DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
WIRTSCHAFT
Sicherungsfonds
der Banken und Sparkassen
„Klassische Baulücken" an ausgebauten Straßen sind fast überall zu finden, oft voll erschlossen mit Gas-, Strom- und Wasserleitungen. Das Foto zeigt ein besonders krasses Beispiel aus Bonn, wo die Nachbarhäuser wegen Einsturzgefahr abgestützt werden müssen. Wie der Ver- band der Poroton-Hersteller mitteilt, sind 9,9 Prozent der vorhandenen Siedlungsflä- che in der Bundesrepublik nicht genutzt. Porosierte Mauerziegel in ihren vielfälti- gen Formaten böten dabei zahlreiche Möglichkeiten, verschachtelte und beson- ders kleine Grundstücke frei zu gestalten. prs
Bausparmittel auch für Ferienhäuser
Die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommen- steuergesetzes können nach Auffassung des Bun- desfinanzhofs (Urteil vom 8. 3. 1983, VIII R 111/81) auch für solche Objekte in Anspruch genommen wer- den, die in Wochenend- hausgebieten oder Ferien- gebieten liegen. Die Fi- nanzverwaltung (z. B. Er- laß des Finanzministeri- ums Niedersachsen vom 9.
5. 1984, S. 1961 — 95 — 31 3) hat daraus die Schlußfol- gerung gezogen, daß auch die Verwendung von Bau- sparmitteln für den Bau oder Erwerb von Wochen- end- und Ferienhäusern nicht steuer- oder prä- mienschädlich ist. SIS
Der „Einlagensicherungs- fonds des privaten Bank- gewerbes in der Bundesre- publik Deutschland" si- chert die Einlagen ab für den Fall, daß eines der Mit- glieder dieses Sicherungs- fonds in Zahlungsschwie- rigkeiten gerät und da- durch die Einlagen seiner Kunden gefährdet sind.
Gesichert sind jedoch nur die Einlagen der Nichtban- ken, deren Laufzeit weni- ger als vier Jahre beträgt.
Die Sicherheitsgrenze liegt bei 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals des betreffenden, in Zah- lungsschwierigkeiten ge- ratenen Geldinstitutes. Es sind jedoch noch nicht alle Privatbanken diesem
„Feuerwehrfonds" ange- schlossen.
Im Bereich der Kreditge- nossenschaften hat der Bundesverband der Deut- schen Volks- und Raiffei- senbanken eine ähnliche Sicherungseinrichtung er- richtet, die aus dem Garan- tiefonds und einem Garan- tieverbund besteht. Zweck des Garantiefonds ist es, wirtschaftliche Schwierig- keiten bei den genossen- schaftlichen Kreditinstitu- ten zu beheben und da- durch insbesondere die Si- cherheit der Einlagen ihrer Kunden zu gewährleisten.
Der Zweck des Garantie- verbundes dagegen ist es,
Völlig neu strukturiert, neu kalkuliert und im Dek- kungsumfang erweitert werden die Haftpflichtver- sicherungen im Bereich
„Heilwesen". Daraus resul- tieren sowohl für nieder- gelassene als auch für Krankenhausärzte erheb- lich verteuerte Prämien.
Der jetzt vom Verband der Haftpflichtversicherer
in Ergänzung der Maßnah- men des Garantiefonds das Eigenkapital der ge- nossenschaftlichen Kredit- institute gegen die Risiken oder Verluste abzuschir- men, um auf diese Weise eine weitere Sicherheit für die Institute und dadurch für die Einlagen ihrer Kun- den zu gewährleisten.
Im Sparkassenbereich be- stehen sogenannte Spar- kassenstützungsfonds der regionalen Sparkassen- und Giroverbände. Im Stützungsfalle — das heißt bei Zahlungsunfähigkeit oder auch bei Verlusten, die größer sind als das vor- handene Eigenkapital — trifft der Regionalverband dann mit Hilfe dieses Stützungsfonds entspre- chende Hilfsmaßnahmen.
So kann er insbesondere Darlehen oder auch verlo- rene Zuschüsse gewähren.
Die Mittel des Stützungs- fonds werden durch Umla- gen aufgebracht. Zwi- schen den regionalen Stützungsfonds besteht ein überregionaler Haf- tungsausgleich.
Derartige verbandseigene Sicherungseinrichtungen gibt es in Europa nur in der Bundesrepublik Deutsch- land.
Diplom-Volkswirt Willi Strunz
(HUK-Verband) in Bonn vorgelegte Mustervertrag (unverbindliche Empfeh- lung) stellt auch auf die neue Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (BGH) wegen ungewollter Schwangerschaft nach ei- ner Sterilisation und we- gen eines unterbliebenen Schwangerschaftsabbru- ches ab. Künftig wird nur
noch danach unterschie- den, ob ein Arzt nur ambu- lant oder ob er sowohl am- bulant als auch stationär behandelt. Weggefallen ist die Unterscheidung nach dienstlicher oder freiberuf- licher Tätigkeit.
Innerhalb der beiden Hauptgruppen trennt der Tarif wie bisher nach ärzt- lichen Fachrichtungen. Da- bei wird aber lediglich zwi- schen Ärzten für Chirurgie, Orthopädie, Gynäkologie, Urologie, Anästhesiologie und Radiologie sowie Ärz- ten aller übrigen Fachrich- tungen differenziert.
Nur bei den Ärzten, die so- wohl ambulant als auch stationär behandeln, wird darüber hinaus nach ärzt- lichen Tätigkeitsbereichen (Chef-, Ober- oder Assi- stenzarzt) aufgegliedert.
Durch die neue Struktur sollen einzelne Großschä- den leichter auszugleichen sein.
Die Regeldeckungssum- men betragen im neuen Arzttarif unverändert eine Million DM für Personen- schäden, 300 000 DM für Sachschäden und 25 000 DM für reine Vermögens- schäden. Wie bisher kön- nen für Personenschäden auch zwei Millionen DM vereinbart werden.
Nach Angaben des HUK- Verbandes sind die Scha- densersatzansprüche der Patienten in den letzten Jahren deutlich gestiegen.
Seit 1977 stieg die Zahl der gemeldeten Fälle um 40 Prozent, seit 1982 sogar um 120 Prozent.
Die Schadenshäufigkeit pro 1000 Versicherte stieg im Fünf-Jahres-Zeitraum um 35 Prozent, in der ver- gangenen Dekade um über 100 Prozent. Gleichzeitig nahmen die durchschnitt- lichen Zahlungen erheblich zu. 65 Prozent der Scha- densleistungen erreichten Durchschnittssummen von 100 000 DM. EB
Berufshaftpflicht: Neue Tarifstruktur
3012 (116) Heft 41 vom 10. Oktober 1984 81. Jahrgang Ausgabe A