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Archiv "Steuerliche Absetzbarkeit für Fortbildungskongresse der Bundesärztekammer: Neue Entscheidung des Bundesfinanzhofes" (06.10.1977)

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Spektrum der Woche Aufsätze Notizen

AUS DER RECHTSPRAXIS

Steuerliche Absetzbarkeit für Fortbildungskongresse der Bundesärztekammer

Neue Entscheidung des Bundesfinanzhofes

Jahrelang war die steuerliche Ab- setzbarkeit von Aufwendungen für die Teilnahme an Fortbildungskon- gressen der Bundesärztekammer durch die höchstrichterliche Recht- sprechung anerkannt.

1975 erließ das Finanzgericht Berlin ein Urteil, das — in Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung — lediglich die Tagungsge- bühr als abzugsfähig ansah.

Auf die gegen dieses Urteil eingeleg- te Revision hin hat der Bundesfi- nanzhof entschieden, daß im kon- kreten Fall ein Abzug der Reise- und Aufenthaltskosten für die Teilnahme an dem Fortbildungskongreß der Bundesärztekammer in Davos nicht zulässig war (BFH, Urteil vom 4. 8.

1977, Az. IV R 30/76).

Dem Urteil kommt über diesen ent- schiedenen Einzelfall hinaus grund- sätzliche Bedeutung für die Absetz- barkeit von Kongreßkosten zu. Des- halb werden die tragenden Urteils- gründe im folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegeben:

„Gegen die Abzugsfähigkeit der vom Kläger geltend gemachten Auf- wendungen als Betriebsausgaben spricht neben der Mitnahme von Frau und Kindern, daß die Fortbil- dungsveranstaltung der Bundesärz- tekammer in einem bekannten Win- tersportort zu einer Jahreszeit statt- fand, die gute Wintersport- und Er- holungsmöglichkeiten bot. Es ent- spricht, wie das FG zu Recht ausge- führt hat, der Lebenserfahrung, daß die Teilnahme des Klägers an der Fortbildungsveranstaltung in Davos durch diese, dem privaten Lebens- bereich zugehörigen Umstände zu- mindest mitbeeinflußt war. Dazu kommt noch, daß der Veranstal- tungsort im Ausland liegt. Die Rechtsprechung hat es stets als deutliches Indiz für die private Ver-

anlassung einer Reise angesehen, daß Orte im Ausland aufgesucht werden, die auch Ziel privater Erho- lungs- und Bildungsreisen sind (vgl.

die Rechtsprechungsnachweise im Urteil I R 212/72). Im Urteil vom 16.

November 1961 IV 105/60 U (BFHE 74, 481, BStBI. III 1962, 181) hat der BFH ausgeführt, daß die Tatsachen- würdigung im allgemeinen davon auszugehen habe, daß Reisen in landschaftlich schöne Gegenden des Auslandes objektiv aus Gründen der Erholung, des Vergnügens, der Bereicherung des allgemeinen Wis- sens oder des persönlichen Erleb- nisschatzes erfolgten, insbesonde- re, wenn die Reise in Gegenden gehe, die üblicherweise von Erho- lungssuchenden, Vergnügungsrei- senden und anderen nicht aus be- ruflichen Gründen Reisenden aufge- sucht werden.

Der Senat schließt zwar nicht aus, daß auch unter solchen äußeren Umständen im Einzelfall die Auf- wendungen für Reise und Aufenthalt anläßlich einer Fachtagung zum Ab- zug als Betriebsausgaben in Frage kommen können. Das gilt aber nur dann, wenn den Möglichkeiten zur Verfolgung privater Erholungs- und Bildungsinteressen neben dem Fort- bildungszweck nur in einem uner- heblichen Umfang Raum gegeben ist.

Dies ist dann gewährleistet, wenn die fachlichen Veranstaltungen den weitaus überwiegenden Teil der zur Verfügung stehenden Zeit in An- spruch nehmen und die Teilnahme des Steuerpflichtigen an diesen Ver- anstaltungen feststeht. Gibt die zeit- liche Gestaltung des Veranstal- tungsprogramms in nicht nur unbe- deutendem — im wesentlichen nur der notwendigen Entspannung die- nenden — Umfang die Möglichkeit, privaten Neigungen nachzugehen, so führt dies, auch wenn die Teil- nahme des Steuerpflichtigen an den Veranstaltungen feststeht, in der Re- gel zur Nichtabzugsfähigkeit der ge- samten Aufwendungen, weil die Ver- folgung privater neben der Förde- rung beruflicher Interessen nicht na- hezu ausgeschlossen ist. Das gilt aber auch, wenn zwar ein umfang-

reiches und die Möglichkeiten zur Erfüllung privater Interessen an sich nahezu ausschließendes Programm vorgesehen ist, die Teilnahme des Steuerpflichtigen an den vorgesehe- nen und durchgeführten Veranstal- tungen jedoch nicht feststeht.

Werden zur Überzeugung des FG keine ausreichenden Nachweise für die Teilnahme des Steuerpflichtigen an den Veranstaltungen erbracht, so können auch äußere Umstände wie insbesondere der Tagungsort und die Jahreszeit der Tagung zur Beur- teilung herangezogen werden .. . Die Auffassung des Klägers, eine strenge Anwesenheitspflicht mit entsprechender Teilnahmekontrolle sei diskriminierend, teilt der Senat nicht. Die Frage der Standesehre ist hier nicht berührt. Sollte der Kläger damit meinen, es stehe in seinem Belieben, an den Veranstaltungen teilzunehmen, so verkennt er, daß nur solche Aufwendungen als Be- triebsausgaben abzugsfähig sind, die objektiv dem beruflichen Zweck, d. h. im Streitfall, der Fortbildung des Klägers dienen. Soweit der Klä- ger meint, daß von im Beruf bewähr- ten Personen reiferen Alters eine

„Testierung" nicht verlangt werden könne, ist darauf zu verweisen, daß für den steuerrechtlichen Nachweis der Teilnahme an den Veranstaltun- gen nicht auf einen Ehrenkodex ei- ner bestimmten Gruppe von Steuer- pflichtigen abgestellt werden kann.

Vielmehr sind möglichst objektiv nachprüfbare Maßstäbe heranzuzie- hen, die in gleicher Weise auf alle Steuerpflichtigen Anwendung fin- den können, um eine gleichmäßige steuerrechtliche Behandlung her- beizuführen. Es trifft aber im allge- meinen nach der Lebenserfahrung auf alle Steuerpflichtigen zu, daß bei einer Tagung in einem bekannten Wintersportort zu einer günstigen Jahreszeit — ohne Rücksicht darauf, ob die Tagung während der örtli- chen Hoch- oder Nachsaison: statt- findet — die der Förderung des Be- rufs dienende Teilnahme an den vor- gesehenen und durchgeführten Ver- anstaltungen nicht gewährleistet ist, weil auch während der Zeit der Vor-

2406 Heft 40 vom 6. Oktober 1977 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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träge die Möglichkeiten zu Erholung und Sport genutzt werden. Der Klä- ger hat auch mit der Revision nicht gerügt, daß das FG Umstände außer Betracht gelassen habe, die zu ei- ner anderen Beurteilung führen könnten.

Der besondere Charakter des Veran- staltungsortes kann auch nicht des- halb unbeachtet bleiben, weil der Kläger auf die Wahl des Veranstal- tungsortes keinen unmittelbaren Einfluß hatte.

Wie der entscheidende Senat im Ur- teil IV 105/60 U für einen vergleich- baren Sachverhalt ausgeführt hat, kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Bundesärztekammer mit der Wahl von Davos als Veranstaltungs- ort den Wünschen ihrer Mitglieder hinsichtlich der besonderen Gestal- tungsmöglichkeiten während ihres Aufenthalts Rechnung getragen hat."

Anmerkungen

Angesichts dieser grundsätzlichen, die bisherige Rechtsprechung auf- gebenden Entscheidung erscheint die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Teilnahme an den von der Bundesärztekammer im Ausland veranstalteten Fortbil- dungskongressen zumindest stark in Frage gestellt.

Dabei vermögen die vom Bundesfi- nanzhof neu aufgestellten Grund- sätze nicht zu überzeugen.

Dies gilt insbesondere für die an- geblich bestehende Lebenserfah- rung, nach der bei der Durchfüh- rung von Fortbildungsveranstaltun- gen in Erholungsgebieten davon auszugehen sei, daß der Steuer- pflichtige das angebotene Fortbil- dungsprogramm nicht voll in An- spruch nehme und daß daher durch Testat die Teilnahme an den einzel- nen Veranstaltungen belegt werden müsse.

ln dieser Feststellung zeigt sich ein tiefes - nicht gerechtfertigtes - Miß- trauen in die Lauterkeit des Steuer- pflichtigen bei der Abgabe seiner

Steuererklärung und der hierfür an- zugebenden Tatbestände.

Im übrigen kann auch die immer wieder in Finanzgerichtsurteilen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kon- greßkosten zu findende Aussage nicht überzeugen, daß die Mitnahme der Ehefrau ein Indiz für die Einord- nung der Reise in den privaten Le- bensbereich darstelle, da der Steu- erpflichtige auch an "normalen" Ar- beitstagen die Möglichkeit hat, die ihm verbleibende Freizeit mit seinen Angehörigen zu verbringen. Es ist nicht zu verstehen, weshalb ihm diese Möglichkeit bei Fortbildungs- kongressen genommen werden sollte.

Nach dem Urteil kann auch in Zu- kunft im Einzelfall ein Abzug als Be- triebsausgaben dann in Frage kom- men, wenn die Teilnahme des Steu- erpflichtigen an den durchgeführten Veranstaltungen feststeht, wobei eine straffe, lehrgangsmäßige Orga- nisation dieser Veranstaltungen vor- ausgesetzt wird.

..,. Deshalb wird derzeit von der Bundesärztekammer erörtert, wie den Teilnehmern ein sowohl ausrei- chender als auch praktikabler Teil- nahmenachweis ermöglicht werden kann.

ln Betracht kommt die Einführung einer restiermöglichkeit mit An- und Abtestat für die einzelnen Veranstal- tungen beziehungsweise ein mit Zeitangabe versehener Tagesstem- peL Über die effektivste Art des Nachweises sind noch Gespräche im Gange.

..,. Die Bundesärztekammer wird in jedem Fall bereits zum Winterkon- greß Davos 1978 entsprechende Nachweismöglichkeiten einrichten.

Angesichts der im Urteil fehlenden Aussage über die Form der Testie- rung kann allerdings auch dann, wenn der Arzt hiervon Gebrauch ge- macht hat, nicht die absolute Ge- währ dafür übernommen werden, daß Finanzverwaltung und Recht- sprechung die angebotenen Nach- weise als ausreichend anerken-

nen. RA

Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen Aus der Rechtspraxis

Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung,

ärztliche Schweigepflicht, Zweifel

1. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung begründet nur eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit.

2. Das Fehlen einer Diagnose auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gung begründet keinen Zweifel an deren Richtigkeit. Eine Befundanga- be in der dem Arbeitgeber vorzule- genden Arbeitsunfähigkeitsbeschei- nigung widerspricht der ärztlichen Schweigepflicht und dem Lohnfort- zahlungsgesetz.

3. Berechtigte Zweifel an der Rich- tigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung können bestehen, wenn die ärztliche Diagnose auf kei- nem objektiven Befund, sondern al- lein auf den Angaben des Arbeitneh- mers beruht.

Landesarbeitsgericht Stuttgart, Ur- teil vom 23. April 1975 (8 Sa 154/

74) DÄ

Ruhen der Approbation

1. Bei einem schwebenden Straf- verfahren unterliegt die Anordnung des Ruhens der Approbation grund- sätzlich keiner zeitlichen Beschrän- kung.

Bundesverwaltungsgericht, Be- schluß vom 9. 9. 1970 (I B 55.69) 2. Der Umstand, daß gegen einen Arzt bei Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe wegen Verstoßes gegen Betäubungsmittelgesetz und Ver- schreibungsverordnung kein Be- rufsverbot verhängt worden ist, hin- dert die zuständige Behörde nicht daran, das Ruhen der Approbation anzuordnen. Bei der Ruhensanord- nung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Maßnahme polizeilicher Gefahrenabwehr.

Oberverwaltungsgericht Berlin, Be- schluß vom 25. Juni 1975

(IS 52.75) DÄ

DEUTSCHES

ARZTEBLATT Heft 40 vom 6. Oktober 1977 2407

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