BRIEFE AN DIE REDAKTION
Anmerkung der juristischen Redaktion
Zu dem vorstehenden Le- serbrief des Herrn Dr. Schi- chardt ist folgendes zu be- merken:
1. Der von Herrn Dr. Schi- chardt angesprochene Arti- kel des Herrn Vorsitzenden Richters am BSG, Günter Spielmeyer, in Heft 45 DEUTSCHES ÄRZTE- BLATT vom 5. 11. 1981 ist die Wiedergabe eines Vor- trages, welchen der Verfas- ser in einer Seminarveran- staltung der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung vor den Vorsitzenden der Berufungsausschüsse in Kassenarztzulassungssa- chen im Januar 1981 in Berlin gehalten hat. Die dort versammelten Vorsit- zenden der Berufungsaus- schüsse — überwiegend selbst ehemals höhere Richter — hatten die Auffas- sung von Herrn Spielmeyer einhellig gebilligt und dar- um gebeten, daß diese Dar- legungen in geeigneter Form veröffentlicht wür- den. Es handelt sich bei dieser Veröffentlichung nicht um einen Beitrag zu berufspolitischen Ausein- andersetzungen zwischen Ärzten und Arztgruppen, sondern ausschließlich um eine Meinungsbildung zu Rechtsfragen.
2. Herr Dr. Schichardt weist mit Recht darauf hin, daß die bisher — allerdings nur in zwei Bereichen von Kas- senärztlichen Vereinigun- gen — gebildeten fachüber- greifenden Gemeinschafts- praxen solche sind, welche von Allgemeinärzten/prakti- schen Ärzten und Interni- sten gebildet werden. Ge- rade dieser Umstand und die Argumentation für die- se Bildungen weisen dar- auf hin, daß die fachüber- greifende Gemeinschafts- praxis in ihrem rechtlichen Gehalt, wie sie im Aufsatz von Herrn Spielmeyer all-
gemein behandelt wird, of- fensichtlich von den Befür- wortern gar nicht beab- sichtigt ist. So ist es vom rechtlichen Ständpunkt aus als kurioser Fall zu be- trachten, daß diejenigen, die eine bürgerlich-rechtli- che Gesellschaft gründen wollen, zugleich alle Rechtsfolgen aus diesem Gesellschaftsgebilde wie- der aufzugeben beabsichti- gen — so als wollten sie ei- gentlich gar keine Gemein- schaftspraxis errichten. Es ist eine nicht nachvollzieh- bare Deduktion, wenn — fast — sämtliche Elemente der Gemeinschaftspraxis als einer einheitlichen Pra- xis (mit notwendig ständi- gem gegenseitigen Wech- sel in der Behandlung des Patienten), der Inanspruch- nahme eines Kassenarztsit- zes, der Auslösung eines Behandlungsfalles, der Wirkung als Gesamthand- gemeinschaft, des Ver- brauchs des Rechts der Pa- tienten auf freie Arztwahl zu leugnen und dennoch die Notwendigkeit der Bil- dung fachübergreifender Gemeinschaftspraxen zu bejahen.
3. Zu der Rechtsfrage über die Genehmigungsfähig- keit einer fachübergreifen- den Gemeinschaftspraxis nach der Zulassungsord- nung für Kassenärzte hat sich bisher nur ein Lan- desobergericht, nämlich das LSG Baden-Württem- berg, in einem Urteil vom 9.12. 1981 geäußert und die fachübergreifen- de Gemeinschaftspraxis schlechthin für nicht ge- nehmigungsfähig erklärt.
Dieser Rechtsfall und ein vom SG Hamburg im ent- gegengesetzten Sinn ent- schiedener Fall, welcher mit der Sprungrevision an- gegriffen worden ist, liegen dem BSG zur abschließen- den Entscheidung vor.
4. Bezüglich der offiziellen Verlautbarungen der ärztli- chen Körperschaften ist darauf zu verweisen, daß sich sowohl die Vorstände der Bundesärztekammer
und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in ih- ren Sitzungen am 18./
19. 1. 1974 in Berlin als auch der 83. Deutsche Ärz- tetag 1980 in Berlin (bei der Verabschiedung der „Ge- sundheits- und sozialpoliti- schen Vorstellungen der deutschen Ärzteschaft") sowie — letztlich — der 85.
Deutsche Ärztetag 1982 in Münster gegen die Bildung fachübergreifender Ge- meinschaftspraxen ausge- sprochen haben.
5. Soweit Herr Dr. Schi- chardt auf die Problemlo- sigkeit der Prüfung einer fachübergreifenden Ge- meinschaftspraxis auf Wirt- schaftlichkeit verweist, ent- spricht dies offensichtlich seinem Erfahrungsgut aus solchen Leistungsspektren von Ärzten, die als Allge- meinärzte/praktische Ärzte und Internisten ohne Rück- sicht auf ihre Gebietsbe- zeichnung einen gebiets- harmonischen Leistungs- bereich am Patienten er- bringen. Auch dies ist nicht beispielhaft, sondern Aus- nahme. Nach einer durch die Kassenärztliche Bun- desvereinigung angestell- ten Berechnung aus dem Jahr 1976 würden unter Zugrundelegung der Zahl an Gebietsbezeichnungen, wie sie dem damaligen Formblatt 1 für die kassen- ärztliche Abrechnung ent- sprachen, 524 287 Kombi- nationsmöglichkeiten fach- übergreifender Gemein- schaftsbildungen eröffnet
sein. ❑
—BLÜTENLESE
Verausgabt
Zweifelhafte Tu- gend der meisten Revolutionäre: so viel Gefühl für die Menschheit, daß keins mehr bleibt für den Menschen.
Dr. Fleiß Die Information:
Bericht und Meinung ZUR UMFASSENDEN
THERAPIE DER KORONAREN HERZKRANKHEIT:
ADALAT RETARD/ADALAT.
Zusammensetzung:
1 Kapsel Adalat" 5 enthält 5 mg, 1 Kapsel Adalat' enthält 10 mg Nifedipin. 1 Tablette Adalat® retard enthält 20 mg Nifedipin.
Indikationen:
Koronare Herzkrankheit: Frühbehandlung und Langzeittherapie der koronaren Herz- krankheit (insbesondere chronische Koro- narinsuffizienz, Angina pectoris, Zustand nach Herzinfarkt); Koronarspasmen (Prinz- metal-Angina, Ruheangina). Hypertonie: Alle Formen des Hochdrucks.
Kontraindikation:
Gesamte Schwangerschaft, Nebenwirkungen:
Begleiterscheinungen treten im allgemei- nen nur vereinzelt und vorzugsweise zu Beginn der Behandlung auf; sie sind zudem meist leichter, vorübergehender Natur. Gele- gentlich kann es zu Kopfdruck, Gesichts- rötung, Wärmegefühl, Hautreaktionen, Schwindel, Übelkeit, Beinödemen und Müdigkeit kommen. Wie auch bei anderen gefäßaktiven Substanzen können äußerst selten - unterAdalatca.15-30 Minuten nach der Einnahme - Schmerzen im Bereich der Brust auftreten. In diesem Fall sollte Adalat abgesetzt werden, sofern ein kausaler Zusammenhang zu vermuten ist.
Wechselwirkungen:
Adalat kann mit blutdrucksenkenden Mitteln gleichzeitig gegeben werden; bei Kombi- nation mit anderen Antihypertonika ist eine in etwa additive Wirkung zu berücksichti- gen. Die Behandlung mit Herzglykosiden kann während derAnwendung von Nifedipin begonnen und/oderfortgeführtwerden. Eine Kombination mit f3-Rezeptoren-Blockern oder einem Saluretikum ist möglich (vgl.
Ärzteprospekt). Bayer Leverkusen Dosierung:
Je nach Schweregrad der Erkrankung und Ansprechbarkeit des Patienten. Die durch- schnittliche Tagesdosis beträgt im allge- meinen 15 - 30 mg Nifedipin (3 x1 bis 3 x 2 Kapseln Adalat 5 bzw. 3 x 1 Kapsel Adalat). In besonderen Fällen Steigerung der Tages- dosis auf 60 mg (3 x 2 Kapseln Adalat).
Bei Koronarspasmen (Prinzmetal-Angina, Ruheangina) Erhöhung der Tagesdosis auf 80 mg bis max. 120 mg (4 x 2 bis 6 x 2 Kap- seln Adalat). Bei Hypertonie Tagesdosen von 3 x1 bis max. 3 x 2 Kapseln Adalat. Bei dro- hendem Angina-pectoris-Anfall bzw. akuter Hochdruckkrise zum raschen Wirkungsein- tritt die Adalat-Kapseln vor dem Schlucken zerbeißen. Bei Einzeldosen von 20 mg einen Einnahmeabstand von 2 Std. nicht unter- schreiten. Soll die Retardtablette eingesetzt werden, wird eine Tagesdosis von 2x1 Tablette Adalat retard (2 x 20 mg) empfohlen, die in einigen Fällen auf 2 x 40 mg erhöht werden kann. Wenn bei Angina pectoris nach etwa 14tägiger Behandlungszeit kein ausreichender Therapieerfolg eintritt, sollte ein Übergang auf die schnell wirkende Ada- lat-Kapsel (zu 10 mg) erfolgen.
Handelsformen:
Adalat retard: Tabletten zu 20 mg Nifedipin.
Packung mit 30 Tabletten 35,50 DM;
Packung mit 50 Tabletten 55,25 DM; Packung mit 100 Tabletten 99,60 DM; Anstaltspackung Adalat 5:Kapseln zu 5 mg Nifedipin.Packung mit 50 Kapseln 23,75 DM; Packung mit 100 Kapseln 41,40 DM; Anstaltspackung, Adalat Kapseln zu 10 mg Nifedipin. Packung mit 5C Kapseln 37,10 DM; Packung mit 100 Kapseln 66,30 DM; Anstaltspackung. Stand 1.12.81