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Archiv "Hormonersatztherapie: Verordnungen gehen in den USA zurück" (31.01.2003)

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Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 531. Januar 2003 AA225

Hormonersatztherapie

Verordnungen gehen in den USA zurück

D

ie Ergebnisse der Women’s Health Initiative (WHI) zur postmenopau- salen Hormonsubstitution – wonach die Inzidenz von Brustkrebs und Myo- kardinfarkt unter der Langzeitanwen- dung einer Östrogen-Gestagen-Kombi- nation ansteigt – haben in den USA zu einer deutlichen Reduktion der Ver- ordnungen geführt. Die Tendenz dürfte sich weiter verstärken, denn seit weni- gen Tagen fordert die Gesundheits- behörde FDA (Food and Drug Admini- stration) Warnhinweise in den Arznei- mittelschachteln aller Hersteller von Hormonpräparaten. Eine aktuelle Um- frage ergab, dass 36 Prozent aller Frau- en in den ersten vier Monaten nach der Publikation im Juli 2002 (JAMA 2002;

288: 321–33) die Hormonbehandlung beendet haben. Die Abbruchrate lag damit viermal so hoch wie im vorausge- henden Jahr. Die FDA schätzt, dass im- mer noch zehn Millionen Frauen in den USA eine Hormonersatzbehandlung in der Postmenopause durchführen.

N

achdem die Behörde ihre Beurtei- lung der WHI-Studie abgeschlossen hat, fordert sie nun von allen Herstel- lern eine „boxed warning“ zu den Hormonpräparaten – hierbei handelt es sich um die höchste Kategorie eines Warnhinweises im Beipackzettel. Dort werden die erhöhten Risiken bezüglich Herzerkrankungen, Herzinfarkt, Schlag- anfall und Brustkrebs hervorgehoben.

Es findet sich auch ein Hinweis darauf, dass die Medikamente nicht zur Prävention von Herzerkrankungen zu- gelassen sind. Dies waren sie auch vor- her nicht. Doch unter US-Ärzten wur- den die Hormone zu diesem Zweck

„off-label“ eingesetzt.

Z

u den aktuellen Indikationen der Hormonbehandlung führt die FDA aus:> Behandlung von mäßigen bis schwe- ren vasomotorischen Symptomen (wie

„Hitzewallungen“) in der Menopause, also die typischen Wechseljahresbe- schwerden. Hier besteht unverändert eine Indikation.

> Behandlung von mäßigen bis schwe- ren lokalen Symptomen an Vulva und Vagina (Trockenheit und Irritationen).

Wenn dies der einzige Behandlungs- grund ist, sollte topischen Präparaten der Vorzug gegeben werden.

> Prävention der postmenopausalen Osteoporose. Wenn die Präparate nur zu diesem Zweck eingesetzt werden sollen, ist generell anderen Behand- lungsmöglichkeiten (ohne Östrogene) der Vorzug zu geben. Die Hormone dürfen nur noch dann verordnet wer- den, wenn die Risiken der Osteoporose größer sind als die Risiken der Behand-

lung. Rüdiger Meyer

Akut

Babyklappen in Berlin

Elf Kinder vermittelt

Caritas und Diakonie wünschen sich mehr Rechtssicherheit.

S

eit im Herbst 2000 drei

„Babyklappen“ in Berlin eingerichtet wurden, sind dort zwölf Säuglinge abgege- ben worden. Elf wachsen jetzt in Familien auf, ein Kind wur- de tot abgelegt. Diese erste Bilanz zogen Beteiligte des Verbundprojekts Babyklappe

von Caritas und Diakonie Ende letzten Jahres in Berlin.

Beteiligt sind zurzeit vier Ber- liner Krankenhäuser.

„Babyklappen“ sind Orte, an denen Mütter in extre- men Konfliktsituationen uner- kannt ihr neugeborenes Kind in sichere Obhut geben kön- nen. Rechtlich agieren alle Beteiligten in einer Grauzone, weil eine anonyme Geburt in Deutschland eigentlich nicht zulässig ist. Pro- jekt-Koordinatorin Ur- sula Künning betonte, es bestehe zwar ein In- teressenkonflikt zwi- schen Mutter und Kind: „Tatsächlich tra- gen Menschen, die nichts über ihre Her- kunft wissen, eine schwere Last.“ Sie wi- dersprach aber dem Einwand, ohne Babyklappe würden Frauen eher den Weg einer Adoptionsvermittlung gehen. Diese Auffassung ent- spreche nicht der Lebens- wirklichkeit von Menschen, die kein Vertrauen in Bera- tungsstellen setzen, sagte sie.

(www.babyklappe-berlin.de) Babyklappe: Ausweg für Mütter in extre-

men Konfliktsituationen Foto: dpa

D

as Bundessozialgericht (BSG) hat in letzter In- stanz die Klagen verschiede- ner Krankenkassen gegen die Durchführung des Risi- kostrukturausgleichs (RSA) in vergangenen Jahren zu- rückgewiesen und die rechtli- chen Grundlagen des RSA bestätigt. Es bestünden we- der verfassungsrechtliche Bedenken, noch könne ein Verstoß gegen europäisches Recht festgestellt werden.

Zwar sei der RSA zunächst auf einer nicht voll zu- reichenden Datengrundlage eingeführt worden, doch sei die Datenbasis in den Fol- gejahren stetig verbessert worden.

In der Urteilsbegründung wies das BSG darauf hin, dass der RSA vom Bundesverfas- sungsgericht als geeignetes Mittel angesehen worden sei, die früher verfassungsrecht- lich bedenklich hohen Bei- tragssatzunterschiede in der Gesetzlichen Krankenversi- cherung (GKV) zu verrin- gern. Das Maß des Ausgleichs liege in der Gestaltungsfrei- heit des Gesetzgebers, der nach geltender Rechtspre- chung auch eine Einheitskas- se schaffen könne. Die GKV sei dem sozialen Ausgleich verpflichtet. Diesem Ziel die- ne auch der RSA.

Allerdings empfiehlt das BSG, zukünftig einen gewis- sen prozentualen Anteil der Beitragseinnahmen der Kran- kenkassen von der Umvertei- lung im RSA auszunehmen.

Denn die Akzeptanz des RSA leide, wenn Zahler- kassen große Teile ihres Bei- tragsaufkommens in den RSA einzahlen und deshalb sogar im Einzelfall ihre Bei- tragssätze höher festsetzen müssen als manche mit ihnen konkurrierenden Empfänger- kassen.

Risikostrukturausgleich

Klagen der Krankenkassen abgewiesen

Bundessozialgericht be-

tont die Gestaltungsfrei-

heit des Gesetzgebers.

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