Der Griff zur Flasche
(ausgewählte Lander) Frankreich
Spanien Italien BR Deutschland Ungarn Portugal Österreich Belgien Schweiz DDR Dänemark Niederlande USA Polen Irland England UdSSR Schweden 4132 Japan
AiL
Alkoholverbrauch je Einwohner 1980 in Liter reinem Alkohol
Das trinkfreudigste Volk der Welt sind die Franzosen. Wie aus einer Aufstellung der Haupt- stelle gegen die Suchtgefahren, Hamm, hervorgeht, konsumierte 1980 jeder von ihnen (Säuglinge eingerechnet) 14,8 Liter reinen Alkohol — vor allem in Form von Wein. Die Kehrseite: Frankreich ist auch das Land mit der höch- sten Rate von Leberzirrhose- todesfällen. Nicht viel anders in Spanien, dessen Bevölkerung beim Alkoholkonsum wie auch bei den tödlichen Leberschäden den zweiten Platz hält. Die Bun- desbürger rangieren mit durch- schnittlich 12,7 Litern pro Kopf hinter den Italienern auf dem vierten Platz. Wesentlich mäßi- gere Trinker sind die DDR-Bürger mit 9,7 Litern pro Kopf. Globus Die Information:
Bericht und Meinung NACHRICHTEN
Kein totales
Werbeverbot für Alkohol
Ein absolutes Werbeverbot für al- koholische Getränke wäre aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu vertreten. Allenfalls könn- ten gewisse Einschränkungen der Werbung für Alkoholika in Be- tracht gezogen werden. Dies be- tonte der beamtete Staatssekretär des Bundesministeriums für Ju- gend, Familie und Gesundheit, Prof. Dr. med. Georges Fülgraff, in einer Antwort auf eine Anfrage des SPD-Bu ndestagsabgeordneten Karl-Arnold Eickmeyer, Cuxhaven.
Deshalb beabsichtige die Bundes- regierung auch, keinen entspre- chenden Gesetzentwurf vorzule- gen. Ebensowenig erwäge die Bundesregierung ein generelles Verbot der Arzneimittelwerbung.
Dieses würde dem Informations- bedürfnis des Arztes nicht ge- recht. Überdies würde es dem grundsätzlich anzuerkennenden Recht des Bürgers auf Selbstbe- handlung und dem daraus folgen- den Interesse an sachgerechter In- formation nicht entsprechen.
Auch käme eine Verbotsvorschrift mit dem Recht des Arzneimittel- herstellers in Konflikt, im Rahmen der Berufsausübung Fachkreise und Verbraucher über seine Er- zeugnisse eingehend zu unterrich- ten. EB
Vielbeschäftigtes Bundessozialgericht
1981 sind beim Bundessozialge- richt (BSG), Kassel, insgesamt 2329 (1980: 2185) Verfahren an- hängig geworden, davon 782 Revi- sionen (1980: 803) und 1547 Nicht- zulassungsbeschwerden (1980:
1382).
An den Revisionen ist der Bereich Sozialversicherung mit 473, die Kriegsopferversorgung und Ver- sorgungsverwaltung mit 67, die Arbeitslosenversicherung mit 208, die Alterssicherung der Landwirte mit acht und das Kassenarztrecht
mit 26 Verfahren beteiligt. Bei den Nichtzulassungsbeschwerden liegt ebenfalls der Sektor Sozial- versicherung mit 973 Verfahren an der Spitze; aus dem Kassenarzt- recht sind 32 Nichtzulassungs- beschwerden registriert worden.
1981 sind 2340 Verfahren erledigt worden (1980: 2261), darunter 885 Revisionen und 1455 Nichtzulas- sungsbeschwerden. Anfang 1982 waren beim BSG 1079 Verfahren anhängig, davon 694 Revisio- nen und 385 Nichtzulassungsbe- schwerden. EB
Private Kranken-
versicherung kritisiert Beske-Gutachten
Überwiegend kritisch aufgenom- men hat der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV), Köln, das jüngste der Öffentlichkeit vor- gestellte Gutachten von Professor Dr. med. Fritz Beske, dem Vorsit- zenden des Bundesfachausschus- ses für Gesundheitspolitik der CDU und Direktors des Instituts für Ge- sundheits-System-Forschung in Kiel, mit dem Titel „Gesetzliche Krankenversicherung: Analysen — Probleme — Lösungsansätze" (vgl.
dazu auch DEUTSCHES ÄRZTE- BLATT, Heft 6/1982).
Die Rückbesinnung auf das Subsi- diaritätsprinzip, auf mehr Eigen- verantwortung und mehr Eigen- vorsorge, könne nicht dadurch er- reicht werden, „daß der Personen- kreis . . . und der Leistungsum- fang der gesetzlichen Krankenver- sicherung noch ausgedehnt wer- den". Das Gutachten gehe, unbe- schadet seines liberalen Ansatz- punktes, von einem Mißverständ- nis des Begriffes der sozialen Selbstverwaltung aus, heißt es in einem soeben erschienenen Kom- mentar mit dem Titel „Falscher Ansatz" in der PKV-Verbandszeit- schrift „Die Private Krankenversi- cherung" (Heft 2/1982, Seite 18).
Soziale Selbstverwaltung und Pri- vatversicherung gehörten ver- schiedenen Bereichen der Rechts- ordnung an. In der Sozialverwal- tung lasse sich Privatautonomie nicht aufpfropfen. Existenz und Kompetenz der öffentlich-rechtli- chen Körperschaften der Sozial- versicherung seien „das Werk des einfachen Gesetzgebers" und un- terlägen weiterhin dessen Disposi- tion. Die Privatversicherung habe dagegen ihren Ort im grundrecht- lich geschützten Freiheitsbereich.
Die juristische Person des öffentli- chen Rechts habe sowohl die Prin- zipien des Sozialversicherungs- als auch des Verwaltungsrechts zu beachten. EB 22 Heft 13 vom 2. April 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ARZ'I'EBLATT Ausgabe A/B