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Archiv "Steuerliche Absetzbarkeit der Kosten von Kongreßreisen in das Ausland" (27.01.1977)

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Anstieg 1970-1977

(im Jahresdurchschnitt)

Die Steue

Steueraufko

rkassen deä Staates

mmen in Mrd. DM

Bund Länder Gemeinden

L73

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1970 1977 1970 1977 1970 1977

144 (1977 geschatzt)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 4 vom 27. Januar 1977

Leserdienst

Hinweise •Anregungen

Steuerliche Absetzbarkeit der Kosten von

Kongreßreisen in das Ausland

Unter den drei Steuereinneh- mern Bund, Länder und Ge- meinden ist der Bund der größte — mit einem Anteil von derzeit 48 Prozent. Längerfristig ist eine deutliche Abnahme des Bundesanteils zu beobachten;

1970 betrug er noch 54 Prozent.

— Die Steuerzahler spüren die Finanzknappheit des Staates un- mittelbar bei ihren Steuererklä- rungen: viele Finanzämter sind kleinlicher beim Ausnutzen ih- res Ermessensspielraumes. EB

Die Finanzgerichte in -der Bundes- republik müssen sich immer wie- der mit Steuerbescheiden von Fi- nanzämtern auseinandersetzen, in denen die steuerliche Absetzbar- keit von Reisekosten eines Arztes zu einer Fortbildungsveranstaltung im Ausland abgelehnt werden, weil es sich nach Auffassung des Fi- nanzamts nicht um Betriebsausga- ben, sondern um Aufwendungen für die Lebensführung nach §12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt. Die un- terschiedliche Verfahrensweise der Finanzämter und die keineswegs einheitliche Rechtsprechung haben zu einer nicht unerheblichen Rechtsunsicherheit innerhalb der Ärzteschaft über die steuerliche Behandlung solcher Fortbildungs- kosten geführt. Es ist daher erfreu- lich, daß der Bundesfinanzhof auf Grund der Klage eines Facharztes für Hautkrankheiten gegen eine Ab- setzung seiner Reisekosten für die vom Verband der niedergelassenen Dermatologen veranstaltete Fach- studienreise nach Japan zur Teil- nahme an dem Weltkongreß der In- ternationalen Gesellschaft für tro- pische Dermatologie ablehnende Entscheidung des Finanzamts er- neut zur steuerlichen Absetzbarkeit solcher Studienreisen Stellung ge- nommen hat und dabei die Absetz- barkeit für die Kosten dieser Fort- bildungsreise anerkannt hat (Urteil vom 15. 7. 76 — IV R 173/72). Aus den Gründen:

„Der Kläger, ein Facharzt für Haut- krankheiten, beteiligte sich in der Zeit vom 4. bis 24. August 1969 zu- sammen mit 31 weiteren Fachärz- ten an einer vom Verband der niedergelassenen Dermatologen

Deutschlands e. V. veranstalteten Fachstudienreise nach Japan. Dort nahm er am Zweiten Weltkongreß der Internationalen Gesellschaft für tropische Dermatologie vom 15. bis 20. August 1969 in Kyoto teil. In der Zeit vom 6. bis 8., 11. bis 14. und 21. bis 22. August fanden weitere Veranstaltungen statt, an denen der Kläger teilnahm. Es wurden medizinische Forschungsinstitute besucht, die sich auf dem Fachge- biet des Klägers, der Dermatologie, betätigen, nämlich die Hautklinik des Medizinischen Instituts der Universität Keio (Pilzerkrankungen), das Forschungsinstitut für Nu- kleare Medizin und Biologie sowie die Hautklinik des Medizinischen Instituts der Universität Hiroshima, das Institut zur Erforschung ato- marer Schäden in Hiroshima, das Forschungsinstitut für mikrobielle Erkrankungen an der Universität Osaka (Leishmaniosis, Hauttuber- kulose, Lepra), das Institut für Vi- rusforschung an der Universität Kyoto (Viruserkrankungen der Haut, Pocken), die Hautklinik des Medizinischen Instituts der Univer- sität Nagoya (Leishmaniosiscutis Lepra). In den genannten Institu- ten fanden Führungen und Fachvor- träge statt. Außerdem wurden zwei pharmazeutische Fabriken besich- tigt. Der 4. und 5. August sowie der 23. und 24. August dienten der Rei- se nach und von Japan. Von Ver- anstaltungen frei waren der 9. Au- gust (Samstag), der 17. August (Sonntag) sowie der Vormittag des 6. August und der Nachmittag des 20. August.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt FA) versagte

265

(2)

Leserdienst

Hinweise Anregungen

Steuerliche Absetzbarkeit von Auslandskongreßreisen

dem Kläger den Abzug der

von ihm geltend gemachten Reiseaufwen- dungen in Höhe von 5412 DM und erkannte als Betriebsausgaben le- diglich die Kongreßgebühren in Höhe von 140 DM und Auslandsta- gegelder für die Dauer des Kon- gresses in Kyoto (sechsmal 85 DM gleich 510

DM),

insgesamt also 650 DM, an.

Auf die Sprungklage beurteilte das Finanzgericht (FG) die Reisekosten als Betriebsausgaben. Das FG sah die Reise des Klägers nach dem Gesamtbild der Umstände als weit- aus überwiegend beruflich veran- laßt an; ein privater Reisezweck sei wegen der Vielzahl der fachlichen Veranstaltungen, an denen der Klä- ger teilgenommen habe, nahezu ausgeschlossen gewesen. Durch die wenigen ganzen oder halben freien Tage werde der berufliche Charakter der Reise nicht beein- trächtigt. Im Streitfall sei das Rei- seziel durch die Veranstaltung des Weltkongresses in Kyoto bestimmt gewesen. Das ernsthafte Interesse daran teilzunehmen, könne dem Kläger nicht abgesprochen wer- den.

Soweit er außerhalb der übli- chen Arbeitszeit die Wochenenden und Abende dazu benutzt habe, Land und Leute kennenzulernen, ändere dies nichts daran, daß die Reise durch fachliche Erwägungen veranlaßt gewesen sei. Auch die beiden halben veranstaltungsfreien Werktage könnten den beruflichen Charakter der Reise nicht beseiti- gen. Es sei dem FA zwar zuzuge- ben, daß der Besuch der beiden pharmazeutischen Fabriken in Ja- pan für die berufliche Fortbildung des Klägers möglicherweise nicht notwendig gewesen sei. Diese Be- sichtigungen hätten den berufli- chen Zweck der Reise aber nicht beeinträchtigen können, weil sie offensichtlich keine privaten Veran- staltungen gewesen seien und le- diglich 1 1 /2 von insgesamt 14 beruf- lich genutzten Tagen beansprucht hätten. Sie hätten an

Orten

stattge- funden, an denen auch medizini- sche Forschungsinstitute besichtigt worden seien. Darüber hinaus sei

bei der Beurteilung der Reise.auch zu berücksichtigen, daß daran kei- ne anderen Personen als Ärzte teil- genommen hätten."

Mit der Revision rügte das FA Ver- letzung der §§ 4 Abs. 4 und 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Diese Revision wird vom Bundesfinanzhof mit folgender Begründung zurückgewiesen:

„Betriebsausgaben sind Aufwen- dungen, die durch den Betrieb ver- anlaßt sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirt- schaftliche Stellung des Steuer- pflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuer- pflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Nach der Auslegung, die

§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG durch die Rechtsprechung des Bundesfinanz- hofs (BFH) erfahren hat (vgl. insbe- sondere Beschluß des Großen Se- nats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBI II 1971, 17), verbietet diese Vorschrift zur Wahrung der steuerlichen Ge- rechtigkeit die Aufteilung und da- mit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der privaten Lebens- führung dienen als auch den Beruf fördern.

Auslandsreisen, die nach der Le- benserfahrung sowohl dem berufli- chen Bereich als auch dem der Le- bensführung angehören können (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1965 IV 36/64 U, BFHE 82, 88 BStBI III 1965, 279), führen nur dann zu abzugsfähigen Betriebsausgaben, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwie- gend im beruflichen Interesse un- ternommen werden, wenn also die Befriedigung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Er- weiterung des allgemeinen Ge- sichtskreises nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Pro- gramm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlos- sen ist (BFH-Urteil vom 22. Mai 1974 I R 212/72, BFHE 113, 274, BStBI II 1975, 70 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da- bei sind alle Umstände des Einzel-

falles zu berücksichtigen; die Rei- se ist in ihrer Gesamtheit zu würdi- gen.

Mit diesen Grundsätzen steht das Urteil des FG im Einklang. Es hat in rechtlich nicht zu beanstanden- der Weise erkannt, daß die Reise des Klägers weitaus überwiegend beruflichen Zwecken diente und daß die mit der Reise verbundene Befriedigung privater Interessen fast völlig in den Hintergrund trat.

Gegen diese Würdigung des Ein- zelfalles bestehen keine Bedenken.

Insbesondere war es zutreffend, daß das FG aus der sich für den Kläger ergebenden Gelegenheit, neben den Fachveranstaltungen das Land und seine Bewohner ken- nenzulernen, nicht schloß, daß die Reise nicht nur zu einem unwe- sentlichen Teil privaten Interessen diente. Diese naturgemäß mit jeder Reise verbundenen, zum persönli- chen Bereich zählenden Erlebnis- se, können für sich den beruflichen Charakter einer Reise dann nicht ändern, wenn sie sich nach den Umständen bei der beruflich veran- laßten Reise ergeben. Zwar spricht ein häufiger Ortswechsel, insbe- sondere wenn die besuchten Orte auch touristisch interessant und sehenswert sind, gegen den beruf- lichen Charakter einer Reise. Das FG hat jedoch in nicht zu bean- standender Weise dargelegt, daß für den Ortswechsel berufliche Gründe vorlagen. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß das FG aus der von Veranstal- tungen freien Zeit von insgesamt drei Tagen nicht schloß, daß die Reise zu einem wesentlichen Teil privaten Zwecken diente; ein ge- wisses -Maß an Erholung steht dem beruflichen Charakter der Reise nicht entgegen. Auch die Besichti- gung der pharmazeutischen Fabri- ken konnte das FG unter den gege- benen Umständen, insbesondere weil sie an Orten lagen, an denen auch andere — streng fachbezoge- ne Veranstaltungen — stattfanden, dahin würdigen, daß durch sie der berufliche Charakter der Reise zu- mindest nicht beeinträchtigt wur- de." Dr. jur. Rainer Hess

266 Heft 4 vom 27. Januar 1977 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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