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Ein gutes Beispiel für eine solche Situation ist die bernjurassische Gemeinde Villeret

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I 290/2007 FIN 21. Mai 2008 FIN C

Interpellation

0909 Gagnebin, Tramelan (SP-JUSO)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 19.11.2007

Besteuerung juristischer Personen

Die Einnahmen aus der Besteuerung juristischer Personen können extrem schnell schwanken und eine Gemeinde gegebenenfalls in eine finanzielle Krise führen. Sie wird so zur äusserst unpopulären Massnahme gezwungen, ihre Steuern sehr kurzfristig und massiv zu erhöhen. Dies gilt vor allem für kleinere Gemeinden, die einen wesentlichen Teil ihrer Steuereinnahmen manchmal nur einem einzigen Unternehmen verdanken. Wenn dieses eine Unternehmen aufgrund der konjunkturellen Entwicklung oder vor allem aufgrund von buchhalterischen Tricks deutlich weniger Steuern bezahlen muss, kann es vorkommen, dass die gesamte Finanzplanung der Gemeinde auf den Kopf gestellt wird. Ein gutes Beispiel für eine solche Situation ist die bernjurassische Gemeinde Villeret. Angesichts des harten Steuerwettbewerbs zwischen den Kantonen ist ausserdem zu befürchten, dass die Zahl der Gemeinden, die vor eine solche Situation gestellt werden, in den kommenden Jahren noch zunehmen wird.

Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Über welche Instrumente verfügen die Gemeinden, um bei solchen Situationen gewappnet zu sein? Mit welchen Instrumenten sollten sie sich ausstatten oder ausgestattet werden?

2. Welche Haltung wird der Kanton gegenüber solchen Gemeinden einnehmen, insbesondere dann, wenn die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger eine massive Steuererhöhung ablehnen, obwohl diese unausweichlich wäre?

3. Ist der Regierungsrat im Rahmen der für 2011/2012 vorgesehenen Revision des Finanzausgleichs bereit, sich ernsthaft mit einer Kantonalisierung der Besteuerung juristischer Personen auseinanderzusetzen und zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Besteuerung realisiert werden könnte?

Antwort des Regierungsrates Zu Frage 1

Unter dem Gesichtspunkt der Steuerertragsplanung hat die Gemeinde grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

Die Gemeinde sucht den Kontakt mit wichtigen Steuerzahlern, um Schwankungen im Geschäftsverlauf und der Gewinnentwicklung in den für die Finanzplanung massgebenden Steuerjahren (Geschäftsjahren) so weit möglich zu antizipieren.

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Die von der Steuerverwaltung den Gemeinden zur Verfügung gestellten Hilfsmittel werden für die Finanzplanung benützt. Diese umfassen periodische Unterlagen und Statistiken (Prognosedaten), aber auch Schulungen. Die Angebote der Steuerverwaltung werden von den Gemeinden heute nur teilweise in Anspruch genommen.

Die Gemeinde stellt bei der Steuerverwaltung Rückfragen über den Veranlagungsstand, was Rückschlüsse über die kurz- und mittelfristig zu erwartenden Steuereingänge (Raten, Schlussabrechnung) erlaubt, die wiederum Grundlage für die Budgetierung und Finanzplanung darstellen.

Neben den genannten Massnahmen aus Sicht der Steuerertragsplanung wären allgemein auch der Aufbau und die Pflege eines adäquaten Riskmanagements ein sinnvolles Instrument, um finanziellen Krisensituationen bei Gemeinden vorzubeugen.

Zu Frage 2

Im Fall der Gemeinde Villeret bat diese den Kanton um einen Unterstützungsbeitrag.

Aufgrund einer Anhörung der Gemeinde und nach der Überprüfung weiterer Unterlagen beschloss der Regierungsrat, einen entsprechenden Beitrag zu leisten. Eine solche Vorgehensweise erscheint auch für vergleichbare künftige Fälle als angemessen.

Zu Frage 3

Die Fragestellung ist nicht ganz eindeutig. Geht man davon aus, dass mit

"Kantonalisierung" gemeint ist, dass die Steuern der juristischen Personen einheitlich vom Kanton erhoben werden sollen, müsste die Kantonsverfassung angepasst werden. Artikel 113 der Kantonsverfassung sieht vor, dass die Einwohnergemeinden Einkommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Vermögensgewinnsteuern auf den Veranlagungsgrundlagen der kantonalen Steuern erheben. Die gewünschte Kantonalisierung würde eine Anpassung der Kantonsverfassung und eine Anpassung der massgeblichen Bestimmungen des Steuergesetzes bedingen.

Bei der Umsetzung der Massnahme müssten eine Reihe von Fragen beantwortet werden:

Müsste die Massnahme erfolgsneutral ausfallen? Das würde für die juristischen Personen eine Erhöhung der Kantonsanlage um einen Betrag im Umfang des gewogenen Mittels aller Gemeindeanlagen bedeuten. Zu bestimmen wäre, ob die Gesamtanlage periodisch aktualisiert werden müsste und, wenn ja, nach welchen Gesichtspunkten (Steueraufkommen der juristischen Personen, massgebende Bemessungsperiode auf der Zeitachse?).

Zu beachten wären ausserdem die Auswirkungen auf die Unternehmen: Mit einer Einheitsanlage ergäbe sich - je nach bisheriger Gemeindeanlage im Einzelfall - für einen Teil der Unternehmen eine Steuererhöhung, für andere eine Steuersenkung. Die Mehrbelastungen würden sich dabei vor allem auf die Unternehmen in den heute steuerlich attraktiven Gemeinden konzentrieren. Es stellt sich dabei die Frage, wie die Unternehmen auf solche Steuererhöhungen reagieren würden und ob dadurch die Gefahr von Abwanderungen in andere Kantone geschaffen würde.

Zu berücksichtigen wären schliesslich auch die Auswirkungen auf die Gemeinden: Vom Ertrag der juristischen Personen müsste der Kanton einen verhältnismässigen Anteil an die Gemeinden abführen, sei dies im Rahmen des Finanz- und Lastenausgleichs oder auf andere Weise. Dabei stellten sich insbesondere die folgenden Fragen: Wie und nach welchem Schlüssel würden die Gemeinden partizipieren? Wie verhalten sich diese Massnahmen in Bezug auf die Steuerteilungen zwischen den Gemeinden. Würde die Kirchensteuer in die Einheitsanlage einbezogen? Welche Auswirkungen und Interdependenzen ergeben sich im Finanz- und Lastenausgleich? Würde politisch akzeptiert, dass mit der individuellen Steueranlage für juristische Personen für die Gemeinden ein Instrument für die Positionierung im Standortwettbewerb entfiele?

An den Grossen Rat

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