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Archiv "Gendiagnostik: Ausdruck von Inkompetenz" (26.03.2010)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 12

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26. März 2010 A 553

GENDIAGNOSTIK

Durch das zum 1. Februar in Kraft getretene Gen - diagnostikgesetz ändern sich die Anforderungen bei genetischen Unter- suchungen (DÄ 4/2010: „Neues Gesetz, neue Pflichten“ von Eva Richter-Kuhl- mann).

GENDIAGNO

D 1 g d ä A g suchungen (DÄ 4/20

Fehler, deren Konsequenzen ohne und mit Reparatur zu schildern, be- vor er sich daran macht, tatsächlich die Inspektion durchzuführen . . . Wenn der Techniker mit seiner Un- tersuchung des Fahrzeugs fertig ist, widerrufe ich meine Einwilligung zu dieser Inspektion – und fahre von dannen.

Das kann doch nicht wahr sein!

Besonders erschreckend an diesem Gesetz ist, wie glatt es durchge- kommen ist . . .

Horst F. R. Weber, 49074 Osnabrück

Aufruf zum Protest!

Das neue Gendiagnostikgesetz wurde schön von Ihnen zusammen- gefasst und am Wochenende, bevor es in Kraft trat, präsentiert. Aber merkt denn gar keiner, welchen Zündstoff es beinhaltet und was es für die tägliche Arbeit in unseren Praxen bedeutet?! Jeder Patient muss zum Beispiel vor und nach Bestimmung einer Faktor-II- oder V-Mutation (wo ist der Unterschied zum Protein-C- und S-Mangel?), aber auch vor jeder pränataldia - gnostischen Untersuchung und weiterführenden Ultraschallunter- suchung in der Schwangerschaft nicht nur über Art, Umfang und Konsequenzen der Untersuchung, sondern auch genetisch beraten werden. Dazu kommen die Aufklä- rung über das Recht auf Nichtwis- sen, die Vernichtung der Untersu- chungsergebnisse nach zehn Jahren (oder eben nicht nach schriftlichem Einverständnis), der Hinweis auf psychosoziale Beratungsmöglich- keiten usw. Selbstverständlich wird für alles eine schriftliche Einwilli- gung verlangt. Was für ein Auf- wand und Papierwust! . . . Das

Schlimmste ist, dass den Patientin- nen Angst gemacht wird. Wenn ich zum Beispiel bisher einen white spot im Herzventrikel eines Feten gesehen habe (Herzfehler kommen dann häufiger vor, deshalb ist ein Ultraschall der Stufe DEGUM II indiziert), habe ich die Patientin mit beruhigenden Worten im Kran- kenhaus vorgestellt, bisher hatte zum Glück noch nicht ein Kind wirklich einen Herzfehler. Jetzt soll ich die Patientin nicht nur ausführ- lich über die Ultraschalluntersu- chung aufklären (Konsequenz:

Ihr Kind könnte einen schweren Herzfehler haben . . .), sondern auch über die Konsequenzen für ihr weiteres Leben (Interruptio oder Leben mit einem schwerkran- ken Kind . . .). Auch wenn die Un- tersuchung unauffällig ist, soll ich die Patientin hinterher noch einmal genetisch beraten (worüber, es ist doch alles in Ordnung?!). Selbst- verständlich müssen wir alle bis in zwei Jahren für diese Beratung eine vermutlich kosten- und zeitin- tensive Zusatzausbildung absolvie- ren. So geht es nicht! Ich rufe alle Kollegen . . . und Berufsverbände auf, dagegen vorzugehen und sinn- volle Regelungen zu finden . . .

Dr. Uta Köbler, 78224 Singen

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Ausdruck von Inkompetenz

Es mag Gründe geben, die dieses Gesetz notwendig erscheinen lie- ßen. Für mich als Frauenarzt sind diese Gründe nicht erkennbar.

Erkennbar ist allerdings, dass mit diesem Gesetz eine neuerliche Bürokratiebombe gezündet wurde, die unsere Arbeit massiv erschwert, die Patientinnen aber mindestens verunsichert, wenn nicht zu Depressionen veranlasst.

Darüber hinaus ist das Gesetz ein Ausdruck von Inkompetenz und In- konsequenz. Es wird dem Pränatal- diagnostiker, der Ungeborene per Ultraschall auf mögliche Fehler un- tersucht, unterstellt, er mache eine

„genetische Untersuchung“. – Das ist definitiv falsch.

Es wird völlig sinnlos ein soge- nannter Basisultraschall so dar - gestellt und bewertet, als müsse man bei Durchführung desselben darauf verzichten, irgendwelche Auffälligkeiten des Feten, wie zum Beispiel eine auffällige Nackentransparenz, zu entdecken, da man sonst den völlig überzoge- nen, ja monströsen Aufklärungs- pflichten vor einer „genetischen Untersuchung“ – laut Gesetz – unterworfen ist.

Hat man diese Zeit und Nerven raubende Aufklärung tatsächlich geleistet, dokumentiert und sich die Einwilligung der Schwangeren endlich unterschreiben lassen, dann kann laut Gesetz die Patientin „die- se Einwilligung jederzeit ohne An- gabe von Gründen widerrufen“!

Ich stelle mir im Vergleich vor, ich führe mit meinem Auto zu einer Werkstatt, bäte den Techniker dort, mir ad hoc sämtliche per Inspekti- on möglicherweise erkennbaren

B R I E F E

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