Kanton Basel-Landschaft Regierungsrat
Vorlage an den Landrat
betreffend Änderung des Fischereigesetzes
vom Vernehmlassungsentwurf
Inhaltsübersicht
1. Zusammenfassung 2. Einleitung
3. Zur Rechtslage in Bund und Kanton 4. Zu den einzelnen Paragrafen
5. Personelle und finanzielle Konsequenzen 6. Auswirkungen auf die Gemeinden
7. Bezug zum Jahresprogramm des Regierungsrates für das Jahr 2014 8. Parlamentarische Aufträge
9. Resultat der Vernehmlassung 10. Antrag
1. Zusammenfassung
2. Einleitung
Das Jagd- und Fischereiregal gehört gemäss Kantonsverfassung den Gemeinden. Für beide Regale gilt das Revierpachtsystem. Die Gemeinden verpachten alle acht Jahre die Jagd- und Fischereireviere an interessierte Vereine und haben die entsprechenden Pachtzinseinnahmen. Weitere direkte Aufgaben und Kosten fallen in den Gemeinden mit dem Vollzug der Jagd- und Fischereigesetzgebung nicht an.
Der Vollzug der Jagd- und Fischereigesetzgebung und die damit verbundenen Kosten obliegen der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion. An die anfallenden Kosten leisten die Gemeinden einen Beitrag von 20 Prozent der Pachtzinseinnahmen aus dem Jagdregal und 10 Prozent der Pachtzinseinnahmen aus dem Fischereiregal. Im Zu- sammenhang mit dem Entlastungspaket 12/15 kam der Regierungsrat zum Schluss, dass mit dem Übertrag der beiden Regale an den Kanton der Vollzug der Jagd- und Fi- schereigesetzgebung für den Kanton weitestgehend kostenneutral (fiskalische Äquiva- lenz) geführt und so der Staatshaushalt nachhaltig entlastet werden kann. Dies bedingt eine Verfassungsänderung.
Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Basel-Stadt sind die einzigen Kantone, in denen das Jagd- und das Fischereiregal den Gemeinden zustehen, in allen anderen Kantonen gehört es dem Kanton.
Mit dem Übertrag der Regale an den Kanton müssen formelle Anpassungen im Fische- reigesetz vorgenommen werden.
3. Zur Rechtslage in Bund und Kanton
Die Rechtslage auf Bundesebene hat sich nicht geändert. Auslöser für die Teilrevision ist die vorgesehene Regalübertragung.
4. Zu den einzelnen Paragrafen
§ 3
In Absatz 1 wird festgehalten, dass das Fischereiregal dem Kanton zusteht.
§ 4
Die Zuständigkeiten und die für den Vollzug zuständige Fachstelle werden klarer fest- gehalten.
§ 5
Die Änderung in Absatz 2 ergibt sich aus der Regalverschiebung.
§ 7
Absätze 2 und 3 können aufgehoben werden, wenn das Fischereiregal zum Kanton zu- steht. Ebenso ist der Kanton, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung er- mächtigt, die entsprechenden Regelungen zu erlassen.
§ 8
Absatz 3 kann aufgrund der Regalverschiebung aufgehoben werden.
§ 9
Die Anpassungen in den Absätzen 1, 3 und 4 ergeben sich aufgrund der Regalver- schiebung.
§ 10
Absatz 1 Buchstabe d soll aufgehoben werden, da er nicht mehr zeitgemäss ist und bisher nie zur Anwendung kam.
§ 12
Absatz 2 kann aufgehoben werden, da der Kanton aufgrund der Regalverschiebung die Pachten vergibt.
§ 14
Die Änderung in Absatz 3 ergibt sich aus der Regalverschiebung.
§ 18
Absätze 5 und 6 können aufgehoben werden, da sie nicht zur Anwendung kommen.
§ 25
Buchstabe d kann aufgehoben werden, da keine Zuschläge erhoben werden.
5. Personelle und Finanzielle Konsequenzen
Die vorgesehenen Änderungen haben keine personellen Auswirkungen.
Die Rechnungsabschlüsse im Fischereiwesen sind in etwa konstant und der Aufwand für den Kanton beträgt jährlich rund 200'000 Franken.
Kostenart
Ist - Situation Geplante Situation Alternativszenario Regal bei
der Gemeinde
Regal beim Kanton
Regal bei der Gemeinde
höhere Beteiligung Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag
Personalkosten 160 160 160
Gemeindebeiträge an
den Kanton 8 100
Einnahmen Fischregal 120
Fischbiologische Projekte Ge-
wässerzustand 10 10 10 10
Fischbiologische Projekte Arter-
haltung 10 10 10
Einlagen Fischhegefonds 8 12 10
Übrige Aufwendungen 15 15 15
Summe 203 8 207 120 205 110
Wird das Fischereiregal dem Kanton übertragen, so kann er mit rund 120'000 Franken einnahmen aus den Pachtzinsen rechnen. Davon fliessen 10 % in den Fischhegefonds.
Fischbiologische Projekte werden einerseits im Rahmen der Werterhaltung für die Fi- scherei getätigt (Fischbiologische Projekte Gewässerzustand), andererseits im Rahmen der Förderung von geschützten oder bedrohten Fischarten (Fischbiologische Projekte Arterhaltung). Letzteres liegt in der Verantwortung des Kantons und kann den Gemein- den nicht belastet werden, hingegen sind Projekte zur Werterhaltung der Fischerei im Zusammenhang mit dem Fischereiregal zu sehen und den Gemeinden weiterzubelas- ten, wenn das Fischereiregal bei diesen verbleibt.
Wird das Fischregal dem Kanton übertragen und wird der Pachtzins moderat angeho- ben, so kann der Kanton Basel-Landschaft sich im Fischereiwesen nachhaltig mit 108'000 Franken jährlich entlasten.
Sollte das Fischereiregal nicht an den Kanton übertragen werden, so sind nach dem Dafürhalten des Regierungsrates die Kosten für den Vollzug der Fischereigesetzgebung den Gemeinden anteilsmässig jährlich zu belasten, soweit diese anfallenden Kosten in direktem Zusammenhang mit der Wertschöpfung des Fischregals stehen. In diesem Fall würde der Kanton Basel-Landschaft sich im Fischereiwesen nachhaltig mit 98'000 Franken jährlich entlasten.
6. Auswirkungen auf die Gemeinden
Mit Ausnahme der beiden Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt gehört das Fi- schereiregal im restlichen Teil der Schweiz den Kantonen.
Die Aufgabe der Gemeinden im Zusammenhang mit dem Vollzug des geltenden Fi- schereirechts ist die Verpachtung der Fischreviere. Weitere Aufgaben haben die Ge- meinden beim Vollzug des Fischereirechts nicht. Als Fischereiregalinhaber fallen die Pachtzinsen an die Gemeinden, die diese direkt den Fischereivereinen in Rechnung stellen. Der Kanton vollzieht die Fischereigesetzgebung, insbesondere sind dies im Zu- sammenhang mit der Wertschöpfung des Fischereiregals die Einschätzung der Fische- reireviere, Fischereiplanung, Abfischungen und Einsatz bei Havarien. Es ist unbestrit- ten, dass diese Aufgabenerfüllung sinnvollerweise beim Kanton angesiedelt ist, damit der Vollzug der Fischereigesetzgebung einheitlich ist. Allerdings sind diese mit dem Vollzug der Fischereigesetzgebung anfallenden Kosten für den Kanton nicht gedeckt.
Die Gemeinden bezahlen zwar 10 % (8'000 Fr.) ihrer jährlichen Pachtzinseinnahmen von rund 80'000 Franken als Abgeltung an den Kanton, jedoch beträgt der Aufwand des Kantons im Zusammenhang mit dem Vollzug des Fischereirechts aktuell jährlich
203'000 Tausend Franken (siehe Kapitel 5), und mit dem Übertrag des Fischereiregals an den Kanton kann dieser seine Aufwendungen zu 58 % decken. Allerdings verlieren dabei die Gemeinden das Fischereiregal und die Pachtzinseinnahmen, wären aber auch von der Verpachtung entlastet.
Wenn das Fischereiregal bei den Gemeinden bleiben soll, so wären zumindest die Auf- wendungen des Kantons für den Vollzug des Jagrechts im Zusammenhang mit der Wertschöpfung dieses Regals durch die Fischereiregalinhaber dem Kanton zu vergü- ten. Die jährlichen Kosten dafür betragen aktuell 110'000 Franken (siehe Kapitel 5), die sich aus einem Personalkostenanteil von 100'000 Franken und 10'000 Franken fische- reibiologische Untersuchungen zusammensetzen.
7. Bezug zum Jahresprogramm des Regierungsrates für das Jahr 2014
Im Rahmen des Entlastungspakets EP 12/15 Teilprojekt Ü1a wurde die VGD be- auftragt, die die Teilrevision des Fischereigesetzes anzugehen.
8. Parlamentarische Aufträge
Beschluss des Landrates vom 22. März 2012 zum Entlastungspaket 12 / 15 für den Staatshaushalt; Massnahmen zur Behebung des strukturellen Defizits (Vorlage 2011- 296 vom 1. November 2011).
9. Resultat der Vernehmlassung
10. Antrag
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, dem beigelegten Entwurf der Änderungen des Fischereigesetzes zuzustimmen.
Liestal, Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident:
Der Landschreiber:
Beilagen:
• Entwurf der Änderung des Fischereigesetzes und Synopse