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Archiv "Wer ist wem auskunftspflichtig?" (05.10.2007)

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A2756 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 40⏐⏐5. Oktober 2007

S T A T U S

sollte seine Meinung im Vieraugen- gespräch vortragen und sachlich be- gründen, die unzureichende Infor- mationslage thematisieren und dem Chef gegenüber begründen, warum seiner Meinung nach die Erkran- kung des Patienten anders beurteilt werden sollte. Je sachlicher er dabei vorgeht, desto größer ist die Wahr- scheinlichkeit, dass das couragierte Auftreten auf fruchtbaren Boden fällt und der Vorgesetzte das eigene Urteil infrage stellt. Mit diesem Vor- gehen signalisiert der Arzt zugleich, dass es ihm nicht um die eigene Profilierung und die Verfolgung eigennütziger Interessen geht, son- dern um die Sache selbst: Er will Schlimmeres verhindern.

Couragierte Menschen laufen zu- weilen Gefahr, als Quertreiber, Pro- filneurotiker oder Besserwisser be- schimpft zu werden. Wichtig ist es daher, Kritik oder „die andere Mei- nung“ zum richtigen Zeitpunkt vor- zutragen und dabei nie die Person anzugreifen, sondern die Sache in den Mittelpunkt zu rücken: „Es geht mir wirklich nicht darum, Wider- spruchsgeist an den Tag zu legen. Es geht mir einzig um den Patienten“, wäre eine geeignete Formulierung.

Die couragierte Meinungsäuße- rung sollte stets mit einer Lösungs- orientierung einhergehen. Der Arzt verdeutlicht so, dass er nicht nur den Finger in die Wunde legen und Missstände aufzeigen will. Er hat zugleich einen Lösungsvorschlag parat und signalisiert: „Ich möchte nicht quertreiben, sondern querden- ken und einen Beitrag zur Problem- lösung im Interesse aller leisten.“

Dies kann der Arzt auf eine elegante Art tun, indem er seine Äußerungen nicht in Aussageform vorträgt, son- dern die Macht der Frage nutzt:

„Wie sieht es eigentlich mit den Informationen aus, die zu der Anam- nese des Patienten vorliegen? Ich schlage vor, alle Unterlagen noch einmal zu analysieren.“ Diese Vor- gehensweise hat den Vorteil, dass der Vorgesetzte seine Ansicht ohne Gesichtsverlust revidieren kann.

Zudem sollte der couragierte Arzt seine Argumente per Ich-Botschaft vortragen. Statt eine provozierende Sie-Botschaft zu versenden, die als Angriff gewertet werden kann („Sie haben ja gar nicht alle Informationen berücksichtigt, die uns doch vorlie- gen!“), formuliert er etwa: „Ich frage mich, ob wir tatsächlich alle verfüg-

baren Informationen herangezogen haben.“ Nun macht der Vorgesetzte vielleicht selbst den Vorschlag, noch einmal alle Unterlagen zu sichten.

Bei allem diplomatisch-klugen Vorgehen: Entscheidend beim Kar- rierefaktor Courage ist der Mut, sich auch dann einzumischen, wenn es unbequem werden kann. Dieses Ver- halten gewinnt an Glaubwürdigkeit, wenn der Arzt es nicht nur zeigt, wenn es etwas zu beanstanden gibt.

Ist er stets offen und direkt, pflegt er immer einen unverblümten und ehr- lichen Kommunikationsstil, ist er in jeder Situation bereit, für Offenheit und Transparenz zu sorgen, so wird er eher als Übermittler schlechter Nachrichten akzeptiert.

Ob sich in der Praxis oder in der Klinik eine Kultur entwickelt, in der die Courage als positive Eigenschaft wahrgenommen wird, hängt von den Führungskräften ab. Sie sollten als Vorbilder vorangehen und die coura- gierte Haltung seitens der Mitarbei- ter fördern, indem sie eine Atmo- sphäre schaffen, in der konstruktiver Widerspruch erwünscht ist und be- herztes Verhalten belohnt wird. I Alfred Lange,Praxiscoach E-Mail: a.lange@medicen.de

GOÄ-RATGEBER

Wer ist wem auskunfts- pflichtig?

Aus aktuellem Anlass wird die Frage der Auskunftspflicht des Arztes gegenüber Unternehmen der privaten Krankenversicherung bei der Anwendung der Gebühren- ordnung für Ärzte (GOÄ) erneut thematisiert. Es müssen dabei grundsätzlich die unterschiedli- chen Rechtsbeziehungen beachtet werden: Zum einen die des Arztes mit dem Privatpatienten, woraus sich unter anderem ergibt, dass der Patient für eine nach § 12 GOÄ korrekte Rechnung zahlungs- pflichtig ist. Und zum anderen die Rechtsbeziehung des privat Versi- cherten zu seiner privaten Kran- kenversicherung, wonach er laut Versicherungsvertrag einen An- spruch auf Erstattung der Arzt- rechnung hat, aber auch dem Ver-

sicherungsunternehmen gegen- über auskunftspflichtig ist.

Aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich ein Recht des Patien- ten auf Erläuterung für die erstell- te Privatliquidation und auf die Überlassung von Kopien der Behandlungsunterlagen (gegen Gebühr für die Kosten). Ausge- schlossen von der Überlassung sind nur persönliche Notizen des Arztes oder Ausnahmefälle, in de- nen die Einsicht in die ärztlichen Unterlagen eine Gefährdung der Gesundheit des Patienten darstel- len würde.

Darüber hinaus gibt es keine direkte Rechtsbeziehung zwischen Arzt und privatem Krankenversi- cherungsunternehmen. Die Ärztin oder der Arzt ist deshalb grundsätzlich nicht auskunfts- pflichtig. Im Gegenteil: Mit der

Auskunftserteilung oder der Über- lassung von Behandlungsunterla- gen direkt an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung ohne ausdrückliche Zustimmung des Patienten und aktuelle fallbe- zogene Schweigepflichtentbin- dung würde der Arzt die ärztliche Schweigepflicht brechen. Dem Arzt muss man daher immer ra- ten, nur dem Patienten gegenüber Stellung zu nehmen oder diesem die Befunde auszuhändigen. Dem Patienten ist es dann überlassen, ob er die Unterlagen an sein Versi- cherungsunternehmen weiterleitet oder nicht. Sollte auf ausdrückli- chen Wunsch des Patienten der Arzt direkt mit der privaten Kran- kenversicherung korrespondieren wollen, ist dringend zu empfehlen, das Einverständnis des Patienten in Form einer aktuellen fallbezoge-

nen Schweigepflichtentbindung einzuholen. Nach überwiegender Rechtsmeinung ist die im Versi- cherungsvertrag enthaltene „Ge- neralklausel“ im Versicherungs- vertrag der Unternehmen der pri- vaten Krankenversicherung nicht ausreichend. Unter Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht und der Wahrung des guten Einverneh- mens mit dem Privatpatienten muss in jedem Einzelfall erneut mit dem Patienten über die Wei- tergabe von Informationen ent- schieden werden.

Die Anforderung von Behand- lungsunterlagen durch die private Krankenversicherung ohne Einbe- ziehung des Versicherten und/

oder eine aktuelle fallbezogene Schweigepflichtentbindung des Versicherten ist nicht zulässig.

Dr. med. Anja Pieritz

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