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Das LITTMANN' Blutdruckmeßgerät
verletzt in höchstem Maße die Menschenwürde nicht nur dieser, sondern aller Frauen.
Das Verhalten der hier ver- antwortlichen Ärzte rückt die Vision von künstlichen Ge- bärmüttern und Babys aus der Retorte in beängstigende Nähe.
Der Eid des Hippokrates verpflichtet zwar Mediziner zur Erhaltung menschlichen Lebens, wir sind jedoch der Meinung, ein verantwor- tungsbewußtes Verhalten be- inhaltet einen würdevollen Umgang mit sterbenden Men- schen. Die Definition des Hirntodes wurde willkürlich gesetzt, um Organe zur Transplantation zu entneh- men. Wir glauben, daß die Frau eine Sterbende ist, die allerdings keine Hilfe hat, sondern im Gegenteil wahr- scheinlich jetzt zu Tode ge- quält wird.
Die Ereignisse in Erlan- gen stehen im Zusammen-
Kollege sollte Kind adoptieren
...Das Vorgehen der Kol- legen in Erlangen wird nur dann moralisch und ethisch vertretbar, wenn der juri- stisch verantwortliche Kolle- ge das zu gebärende Kind adoptiert, mit allen Konse- quenzen, und dafür sorgt, daß es sich gut entwickelt und entsprechend dem Rang des Verantwortlichen groß wird.
Nur so, im Rahmen einer persönlichen Haftung des In- itiators, ist zu erwarten, daß kein Mißbrauch getrieben wird...
PD Dr. Dr. med. Johann Bauer, Freischützstraße 55, W-8000 München 81
Medizin an einer Toten
Stellt ein Arzt bei einem Patienten keine Atmung, kei- nen Pulsschlag, keinen Herz- schlag und bei der Prüfung der Augen weite oder gar ent- rundete, auf Licht nicht mehr reagierende Pupillen fest, so wird er von ihm für tot er- klärt. Liegt der Todeszeit-
hang mit der wissenschaftli- chen Vorstellung der Frau als
„fötale Umgebung". Der Fö- tus wird zu einem unabhängi- gen Subjekt erklärt, wodurch der Weg frei ist für solche frauenverachtenden medizi- nischen Experimente. Die Entscheidung der Ärzte be- deutet auch ein lebensunwür- diges Dasein des Embryos.
Erschüttert hat uns auch die Nachricht, daß die Appa- rate abgeschaltet werden sol- len, wenn beim Fötus eine Behinderung nachweisbar ist.
Wo sind wir wieder ange- langt, wenn Menschen über das Lebensrecht behinderter Menschen entscheiden dür- fen?
Wir fordern hiermit alle Verantwortlichen auf, diesen menschenunwürdigen Ver- such zu beenden und die Frau in Ruhe sterben zu lassen.
L. Schwalm, L. Schneiten, Friedrich-Ebert-Straße 121, W-3500 Kassel
punkt schon länger zurück, kommen noch weitere Todes- zeichen hinzu
Diese Kriterien werden seit Jahrhunderten ange- wandt und gesellschaftlich akzeptiert. Der Tod war iden- tisch mit dem Sistieren der Herzaktionen.
Für die Transplantations- medizin sind diese Kriterien jedoch nicht hinreichend.
Deshalb wurden von Medizi- nern verschiedenster Fach- richtungen verifizierbare Kri- terien festgeschrieben, die im Einklang mit der in unserer Gesellschaft gültigen Rechts- auffassung von Leben und Tod stehen. Im Falle einer Organentnahme zur Trans- plantation müssen zwei Ärz- te, die selbst mit der Trans- plantation nichts zu tun ha- ben, den Hirntod, das heißt den irreversiblen Funktions- ausfall des gesamten Gehirns, feststellen. Demgegenüber ist ein Patient mit Dauerbewußt- losigkeit oder apallischem Syndrom nicht hirntot, da noch vegetative Funktionen intakt sind.
Bei Erfüllung der Kriteri- en der Todesfeststellung im A1-3842 (10) Dt. Ärztebl. 89, Heft 46, 13. November 1992
Rahmen der Organtransplan- tation können durch die mo- derne Technik und Pharma- kotherapie Zellen und Orga- ne im hirntoten Menschen noch funktionieren, da die In- tensivmedizin die Regelungs- funktionen des Gehirns weit- gehend übernimmt
Der hirntote Mensch ist auch klinisch tot, und dies ist identisch mit dem traditionel- len Verständnis von tot. Oh- ne Medizintechnik ist Herz- tod gleich Hirntod, aber mit Medizintechnik ist Hirntod nicht gleich Herztod etc. So kann mit Hilfe der Intensiv- technik auch der Blutkreis- lauf zwischen toter Mutter und Embryo beziehungsweise Föten aufrechterhalten wer- den. Wird die Technik jedoch abgeschaltet, stirbt auch der Embryo oder der Föt. Ein Embryo außerhalb der Ge- bärmutter ist nicht entwick- lungsfähig, ein Föt unterhalb eines bestimmten Reifungs- und Gewichtsstadiums ist ebenfalls außerhalb der Ge- bärmutter nicht überlebens- fähig.
In diesem Zusammenhang müssen wir uns fragen, ob die Entscheidung der Erlanger Ärzte, eine in der 12. Schwan- gerschaftswoche nach einem Verkehrsunfall mit Schädel- Hirn-Trauma verstorbene Frau weiterzubehandeln, um den Embryo am Leben zu er- halten, ärztlich und ethisch vertretbar ist.
Hochleistungsmedizin und intensive pflegerische Betreu- ung rund um die Uhr sollen dazu führen, im März 1993, nach zirka fünf Monaten Be- handlung, ein Kind von der toten Mutter zu entbinden.
Der Ausgang ist mehr als un- gewiß, aber wissenschaftlich von besonderer Bedeutung, um Erfahrungen mit der Me- dizin an Toten zu sammeln.
Denn nur im Rahmen der Transplantationsmedizin, wo zwischen Hirntod und Organ- entnahme Stunden oder gar Tage vergehen, liegen Erfah- rungen und wissenschaftliche Erkenntnisse mit der Medizin an Toten vor.
Im Falle der Erlanger Ent- scheidung geht es um eine
Medizin an einer Toten über Monate.
Es geht um Totenpflege von mindestens drei Pflege- kräften pro 24 Stunden, eine seelische Herausforderung, von der noch niemand sagen kann, wieviel Pflegekräfte in fünf Monaten daran zerbre- chen. Aus der Transplantati- onsmedizin ist bekannt, welch psychische Belastung die Pflegekräfte auszuhalten ha- ben, wenn sie einen Toten unter Umständen noch Tage zu betreuen haben, bevor ei- ne Organentnahme stattfin- den kann.
Der Arzt darf am Men- schen nicht alles ausprobie- ren, was durch die Hochlei- stungsmedizin machbar ist. In diesem Erlanger Fall wäre es ärztlich und ethisch geboten gewesen, den Embryo in der zwölften Schwangerschafts- woche mit der Mutter sterben zu lassen. Die Rettung eines werdenden Lebens ist dann geboten, wenn zum Zeitpunkt des Todes durch Kaiser- schnittentbindung der Föt au- ßerhalb der Gebärmutter im Brutkasten eine Chance zum Überleben hat. Dies war hier nicht der Fall.
Es darf damit gerechnet werden, daß dieses Erlanger Beispiel einen tiefgreifenden Einfluß auf den straffreien Schwangerschaftsabbruch bis zur zwölften Schwanger- schaftswoche haben wird.
Medizinisch und ethisch wer- den hier die Voraussetzungen geschaffen, daß das werdende Leben von der Keimver- schmelzung zwischen Eizelle und Sperma als juristisch schützenswert angesehen wird und daß das Selbstbe- stimmungsrecht der Frau bis zur zwölften Schwanger- schaftswoche keinen Bestand mehr haben wird.
Das Erlanger Ereignis wird, wie immer es ausgehen wird, noch schwerwiegende ethische, juristische und ge- sellschaftliche Auswirkungen haben. Die Diskussion hier- über muß gesamtgesellschaft- lich geführt werden.
Dr. med. Helmut Becker, Assmannshauser Straße 12, W-1000 Berlin 33 ❑
Nivadil® Nivadil® forte.
Zusammensetzung: 1 Retardkapsel Nivadil®
enthält 8 mg Nilvadipin, eine Retardkapsel Nivadil® forte enthält 16 mg Nilvadipin.
Anwendungsgebiete: Essentielle Hypertonie.
Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen Nilvadipin; Herz-Kreislauf-Schock; Aorten- stenose; schwere Niereninsuffizienz (Krea- tinin-Clearance < 30 ml / min; bisher keine Erfahrungen); Schwangerschaft und Still- zeit; Vorsicht bei ausgeprägter Hypotonie (systol. Blutdruck < 90 mmHg) und dekom- pensierter Herzinsuffizienz. Nebenwirkun- gen: Begleiterscheinungen können insbe- sondere zu Beginn der Behandlung auftre- ten. Gelegentlich sind dies Kopfschmerzen, Flush und Wärmegefühl, Tachykardie, Pal- pitation, periphere Ödeme, Schwindel, Müdig- keit, zentralnervöse, muskulo-skeletale und Magen-Darm-Beschwerden; selten Erbrechen, Hautreaktionen, visuelle Beschwerden, Atemnot und Ohrensausen. In Einzelfäl- len Appetitsteigerung, Gewichtszunahme, Nackenschmerzen, Druckgefühl im Brust- bereich, Kreislauffehlregulation, Hals-Nasen- Beschwerden, Veränderung von Laborpara- metern, Potenzstörung, Haarausfall, aller- gische Hautreaktionen, Leberfunktions- störungen; folgende Nebenwirkungen sind äußerst selten bei Arzneimitteln der gleichen Stoffgruppe beobachtet worden, bisher je- doch nicht unter Nivadil®/-forte: Gingiva- Hyperplasie und Gynäkomastie (nach Ab- setzen reversibel), Angina-pectoris-artige Beschwerden. Das Reaktionsvermögen kann eingeschränkt sein. Die Behandlung mit diesem Arzneimittel bedarf der regelmäßi- gen ärztlichen Kontrolle. Wechselwirkungen:
Blutdrucksenkende Medikamente und tri- zyclische Antidepressiva (Wirkungsverstär- kung); ß-Rezeptorenblocker (Herzleistungs- schwäche; bisher keine negativ inotrope Wirkung bei ß-Rezeptorenblockern in Kom- bination mit Nilvadipin gesehen); Digoxin (mögliche Plasmaspiegelerhöhung); Cimeti- din (mögliche Nilvadipin-Plasmaspiegel- erhöhung). Strukturverwandte Arzneimit- tel können Wirkung von Antiarrhythmika (Amiodaron, Chinidin) verstärken. Bei Arznei- mitteln der gleichen Wirkstoffgruppe in Ein- zelfällen Abfall des Chinidin-Plasmaspiegels.
Dosierungsanleitung: 1 x 1 Nivadil® täglich (1 x 8 mg Nilvadipin). Steigerung auf 1 x 1 Nivadil® forte möglich (16 mg Nilvadipin); nicht bei Leberzirrhose. Dosierung individuell fest- legen. Handelsformen und Preise: Nivadil®:
20 Retardkapseln 38,27 DM, 50 Retardkapseln 85,84 DM, 100 Retardkapseln 158,16 DM. Niva- dil® forte: 20 Retardkapseln 53,69 DM, 50 Retardkapseln 120,44 DM, 100 Retardkapseln
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221,89 DM. Stand 10/92Ar3844 (12) Dt. Ärztebl. 89
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ra Under License offfl Fujisawa Pharmaceutical Co., Ltd.
1992 Osaka, Japan
, Heft 46, 13. November