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Entscheid vom 27. August 2020

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Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 27. August 2020

Referenz ZK1 20 107 / 115

Instanz I. Zivilkammer

Besetzung Brunner, Vorsitzender

Michael Dürst und Nydegger Straumann, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ronny Pers, Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur

Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung und Ablehnung Entlassung

Anfechtungsobj. Anordnung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 06.08.2020 und Verfügung vom 19.08.2020

Mitteilung 03. September 2020

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I. Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 3. August 2020 wurde A._____, geboren am _____1986, durch Dr. med. B._____ mit dem Befund "Strenger Vd. auf manische Psychose" in die Klinik C._____, Psychiatrische Dienste Graubünden (nachfolgend: PDGR), in O.1_____ eingewiesen.

B. Nachdem A._____ in der Nacht vom 5. auf den 6. August 2020 das Stationszimmer verwüstet und sich mit einer Scherbe selbst verletzt hatte, ordnete die Chefärztin der Akutpsychiatrie, Dr. med. D._____, am 6. August 2020 gestützt auf Art. 434 ZGB eine Behandlung ohne Zustimmung an.

C. Gegen diese Anordnung legte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. August 2020 umgehend "Rekurs" beim Kantonsgericht von Graubünden ein (ZK1 20 107).

D. Mit Schreiben vom 10. August 2020 forderte der Vorsitzende der I.

Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik C._____ auf, insbesondere einen Bericht betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die Art seiner Behandlung sowie die Erfüllung der Voraussetzungen der Behandlung ohne Zustimmung einzureichen.

E. Dieser Aufforderung kam die Klinik C._____ mit Eingabe vom 11. August 2020 nach. In ihrem Bericht wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 3.

August 2020 erstmals in die PDGR eingewiesen wurde und das Aufnahmegespräch grösstenteils verweigert habe. Danach habe er sich freundlich und ohne vordergründige psychische Symptomatik gezeigt, sich aber nackt auf der Station aufgehalten. Anzeichen für Selbst- oder Fremdgefährdung hätten keine vorgelegen. In der Nacht auf den 6. August 2020 sei die Situation dann unvermittelt eskaliert. Nachdem der Beschwerdeführer unter Einschreiten der Polizei versorgt worden sei, sei er bis zum nächsten Morgen zwangsmediziert, isoliert und fixiert worden. Obwohl der Beschwerdeführer am nächsten Tag wieder freundlich und angepasst gewesen sei und sich für den Vorfall entschuldigt habe, sei eine erneute Selbst- oder Fremdgefährdung nicht auszuschliessen, weshalb eine medikamentöse Behandlung medizinisch dringlich indiziert sei.

F. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. August 2020 beauftragte der Vorsitzende Dr. med. E._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines Kurzgutachtens betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustimmung.

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G. Im Kurzgutachten vom 15. August 2020 führte Dr. med. E._____ einleitend aus, der Beschwerdeführer wirke bewusstseinsklar und gut orientiert und etwas gereizt. Seine Aussagen würden eine Selbstüberschätzung zeigen, es bestünden aber weder formale Denkstörungen noch Angstzustände, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Behandlungseinsicht liege keine vor und es seien keine Suizidalität oder Fremdgefährdung geäussert worden. Als Diagnose ist dem Kurzgutachten

"Manie mit psychotischen Symptomen (ICD-10: 30.2)" zu entnehmen.

Dr. med. E._____ kommt zum Schluss, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers auf der geschlossenen Station bis zum Abklingen der manischen und psychotischen Phase notwendig sei, da ein Klinikaustritt zu einer erneuten psychischen Dekompensation führen könne. Auch sei die angeordnete Behandlung ohne Zustimmung aufgrund des psychotischen Zustands des Beschwerdeführers am 6. August 2020 gerechtfertigt und medizinisch indiziert gewesen, obwohl keine Selbst- oder Fremdgefährdung mehr vorliege. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zustand betreffend seine Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig gewesen und es stünden keine angemessenen Massnahmen, die weniger einschneidend sind, zur Verfügung.

H. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2020 lud der Vorsitzende den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung am 24. August 2020 vor.

I. Gleichentags liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter ein Entlassungsgesuch an die Klinik C._____ stellen, welches mit Verfügung vom 19.

August 2020 abgelehnt wurde.

J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit persönlich überbrachter Eingabe vom 20. August 2020 ebenfalls Beschwerde (ZK1 20 115) beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aussetzung der Hauptverhandlung vom 24. August 2020 sowie die Zusammenlegung der Verfahren ZK1 20 107 und ZK1 20 115.

K. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. August 2020 beauftragte der Vorsitzende Dr. med. E._____ ihr Kurzgutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu ergänzen und sich insbesondere zur Notwendigkeit seiner fürsorgerischen Unterbringung zu äussern. Die Hauptverhandlung vom 24.

August 2020 wurde gleichentags abgesagt.

L. In der Ergänzung des Kurzgutachtens vom 23. August 2020 schreibt Dr.

med. E._____, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit ihrem letzten Treffen vom 13. August 2020 deutlich verschlechtert habe. Er wirke sehr gereizt,

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angespannt, selbstüberschätzend, verbal aggressiv und manisch psychotisch. Es bestehe weiterhin keine Behandlungs- oder Krankheitseinsicht. Die Anspannung und Umtriebigkeit des Beschwerdeführers könnte jederzeit in Aggression oder Gewalttätigkeit münden, was eine fürsorgerische Unterbringung notwendig mache.

Auch könne ein Therapieabbruch zu einer erneuten Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers führen.

M. Am 27. August 2020 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I.

Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Der Beschwerdeführer nahm in Begleitung seines Rechtsvertreters persönlich teil. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen.

Nach der Durchführung der Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der Klinik C._____ gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.

N. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen in den Eingaben, Gutachten und beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen

1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Ablehnung der Entlassung aus einer fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ZGB) sowie die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 ZGB). Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden in diesen Fällen die gerichtliche Beschwerdeinstanz und dementsprechend für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.

1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB in beiden Fällen 10 Tage. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend erhob der Beschwerdeführer jeweils direkt am Folgetag (Datum Poststempel bzw. persönlich überbracht) eine unbegründete Beschwerde, womit die 10-tägige Frist jeweils gewahrt wurde und auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist.

2.1. Art. 439 Abs. 3 ZGB sieht für die gerichtliche Überprüfung einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung sowie einer Behandlung ohne Zustimmung eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, d.h. der Art. 450a ff. ZGB, vor.

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Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art.

450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6.

Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen.

Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art.

5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.

2.2. Das Gesetz schreibt in Art. 450e Abs. 3 ZGB ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet. Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 11 zu Art. 439; BGE 143 III 189 E. 3.3.). Mit dem Kurzgutachten vom 15. August 2020 sowie dessen Ergänzung vom 23.

August 2020 von Dr. med. E._____, welche den Beschwerdeführer am 13. und 23.

August 2020 persönlich untersuchte, wurde diese Vorgabe eingehalten.

2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 27. August 2020 wurde auch diese Vorgabe umgesetzt. Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, muss die Einsetzung einer Vertretung gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 2 ZGB nicht geprüft werden.

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3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062).

3.2. Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: Psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Der Beschwerdeführer wurde von Dr. B._____ am 3. August 2020 mit dem Verdacht auf manische Psychose in die Klinik C._____ eingewiesen (vgl. act. 03.4 [ZK1 20 107]). Danach diagnostizierte Dr. med. E._____ beim Beschwerdeführer sowohl im Kurzgutachten vom 15. August 2020 (act. 05 [ZK1 20 107]) als auch in der Ergänzung vom 23. August 2020 (act. 03 [ZK1 20 117]) eine "Manie mit psychotischen Symptomen (ICD-10: 30.2)".

In der Hauptverhandlung vom 22. August 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit Dr. med. B._____ lediglich ein 10-minütiges Gespräch in Handschellen geführt hätte. Auch Dr. med. E._____ hätte sich nicht viel Zeit für seine Begutachtung genommen. Nach einer Internetrecherche sei er dann aufgrund eines Wikipedia-Artikels zu der Überzeugung gelangt, er leide an einem Burnout und brauche lediglich Ruhe.

Das Gericht verfügt vorliegend nicht über die nötige Fachkompetenz, um die Diagnose der Manie mit psychotischen Symptomen oder des Burnouts zu

bestätigen oder als fehlerhaft zu qualifizieren. Doch unabhängig von der konkreten

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Bezeichnung des Krankheitsbefundes ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht zweifelhaft, dass beim Beschwerdeführer ein

Schwächezustand in Form einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs.

1 ZGB vorliegt.

3.3. Weiter muss der beim Beschwerdegegner vorliegende Schwächezustand eine Behandlung oder Betreuung notwendig machen, die nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Der Bedarf an persönlicher Fürsorge ist das charakteristische Merkmal der Unterbringung nach Art. 426 ZGB (Oliver Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Settler [Hrsg.], Fam Komm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 57 zu Art. 426 ZGB). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen. Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt vorzunehmen. So kann es im Einzelfall für eine Entlassung nicht genügen, dass eine Person bereits wieder in der Lage wäre, für sich selber zu sorgen, wenn mit einem Rückfall zu rechnen ist und eine nur noch kurze Weiterführung der Therapie in der Anstalt zu einer anhaltenden Besserung führen könnte (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 f. zu Art. 426 ZGB).

Dr. med. E._____ hält in ihren Gutachten fest, dass Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht eine Unterbringung des Beschwerdeführers auf der geschlossenen Station weiterhin notwendig sei. Ein Abbruch der Therapie zum jetzigen Zeitpunkt (23. August 2020) könne zu einer Verschlechterung des psychischen Zustands und erneut zu Fremd- und Selbstgefährdung führen (vgl.

act. 05 [ZK1 20 107] und act. 03 [ZK1 20 115]). Anlässlich der Verhandlung vom 27. August zeigte sich der Beschwerdeführer sodann dahingehend krankheitseinsichtig, als dass er selbst Ruhe und Reizabschirmung wünschte.

Bei einer allfälligen Entlassung aus der Klinik C._____ wäre der Beschwerdeführer momentan wieder denselben Umständen ausgesetzt, welche bei ihm Anfangs August 2020 nach eigenen Angaben Existenzängste ausgelöst und seine Einweisung verursacht hatten, nämlich der Betrieb seines Ende Juli 2020 neu eröffneten Restaurants sowie die Sorge um seine Ende August 2020 geborene Tochter. Er wäre bei einer sofortigen Entlassung daher sowohl beruflich als auch privat erneut denselben intensiven Situationen ausgesetzt, was gemäss Dr. med.

E._____ zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers und erneuter Selbst- und Fremdgefährdung führen könnte.

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Gemäss den Gutachten kann ein solcher Rückfall momentan auch nicht mit milderen Mitteln als dem Verbleib des Berufungsklägers in der fürsorgerischen Unterbringung verhindert werden. Daher erscheint es dem Gericht angebracht, dem Beschwerdeführer die notwendige Betreuung für weitere stabilisierenden Massnahmen in der Klinik C._____ weiterhin zukommen zu lassen, weshalb die Beschwerde gegen die Ablehnung des Entlassungsgesuchs (ZK1 20 115) abzuweisen ist.

4.1.1. In Bezug auf die Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung ist festzuhalten, dass eine Behandlung ohne Zustimmung im Allgemeinen voraussetzt, dass die betroffene Person fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht wurde, die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt ist und die Zustimmung der betroffenen Person fehlt (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Ist dies gegeben, kann der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen schriftlich anordnen.

4.1.2. Wie ausgeführt, liegt beim Beschwerdeführer eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor (vgl. E. 3.2.3) und er befindet sich aufgrund der Ablehnung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Entlassungsgesuchs (vgl.

E. 3.3) weiterhin in der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik C._____. Seit dem 6. August 2020 verweigert er die Medikamenteneinnahme, weshalb die Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation, Dr. med. D._____, am 6. August 2020 die Behandlung ohne Zustimmung anordnete.

4.2.1. Eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB setzt sodann im Besonderen kumulativ voraus, dass der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und dass keine angemessene, weniger einschneidende, Massnahme zur Verfügung steht.

4.2.2. Eine Behandlung ohne Zustimmung kann nicht lediglich mit dem wohlverstandenen Interesse der betroffenen Person, der Vereinfachung der Betriebsabläufe oder der Vermeidung von Störungen im Anstaltsleben gerechtfertigt werden (Guillod, a.a.O., N 12 zu Art. 434 ZGB m.w.H). Vielmehr muss sie der Abwendung eines ernstlichen gesundheitlichen Schadens dienen, wobei ein Gesundheitsschaden dann als ernstlich zu betrachten ist, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher und psychischer Funktionen

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führt (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 10 zu Art. 434 ZGB). Aus den Gutachten von Dr. med. E._____ geht nicht hervor, welcher ernstliche gesundheitliche Schaden dem Beschwerdegegner konkret droht, falls er keine medikamentöse Behandlung erhält. Es scheint auch nicht, als hätte er in den 20 Tagen seit der Verweigerung der Medikamenteneinnahme bis zur Verhandlung einen solchen Schaden erlitten, denn an der Verhandlung vom 27. August 2020 zeigte er sich gefasst, orientiert und unverletzt. Für die Anordnung einer medikamentösen Behandlung ohne Zustimmung ist daher aufgrund des Verbleibs des Beschwerdeführers in der fürsorgerischen Unterbringung keine Notwendigkeit ersichtlich. Da in beiden Gutachten auch explizit erwähnt wird, dass während des Klinikaufenthalts keine Fremdgefährdung vom Beschwerdeführer ausgehe (vgl.

act. 05 [ZK1 20 107] S. 4, erster Absatz und act. 03 [ZK1 20 115] S. 3, erster Absatz), ist die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung schon mangels Vorliegen der ersten Voraussetzung aufzuheben.

4.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen an der Verhandlung vom 27. August 2020 grundsätzlich einsieht, dass er der Fürsorge bedarf, jedoch das Vertrauen in die Klinik C._____

verloren hat. Anstelle der Behandlung ohne Zustimmung bestünde daher im Sinne einer weniger einschneidenden Massnahme die Möglichkeit, den Beschwerdeführer zur Behandlung in eine andere Einrichtung zu verlegen, ihn bezüglich des von ihm vermuteten Burnouts zu untersuchen oder ihm die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme auf eine für ihn verständliche Art nochmals zu erläutern, um sein Vertrauen wieder zu stärken.

5.1. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Aufhebung der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung (ZK1 20 107) umfassend durchgedrungen, seine Beschwerde betreffend die Ablehnung der Entlassung (ZK1 20 115) wurde demgegenüber vollumfänglich abgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 2'000.00 gehen daher zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden und zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Kosten für das Kurzgutachten im Verfahren ZK1 20 107 (CHF 1'270.00) verbleiben beim Kanton Graubünden, während die Kosten für die Ergänzung des Kurzgutachtens im Verfahren ZK1 20 115 (CHF 600.00) zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.

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5.2. Der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Honorarnote über rund CHF 6'000.00 kann nicht entnommen werden, welcher Aufwand auf das Verfahren betreffend die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung (ZK1 20 107) entfällt.

Die Parteientschädigung ist daher nach Ermessen pauschal festzulegen. Aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen und der Länge des Plädoyers in Bezug auf dieses Vorbringen rechtfertigt sich eine Entschädigung von pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

(11)

III. Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde im Verfahren ZK1 20 107 wird gutgeheissen und die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung wird aufgehoben.

2. Die Beschwerde im Verfahren ZK1 20 115 betreffend die Ablehnung der Entlassung wird abgewiesen.

3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 2'000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden und A._____. Die Kosten für das Kurzgutachten im Verfahren ZK1 20 107 (CHF 1'270.00) verbleiben beim Kanton Graubünden, während die Kosten für die Ergänzung des Kurzgutachtens im Verfahren ZK1 20 115 (CHF 600.00) zu Lasten von A._____ gehen.

4. Der Kanton Graubünden hat A._____ für das Verfahren ZK1 20 107 mit pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) ausseramtlich zu entschädigen.

5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

6. Mitteilung an:

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