Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 31–32⏐⏐4. August 2008 A1679
W I R T S C H A F T
pro Abrechnungsperiode (meist Quartal)“
c) „Kreditprovision 0,25 Prozent pro Monat aus monatlichem Höchst- debetsaldo
d) „Kreditprovision 0,25 Prozent pro Monat aus jeweiliger Kredit- inanspruchnahme“.
Ein Beispiel erläutert die Berech- nungsmethoden (Beispiel B, Grafik).
Die Kreditlinie liegt bei 100 000 Euro, die Kontoabrechnung erfolgt vierteljährlich.
Tabelle 2 zeigt die unterschied- lich hohen Kreditprovisionen je nach Berechnungsgrundlage.
Die deutlich auseinanderklaffen- den Berechnungsergebnisse spre- chen für sich. Folglich sollte der Arzt seine Bank zur vierten Kredit- provisionsberechnungsart drängen.
Dann aber liegt es nahe, die Kredit- provision von 0,25 Prozent pro Mo- nat (drei Prozent pro Jahr) genauso wie schon die Umsatzprovision mit dem Kreditzins zu einem Nettosatz zu verschmelzen, nach den oben vorgelegten Ausgangswerten folg- lich zu vier Prozent/Jahr + ein Pro- zent/Jahr + drei Prozent/Jahr = acht Prozent/Jahr. Freilich wird dieser Wunsch nicht gerade Begeiste- rungsstürme der Bank auslösen, doch sei darauf verwiesen: Der Net- tozins befindet sich am Markt längst
auf dem Vormarsch. I
Michael Bandering
GRAFIK
80 70 60 50 40 30 20 10 0
Januar Februar März April Mai Juni
Schuldsaldo (in Tausend Euro)
Kreditinanspruchnahmen Die Kreditinanspruchnahme im Beispiel B
B
islang konnten Käufer von Arztpraxen einen Teil des Kaufpreises nicht abschreiben und somit nicht steuerlich geltend ma- chen. Ein Beispiel verdeutlicht das Problem: Ein Arzt kauft eine Ver- tragsarztpraxis für 500 000 Euro von einem Kollegen. Vom Gesamt- kaufpreis entfallen unstrittig 50 000 Euro auf die Praxiseinrichtung und 450 000 Euro auf den ideellen Wert der Praxis. Mit Verweis auf ein Ur- teil des Finanzgerichts Niedersach- sen vom 28. September 2004 (Az.:13 K 412/01) teilte die Finanzver- waltung bisher den Kaufpreis für den ideellen Wert nochmals auf.
Beispielsweise wurde die Hälfte dem abschreibbaren und daher steu- erlichen nutzbaren Goodwill zuge- ordnet, wohingegen die andere Hälfte auf die Vertragsarztzulassung entfiel. Die Vertragsarztzulassung wurde sodann in einem weiteren Schritt als nicht abnutzbares imma- terielles Wirtschaftsgut behandelt, sodass Abschreibungen auf 225 000 Euro steuerlich nicht möglich und daher verloren waren.
Obwohl in der Literatur heftig umstritten, hatte die Oberfinanzdi- rektion Frankfurt/Main diese Vorge- hensweise am 4. Dezember 2007 nochmals bestätigt (Az.: S 2134 a A – 7 – St 210). Mit Urteil vom 9. April 2008 entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jetzt aber, dass die Vertragsarztzulassung kein eigenes Wirtschaftsgut darstellt (Az.: 2 K 2649/07). Bei der Vertragsarztzulas- sung handele es sich vielmehr um einen unselbstständigen Teil des Praxiswerts, welcher über die Ab- schreibung steuermindernd einge- setzt werden könne. Die Richter be- gründeten ihr Urteil damit, dass die Vertragsarztzulassung kein Vermö- genswert sei, sondern es sich nur um eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis handele. Sofern der Erwerb der Pra- xis daher auch auf die Fortführung der Praxis gerichtet sei und sich der
vereinbarte Kaufpreis an der Er- tragskraft und den mit gekauften Geräten orientiere, seien die Praxis und die Zulassung eine untrennbare Einheit. Auf das Beispiel bezogen bedeutet dies, dass die kompletten 450 000 Euro steuerlich über die Ab- schreibung genutzt werden können.
Wichtig ist dabei jedoch, dass die Fortführung der erworbenen Praxis im Vordergrund stehen muss. Dies könnte beispielsweise nicht der Fall sein, wenn ein Inventar oder ein Kundenstamm entweder nicht mehr vorhanden ist oder nicht zur Bewer- tung des Kaufpreises herangezogen wird. Die Fortführung der bisheri- gen Praxis steht in solchen Fällen nicht im Vordergrund. Vielmehr ist der Vorgang ausschließlich auf die Übernahme der Vertragsarztzulas- sung gerichtet (beispielsweise um ein Medizinisches Versorgungszen- trum zu gründen). Sofern primär der Erwerb der Vertragsarztzulassung verfolgt wird, entfällt daher die Möglichkeit der Kaufpreisabschrei- bung (zumindest teilweise).
Was zu beachten ist
Um dies zu verhindern, ergibt sich für die Praxis folgende Handlungs- maxime: Der Kaufvertrag muss aus- schließlich auf den Kauf und die Übernahme beziehungsweise Fort- führung der fraglichen Praxis aus- gerichtet sein. Wichtigstes Indiz da- bei ist, dass sich der Kaufpreis auch anhand Praxiseinrichtung und der Wirtschaftlichkeit der Praxis be- misst. Die Vertragsarztzulassung darf weder gesondert bezahlt wer- den noch darf sie wesentlichen Ein- fluss auf die Höhe des Entgelts ha- ben. Die Vertragsarztzulassung darf lediglich eine Voraussetzung für den Erwerb der Praxis sein, damit die Abschreibung auch wirklich auf den vollen Kaufpreis vorgenommen wer-
den kann. I
Christoph Iser E-Mail: Stb.Iser@Steuerempfehlung.de
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