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Feststellung des Verwaltungsrats der SwissDRG AG Abbildung von Kostenunterschieden durch die Tarifstruktur TARPSY und Schlussfolgerungen für differenzierte Preise

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SwissDRG AG

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Feststellung des Verwaltungsrats der SwissDRG AG

Abbildung von Kostenunterschieden durch die Tarifstruktur TARPSY und Schlussfolgerungen für differenzierte Preise

Version 2.0 / 1. Juni 2018

1. Ausgangslage

Die Tarifstruktur TARPSY wird seit dem 1.1.2018 zur Finanzierung psychiatrischer und psychosomatischer Leistungen eingesetzt. Der Anwendungsbereich und die Abrechnungsregeln sind im Dokument „Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter TARPSY“ definiert.

Das Abgeltungssystem TARPSY bildet die Betriebs- und Anlagenutzungskosten der stationär erbrachten Leistungen in schweregrad abhängigen Tagespauschalen ab. Diese können um vom Verwaltungsrat festgelegte Zusatzentgelte ergänzt werden. Die medizinische Logik, das Kalkulationsverfahren und die tarifarische Anwendung folgen sowohl dem medizinischen Sachverhalt wie den erbrachten Leistungen des einzelnen Patientenfalls und tragen somit der individuellen medizinischen Fallschwere Rechnung.

Anders als bei Einführung der SwissDRG-Fallpauschalen, bei der auf jahrzehntelangen Vorarbeiten im In- und Ausland aufgebaut werden konnte, stellt die Einführung der Tarifstruktur TARPSY eine Neuentwicklung dar. In den ersten Jahren der Anwendung von TARPSY wird untersucht werden, in welchem Umfang die individuelle Fallschwere und die erbrachten Leistungen des einzelnen Patientenfalls abgebildet werden können.

2. Aktuelle Situation

Die SwissDRG AG hat den Auftrag mit den verfügbaren Leistungs- und Kostendaten alle Leistungen der Psychiatrie differenziert abzubilden und die Bewertung dieser Leistungen zu aktualisieren. Dabei folgt sie:

• den gesetzlichen Vorgaben, einer definierten und transparenten Kalkulationsmethode,

• den Zielvorgaben der Tarifpartner sowie der Kantone und

• der vom Verwaltungsrat vorgegebenen Entwicklungsstrategie.

Die SwissDRG AG publiziert nach Vorgaben des Verwaltungsrates die Merkmale der neuen Tarifstruktur und erläutert in künftigen Versionen die erreichte Abbildung spezieller Leistungsbereiche. Regionale oder strukturelle Faktoren der einzelnen Klinik bzw. Abteilung eines Spitals sind in der Tarifstruktur bewusst nicht abgebildet.

3. Geordnete Anwendung im Rahmen der Spitalfinanzierung

Als Teil eines schweizweit einheitlichen Tarifsystems wird zur Tarifstruktur TARPSY in individuellen Tarifverhandlungen eine Tagespauschale (Basisentgeltwert) zwischen Spital und Versicherern ausgehandelt.

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Feststellung des Verwaltungsrats der SwissDRG AG zu TARPSY; Version 2.0 / 1. Juni 2018

Seite 2 von 2 Mit der Tarifstruktur TARPSY kann selbst bei korrekter Trennung der OKP-Kosten von Nicht-OKP- Kosten (z. B. GWL, Lehre und Forschung) aktuell nur ein Teil der Kostenunterschiede zwischen den Spitälern erklärt werden. So liegt die heutige Tarifspanne (aktuell gültige Tarife der Kliniken) über der Kostenaufklärung durch TARPSY.

Die SwissDRG AG wird die Tarifstruktur TARPSY im Sinne eines lernenden Systems laufend weiterentwickeln. Dies mit dem Ziel, Leistungen differenzierter in der Tarifstruktur darzustellen und Unterschiede zwischen den Versorgungsniveaus (Akutkliniken, Spezialkliniken, Suchtkliniken, kinder- und jugendpsychiatrische Abteilungen und Kliniken) und im Patientenmix (Anteil Notfälle, fürsorgerische Unterbringungen, besondere Fallschwere, Traumafolgestörungen bei Migranten, besondere Therapiekonzepte bei starker Fremdgefährdung, etc.) möglichst gut abzubilden.

Folgende Kostenunterschiede lassen sich durch die Tarifstruktur TARPSY nicht abbilden:

• regionale Unterschiede der Lohn- und Lohnnebenkosten,

• regionale Unterschiede (z.B. Stadt, Land) oder spezifische Unterschiede in den Infrastrukturkosten (Gebäudewerte, Landwerte, Abschreibungen, Zinsen, Mieten),

• weitere Kostenunterschiede gemäss Rechtsprechung (u.a. des Bundesverwaltungsgerichts).

Diese Kostenunterschiede können in den Tarifverhandlungen mittels einer Preisdifferenzierung aufgefangen werden. Eine Preisdifferenzierung kann Zuschläge oder Abschläge auf eine wirtschaftliche Vergleichsgrösse (Benchmark) bedeuten. Davon abzugrenzen sind Kostenunterschiede aufgrund unterschiedlicher Effizienz der Kliniken. Relevant sind nur Mehr- oder Minderbelastungen der Klinik gegenüber dem Benchmark.

4. Aktionsplan

Die SwissDRG AG folgt bei der Weiterentwicklung der Tarifstruktur der Entwicklungsstrategie 2013+.

Zur Abbildung Leistungs- bzw. Personal intensiver Therapieverfahren wird die Prozeduren- klassifikation CHOP weiterentwickelt. Dadurch soll der Leistungsbezug gestärkt und die Kostenaufklärung verbessert werden.

Alle Leistungserbringer haben die notwendigen Kosten- und Leistungsdaten gegenüber SwissDRG AG und den Versicherern transparent und separat auszuweisen.

Die SwissDRG AG beantwortet Anfragen, sofern sowohl Leistungserbringer als auch Kostenträger Kenntnis von der Anfrage haben. Die SwissDRG AG stellt die Analysen beiden Seiten zur Verfügung.

Sie gibt Auskünfte zu einzelnen Variablen oder Faktoren, die bewusst nicht in der Tarifstruktur berücksichtigt und deshalb in den Tarifverhandlungen zu adressieren sind, sofern es sich um Pflichtleistungen handelt.

5. Status des Dokuments

Version 2.0 verabschiedet vom Verwaltungsrat der SwissDRG AG am 1. Juni 2018.

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