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Konzept zur Erhebung eines Fallbeitrags

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SwissDRG AG

Seite 1 von 3 Version 3.1 / 27.4.2011

Konzept zur Erhebung eines Fallbeitrags

1. Ausgangslage

Die SwissDRG AG erhebt einen Fallbeitrag zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten gemäss Art.

49. Abs. 2 KVG.

Die Erhebung des Fallbeitrags basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen:

Art. 49 Abs. 2 KVG

(… ) „Zur Finanzierung der Tätigkeiten [der SwissDRG AG] kann ein kostendeckender Beitrag pro ab- gerechneten Fall erhoben werden.“ (…)

Art. 59 lit. e Abs. 1 KVV

„Soll ein Fallbeitrag nach Artikel 49. Abs. 2 des Gesetzes erhoben werden, so müssen die Tarifpartner dem Bundesrat den entsprechenden Betrag zur Genehmigung unterbreiten. Dem Gesuch sind ein Tä- tigkeitsbericht der Organisation und ein Budget beizulegen, mit denen die Notwendigkeit des beantrag- ten Betrags begründet wird.“

Abs. 2

„Wird der Fallbeitrag erhöht, so müssen die Tarifpartner dem Bundesrat den Fallbeitrag erneut zur Ge- nehmigung unterbreiten.“

Abs. 3

„Für die Aufteilung der Finanzierung des Fallbeitrags gilt Artikel 49a Absätze 1 und 2 des Gesetzes sinngemäss.“

2. Anwendungsbereich

Der Fallbeitrag wird als Zuschlag auf alle nach KVG abgerechneten, stationär behandelten, akutsomatischen Fälle, als auch der stationären Fälle der Unfall-, Invaliden und Militärversi- cherung in öffentlichen Spitälern und in Privatspitälern erhoben.

Auf Fälle in Kliniken oder Abteilungen der Psychiatrie und der Rehabilitation wird ein separat berechneter und auf dem entsprechenden Aufwand der SwissDRG AG für die Entwicklung leistungsbezogener Finanzierungssysteme für diese Bereiche basierender Fallbeitrag erho- ben.

Auf Fallen der Geburtshäuser wird aufgrund der kleinen Fallzahl und des daher unverhält- nismässigen Aufwands vorerst kein Fallbeitrag erhoben. Eine Ausdehnung der Fallbeitrags- pflichtigkeit auf diese Fälle müsste vom Verwaltungsrat der SwissDRG AG dem Bundesrat erneut beantragt werden und mit einem entsprechendem Aufwand der SwissDRG AG für die Entwicklung leistungsbezogener Finanzierungssysteme für diesen Bereich begründet werden.

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SwissDRG AG; Konzept zur Erhebung eines Fallbeitrags; Version 3.1 vom 27.04.2011

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3. Berechnung der Höhe des Fallbeitrags Der Zuschlag pro Fall soll kostendeckend sein.

Die Arbeiten der SwissDRG AG 2008 bis 2010 sind via rückzahlbare Darlehen der Tarifpart- ner und der Kantone finanziert worden. Um die Rückzahlung der Darlehen zu ermöglichen wird in einer Anfangsphase (2011 bis 2013) ein erhöhter Fallzuschlag erhoben, der die Rückzahlung der Darlehen als auch die jährlichen Betriebskosten der SwissDRG AG finan- ziert.

Die Höhe des Fallbeitrags ergibt sich daher einerseits aus den budgetierten jährlichen Be- triebskosten der SwissDRG AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemäss Art. 49 Abs. 2 KVG und andererseits aus dem für die ratenweise Schuldtilgung notwendigen Finanzbedarf.

Als Berechungsgrundlage (siehe Budget und Rückzahlungsplan) wurde ein Mittelwert der, gemäss der Eidgenössischen Medizinischen Statistik des Bundesamtes für Statistik jährlich zu erwartenden akut-somatischen Patientenfälle (1.15 Million Fälle) herangezogen. Berück- sichtigt werden sowohl die stationären Fälle der obligatorischen sozialen Krankenversiche- rung als auch die Fälle der Unfall-, Invaliden und Militärversicherung.

4. Rechnungsstellung

Der Fallbeitrag beruht jeweils auf dem vom Bundesrat genehmigten Gesuch zur Erhebung des Fallbeitrags zum Unterhalt und der Weiterentwicklung des SwissDRG-Tarifsystems.

Das BAG verpflichtet die Kantone und Versicherer, den in den Jahren 2011 und folgende angefallenen Fallbeitrag als separate Kostenstelle in die Tarifverhandlungen einzubeziehen.

Damit ergibt sich für die Spitäler ein zusätzlicher anrechenbarer Kostenanteil für die Budge- tierung.

4.1 Erstes Erhebungsjahr 2011

Die erste Rechnungsstellung seitens der SwissDRG AG gegenüber den Spitälern erfolgt bereits im Jahr 2011 auf der Basis der Fallzahlen des einzelnen Spitals des Jahres 2009 (siehe unten). Diese Kosten werden in den Tarifverhandlungen für das Jahr 2012 als anre- chenbare Kosten bei der Verhandlung des Basisfallpreises berücksichtigt.

4.2 Rechnungsstellung ab der schweizweiten Einführung von SwissDRG

Die weitere Rechnungsstellung erfolgt ab dem Jahr 2012 auf der Basis der Fallzahlen des jeweiligen Vorvorjahres. Die angefallenen Kosten dieser Rechnungsstellung werden jeweils in den Tarifverhandlungen für Folgejahr als anrechenbare Kosten bei der Verhandlung des Basisfallpreises berücksichtigt. Es ist zu beachten, dass der Fallbeitrag wird nicht als sepa- rate Rechnungsposition ausgewiesen wird, sondern als Teil der anrechenbaren Kosten in der Fallpauschale enthalten ist.

4.3 Details zur Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils im 2. Quartal des Jahres durch die SwissDRG AG.

Die erste Rechnung wird im 2. Quartal 2011 gestellt. Auf der Rechnung wird der geschulde- te Mehrwertsteuerbetrag separat ausgewiesen.

Rechnungsstellung in den Jahren 2011-2012: Bemessungsbasis für die Rechnungsstellung an die Kostenträger sind die Ist-Fallzahlen der stationären akutsomatischen Behandlungs- fälle, die in der Medizinischen Statistik des Vorvorjahres erfasst wurden.

Rechnungsstellung in den Jahren 2013 ff.: Grundlage für diese Rechnungsstellung sind die Ist-Fallzahlen der Behandlungsfälle aus dem Anwendungsbereich des SwissDRG-Fall-

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SwissDRG AG; Konzept zur Erhebung eines Fallbeitrags; Version 3.1 vom 27.04.2011

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pauschalensystems des Vorjahres. Diese werden über eine neu eingeführte Variable in der Medizinischen Statistik ab 2012 fallgenau erfasst.

Fälligkeitsdatum: Die Spitäler überweisen jeweils per 31. Juli des Jahres den Rechnungsbe- trag an die SwissDRG AG.

Nehmen Spitäler im Rechnungsjahr nicht mehr an der stationären akutsomatischen Versor- gung teil, können diese eine anteilmässige Rückerstattung bei der SwissDRG AG geltend machen. Ein zusätzlicher Ausgleich ist nicht vorgesehen.

Ist bei der SwissDRG AG bis 30.08. jedes Jahres kein Zahlungseingang zu verzeichnen, erhebt die SwissDRG auf den ausstehenden Betrag Verzugszinsen in Höhe von 5%. Eine gesonderte Mahnung ist nicht erforderlich.

5. Anpassung der Höhe des Fallbeitrags

Die Höhe des Fallbeitrags wird vom Verwaltungsrat der SwissDRG AG in regelmässigen Abständen überprüft und den reellen Betriebskosten der SwissDRG AG angepasst.

Jede Erhöhung des Fallbeitrags muss gemäss Art. 59. Abs. 2 KVV dem Bundesrat erneut zur Bewilligung vorgelegt werden.

Die Höhe des Fallbeitrags wird erstmals festgelegt für die Zeitperiode 2011 bis und mit 2013 zur Schuldtilgung und Finanzierung der Aktivitäten der SwissDRG AG der Jahre 2011 bis und mit 2014. Ab 2014 dient der Fallbeitrag nur noch der Deckung der Betriebskosten. Die Kredite sind dann zurückbezahlt. Dies führt voraussichtlich dazu, dass die Höhe des Fallbei- trags gesenkt werden kann.

6. Status

Version 1.0: Verabschiedet vom Verwaltungsrat der SwissDRG AG in Bern am 12. Juni 2009.

Version 2.0: Vom Verwaltungsrat der SwissDRG AG in Zürich beschlossen am 11. Februar 2010.

Version 3.0 inkl. Psychiatrie und Rehabilitation: Vom Verwaltungsrat der SwissDRG AG in Bern beschlossen am 19. April 2011.

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