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Beschluss des Verwaltungsrats der SwissDRG AG

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Anwendungsregel für die „palliativmedizinische Behandlung“

VR Beschluss von 26. Mai 2016

© 2016 SwissDRG AG, Bern, Schweiz 1

Beschluss des Verwaltungsrats der SwissDRG AG

Abbildung der palliativmedizinischen Behandlung im SwissDRG Tarifsystem

Beschluss des Verwaltungsrats der SwissDRG AG vom 26. Mai 2016 ab dem Jahr 2018 bezüglich Palliative care

1. Im Anwendungsjahr 2018 werden die „Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG“ dahin gehend geändert, dass palliativmedizinische Behandlungen in Akutspi- tälern ausnahmslos über SwissDRG vergütet werden. Palliativmedizinische Behandlun- gen in Hospizen werden grundsätzlich über SwissDRG vergütet, Ausnahme können mit den Tarifpartnern festgelegt werden.

2. Ab dem Anwendungsjahr 2019 werden palliativmedizinische Behandlungen in Hospizen ausnahmslos über SwissDRG vergütet.

Begründung und Erläuterungen:

Abteilungen in somatischen Akutspitälern, die sich auf Palliativbehandlungen spezialisiert haben, fallen bereits im Anwendungsjahr 2016 unter die Fallpauschalen, sofern die Tarif- partner nicht eine Vergütung ausserhalb der SwissDRG-Tarifstruktur vereinbart haben (siehe SwissDRG AG; Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung; 21. Mai 2015; S. 8; 2.1.2 Leis- tungserbringer und Bereiche, für die zwischen den Tarifpartnern eine Abweichung vom Grundsatz vereinbart werden kann). Hospize mit Spitalstatus erhielten mit der Übergangs- vereinbarung die Möglichkeit sich mit dem neuen System vertraut zu machen sowie die kli- nikinternen Strukturen anzupassen.

Diese Umstellungen erfolgen mit dem Ziel die Planungssicherheit zu erhöhen und eine schweizweit einheitliche Vergütung palliativmedizinischer Behandlungen sicher zu stellen.

Zudem wurde bei der Tarifentwicklung - in Zusammenarbeit mit den spezifischen Leistungs- erbringern und der Fachgesellschaft - den Besonderheiten der Palliativmedizin Rechnung getragen. Das System gewichtet in besonderem Masse den Verweildauer-abhängigen Pfle- geaufwand dank spezieller Kodes im CHOP Katalog und mittels Verweildauer-Zuschlägen.

Hiermit werden insbesondere die individuellen pflegerischen Leistungen am Patienten be- rücksichtigt.

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