) nachts ausgegan- gen werden.

Baulicher Schallschutz

Anforderungen an den baulichen Schallschutz werden in der DIN 4109-1:2018-01 [10]e, der VDI 2719 [15] und der 24. BImSchV [16] beschrieben. Die VDI 2719 und die 24.

BImSchV geben dabei Rechenverfahren an, mit deren Hilfe bei vorgegebenem Immissi- onspegel vor dem Fenster und einem angestrebten Innenpegel das erforderliche bewertete Bau-Schalldämm-Maß der Außenbauteile abgeschätzt werden kann. Die 24. BImSchV ent- hält dabei zusätzlich Informationen über den für unterschiedliche Raumnutzungen einzu-

e Hinweis: Im Januar 2019 ist in Niedersachsen die DIN 4109-1 und -2 in der Version 2016-07 in die technischen Baubestimmungen aufgenommen worden. Der Unterschied zwischen der 2016er und der 2018er Version ist groß. In der 2016er Version kann der bauliche Schallschutz um bis zu 4 dB überdimensioniert werden. Für die- sen Fall wurde die Möglichkeit eröffnet, auf E DIN 4109-1/A1:2017-01 (identisch mit den Regelungen der 2018er Version) zurückzugreifen. Die Berücksichtigung nächtlicher Beurteilungspegel gilt in der 2016er Version auch für Räume mit reiner Tagesnutzung, in der 2018er Version hingegen nur für Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden können. Darüber hinaus wird in der Version 2016 der Schienenlärm nicht mit ei- nem Spektrumanpassungswert berücksichtigt. Grundlage der Bauleitplanung ist nicht die DIN 4109, sondern die DIN 18005. Diese eröffnet über Beiblatt 1 die Möglichkeit, Immissionskonflikten mit baulichem Schallschutz zu begegnen. Den Umfang der Maßnahmen kann man (muss man aber nicht zwingend) über die Angabe des maßgeblichen Außengeräuschpegels festlegen (festsetzen). Dieser wird auf Grundlage der DIN 4109-2 ermit- telt. Dort stellt unseres Erachtens die 2018er Version den derzeitigen Stand der Technik dar. Diese Grundlage der Ermittlung des maßgeblichen Außengeräuschpegels kann im B-Plan angegeben werden. Da dieser Pegel aber alles regelt, ist der Verweis auf seine Entstehung (Angabe des entsprechenden Regelwerks) unseres Er- achtens entbehrlich. Ändert sich zukünftig die Methode der Ermittlung des maßgeblichen Außengeräuschpe- gels, stellt dies kein Problem für den B-Plan dar. Das Nachweisverfahren, d. h. die tatsächliche spätere Ermitt- lung der gesamten bewerteten Bauschalldämm-Maße hat nichts mit dem Ermittlungsverfahren des maßgebli- chen Außengeräuschpegels zu tun. Das Nachweisverfahren stützt sich auf die jeweils gültige Fassung der DIN 4109-1. Hierauf muss unseres Erachtens nicht im Bebauungsplan eingegangen werden. Damit wäre dann auch implizit jeweils die zum Datum der Bauantragsstellung gültige DIN 4109-1 anzuwenden. Diese Vorgehensweise ist auch konform mit der bauaufsichtlich geregelten Vorgehensweise und der für den Planer verbindlich anzu- wendenden (jeweils aktuellen) Version der Norm. Setzt man im B-Plan übermäßig viel fest (z. B. die konkret im Baugenehmigungsverfahren anzuwendende Norm), kann sich die Frage ergeben, welches Recht, das jewei- lige Bauordnungsrecht oder das gegebenenfalls veraltete Planungsrecht, als höherrangig zu betrachten ist.

(25)

haltenden Innenpegel. Die beiden Richtlinien erlauben mit der Berücksichtigung von In- nenpegeln eine differenzierte Betrachtung der Tages- und Nachtzeit.

Ausgangswert für die Bemessung passiver Schallschutzmaßnahmen im Fall von Verkehrs- lärm ist der zur Berücksichtigung des gerichteten Schalleintrags einer Linienquelle und der Winkelabhängigkeit des Schalldämm-Maßes um 3 dB erhöhte Beurteilungspegel vor dem Fenster. Gemäß DIN 4109-2:2018-01/2016-07 ist bei einer Tag-Nacht-Differenz der Beur- teilungspegel von weniger als 10 dB der maßgebliche Außengeräuschpegel aus dem Beur- teilungspegel nachts zuzüglich 13 dB zu errechnen:

A= ), + 13 (Anlage 3.5)

Diese Anwendung soll gem. DIN 4109-2:2018-01 jedoch nur bei Räumen, die überwie- gend zum Schlafen genutzt werden können, erfolgenf.

Die DIN 4109 enthält ebenfalls Angaben zu Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße von Außenbauteilen. Die Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen R’w,ges werden gemäß DIN 4109-1:2018-01, Gleichung 6 je nach Raumart in Abhängigkeit vom maßgeblichen Außenlärmpegel La bestimmt:

R’w,ges = La - KRaumart

Dabei ist

KRaumart = 25 dB für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien;

KRaumart = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und Ähnliches;

KRaumart = 35 dB für Büroräume und Ähnliches;

La der maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-01, 4.5.5 (bzw. nach DIN 4109-2:2016-07, 4.4.5 gemäß der E DIN 4109-1/A1:2017-01, somit beziehen sich die Regelungen des bauaufsichtlich eingeführten Teils der Norm auf eine Be- messung des baulichen Schallschutzes ohne Spektrumanpassungswert.).

Mit der Einführung der genannten Norm entfällt die bisherige grobe Unterteilung der An- forderung in 5-dB-Schritten in Abhängigkeit vom sog. Lärmpegelbereich. Mit Anwendung der neuen Norm wird auf den maßgeblichen Außengeräuschpegel abgestellt, der im Grun- de in 1-dB-Schritten angegeben werden kann. Damit entfällt auch die bisherige grobe Ras- terung des erforderlichen Bau-Schalldämm-Maßes in 5 dB-Schritten, es kann nun über den maßgeblichen Außengeräuschpegel in 1 dB-Schritten festgesetzt werden. Dies führt insbe- sondere bei hohen maßgeblichen Außengeräuschpegeln zu einer Erleichterung bei der spä- teren baulichen Umsetzung.

f Die derzeitige Auffassung des Fachausschusses der DEGA deutet darauf hin, dass diese Regelung zukünftig entfallen könnte.

(26)

Für den Fall, dass in Bebauungsplänen nur Lärmpegelbereiche angegeben werden, kann über Tabelle 7 der DIN 4109-1:2018-01 die „alte“ Zuordnung zu maßgeblichen Außen- lärmpegeln erfolgen:

Tabelle 8: Tabelle 7 DIN 4109-1:2018-01

Spalte 1 2

Zeile Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La

dB

1 I 55

2 II 60

3 III 65

4 IV 70

5 V 75

6 VI 80

7 VII >80a

a Für maßgebliche Außenlärmpegel La>80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen

Die Zuordnungen in dieser Tabelle sind im Grunde nur für bestehende „alte“ B-Pläne von Belang. Es ist zu betonen, dass aus fachlicher Sicht die Angabe des maßgeblichen Außen- geräuschpegels gem. DIN 4109-2:2018-01 in 1-dB-Schritten dem Stand der Technik ent- spricht. Insbesondere ist von den Verfassern der Norm durch diese Einführung der Ver- such unternommen worden, den Anforderungen hinsichtlich kostensparenden Bauens zu entsprechen.

Hinsichtlich des in der 16. BImSchV festgelegten Rundungsverfahrens ist anzumerken, dass der Wert der Isophone des maßgeblichen Außengeräuschpegels jeweils für das ge- samte (halboffene) Intervall gilt, dessen oberer Wert der jeweilige maßgebliche Außenge- räuschpegels istg. Damit entspricht diese auf 1 dB genaue Zuordnung sinngemäß der in DIN 4109-1:2016-07 in Tabelle 7 für die Lärmpegelbereiche in 5-dB-Intervallen verwende- ten.

Hinweis zum maßgeblichen Außengeräuschpegel:

Die Bezeichnung "Geräuschpegel" ist in diesem Zusammenhang nicht korrekt, da es sich um den maßgeblichen Außengeräuschpegel handelt, und dieser beschreibt eher ein Bau- schalldämm-Maß als einen Geräuschpegel, auch wenn er in der Norm so bezeichnet wur- de. Im Sinne der DIN 4109 gilt der maßgebliche Außengeräuschpegel für die gesamte Flä- che zwischen zwei festgesetzten Linien und nicht nur für die jeweilige Linie selber. Die

g A∶= { IX|X ∈ * X − 0,95, N O}

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Festsetzung darf KEINE Isophonendarstellung sein. Sie muss sich auf eine Fläche bezie- hen. Dies ergibt sich u. E. bereits aus der erforderlichen Bestimmtheit eines B-Plans. Es könnte sich ansonsten die Frage stellen, was für den Bereich zwischen zwei Isophonen gelten soll. "Früher" wurden, als Vergleich, die mit römischen Ziffern bezeichneten Lärm- pegelbereiche ebenfalls Flächen zugeordnet. Daran hat sich nichts geändert, nur dass nun die maßgeblichen Außengeräuschpegel in 1-dB-Schritten die Rolle der Lärmpegelbereiche übernehmen.

Bei den ausgewiesenen Bau-Schalldämm-Maßen ist zu beachten, dass sich diese auf den eingebauten Zustand beziehen. Bei einem anzusetzenden Sicherheitsbeiwert von 2 dB wird die Anforderung an die Schalldämmung der Fassade zunächst um 2 dB erhöhth. Der Sicherheitsbeiwert soll dabei die im Rahmen der Anwendung des Bemessungsverfahrens gegebenenfalls entstehenden Unsicherheiten abdecken.

Ergebnis

In Anlage 3.5 werden die maßgeblichen Außengeräuschpegel mit Bezugnahme auf die bauaufsichtliche Einführung in Niedersachen gemäß DIN 4109-2:2016-07 bei freier Schall- ausbreitung angegeben. Zusätzlich sind diese zur Information noch als Lärmpegelbereich klassifiziert. Diese maßgeblichen Außengeräuschpegel sind geschossunabhängig als jeweils höchste sich errechnende schalltechnische Anforderung ermittelt.

Abweichungen von Festsetzungen zum erforderlichen bewerteten Bau-Schalldämm-Maß der Außenbauteile können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis geführt wird, dass durch anderweitige bauliche Maßnahmen am Gebäude (Ab- schirmungen, Gebäudeform) eine Einhaltung des jeweiligen Orientierungswerts oder eine Reduzierung des maßgeblichen Außengeräuschpegels in dem betreffenden Fassadenab- schnitt des Gebäudes erreicht wird. Dabei dürfen beim Nachweis Abschirmungen durch andere Gebäude nicht berücksichtigt werden.

Raumbelüftung

Bei Einhaltung der jeweiligen Orientierungswerte von Gebieten, in denen Wohnnutzungen allgemein zulässig sind, wird in der DIN 18005 offenbar davon ausgegangen, dass auch bei geöffneten Fenstern im Inneren von Gebäuden ein ausreichender Schallschutz besteht.

In Beiblatt 1 zu DIN 18005 wird allerdings darauf hingewiesen, dass bei Beurteilungspe- geln über 45 dB(A) nachts selbst bei teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häu- fig nicht möglich ist. Nimmt man an, das ruhiger Schlaf bei Verkehrslärm wie im Anwen- dungsfalle der 24. BImSchV verbindlich geregelt bis zu einem Innenpegel von 30 dB(A) nachts möglich ist, so ergibt sich unter Zuhilfenahme des Urteils (BVerwG 16.03.2006, 4 A 1001.04), welches ein Schallpegeldifferenz zwischen Außen- und Innenpegel bei gekipp-

h Gleichung 6 der DIN 4109-1:2018-01 bezieht sich auf das Bauschalldämm-Maß des gesamten Außenbauteils.

Erforderliche Bauschalldämm-Maße z. B. von Fenstern können gegebenenfalls auch bei Berücksichtigung des Sicherheitsbeiwertes nicht direkt mit den Angaben in Prüfzeugnissen verglichen werden, da noch weitere kon- struktiv bedingte und akustisch wirksame Besonderheiten mit Abschlägen berücksichtigt werden müssen.

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