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Archiv "Vermögensteuerliche Behandlung der Altersversorgung: Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes" (01.09.1977)

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DEUTSCHES ARZTEBLATT

Heft 35 vom 1. September 1977

Der Bundesfinanzhof hat erneut zur vermögensteu- erliehen Behandlung der Altersversorgung von Ärz- ten und Arztwitwen Stel- lung genommen. Danach sind diese Bezüge unter bestimmten Voraussetzun- gen vermögensteuerfrei:

eine Entscheidung, die der bisherigen Ansicht man- ches Finanzamtes wider- spricht.

Vermögensteuerliche Behandlung

der Altersversorgung

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes

Nach § 14 des Bewertungsgesetzes sind lebenslängliche Nutzungen und Leistungen, wozu insbesondere auch lebenslängliche Renten zu rechnen sind, mit dem aus Anlage 9 des Bewertungsgesetzes zu entneh- menden Vielfachen des Jahreswer- tes dem steuerpflichtigen Vermögen hinzuzurechnen.

Dazu zwei Beispiele: Bezieht eine 48jährige Witwe eine Witwenversor- gung von 20 000 DM im Jahr, dann geht es nicht um die Frage, ob ledig- lich 20 000 DM ihrem steuerpflichti- gen Vermögen, sondern darum, ob ein Wert von 280 000 DM dem steu- erpflichtigen Vermögen zuzurech- nen ist; denn der Vervielfältiger be- läuft sich bei ihrem Alter nach Anla- ge 9 des Bewertungsgesetzes auf ziemlich genau 14. Bei einem 66jäh- rigen Arzt - beispielsweise - ist im- merhin ein Vervielfältiger von etwa acht anzusetzen, so daß bei seiner Jahresrente von vielleicht 30 000 DM immerhin 240 000 DM seinem steu- erpflichtigen Vermögen zuzurech- nen ist. Die vermögensteuerliche Belastung macht also im ersten Fall (Witwe) unter Anwendung des der- zeitigen Steuersatzes von 0,7 Pro- zent jährlich etwa 2000 DM und im zweiten Fall (66jähriger Arzt) etwa 1700 DM aus. Bezogen auf die Jah- resrente ist dies eine vermögensteu- erliche Belastung von zehn Prozent im ersten und über fünf Prozent im zweiten Fall.

Ist der Bundesfinanzhof in seinen bisherigen Entscheidungen vor al- lem zur "erweiterten Honorarvertei- lung" der Kassenärztlichen Vereini-

gung in Hessen und zu Ruhege- haltsbezügen eines Knappschafts- arztes von der Ruhrknappschaft (Quellennachweise beim Verfasser) zur Vermögensteuerpflicht dieser Bezüge gekommen, hat er nun unter Aufhebung des Urteils des Finanz- gerichts Baden-Württemberg (Au- ßensenate Stuttgart, vom 27. No- vember 1975, VI 77/74) eine für die Empfänger von Versorgungsrenten der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Tübingen günstige Entscheidung getroffen.

~ Der Bundesfinanzhof hat die Ver- mögensteuerfreiheil dieser Bezüge von der Versorgungsanstalt Tübin- gen nur noch von der vom Finanzge- richt festzustellenden und wohl zweifelsfrei gegebenen Vorausset- zung abhängig gemacht, "daß Prä- mien gezahlt werden und daß die zu zahlende Rente von der Höhe der Prämie abhängt". Diese Entschei- dung des Bundesfinanzhofes vom 25. März 1977, 111 R 2/76, hat ganz erhebliche Bedeutung auch für die Rentenempfänger ähnlicher Versor- gungswerke wie zum Beispiel der Bayerischen Ärzteversorgung (in Verwaltung der Bayerischen Versi- cherungskammer) in München; im einzelnen hat der Bundesfinanzhof in dieser Entscheidung folgendes ausgeführt (Auszüge):

"Die Klägerin und Revisionsklägerin (Kiägerin) ist die Witwe eines Zahn- arztes. Dieser war bei der Versor- gungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte Tübingen aufgrund berufsständischer Vorschriften zwangsversichert. Die Klägerin be-

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GEIGY informiert

°Voltaren letzt

auch als Ampulle und Su ositorium

das erste Antirheumatikum

der neuen Generation in 3 Darreichungsformen

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Diclofenac -Natrium

ren

Bei allen Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises:

ein Antirheumatikum der neuen Generation

prompt analgetisch stark antiphlogistisch anerkannt gut verträglich

Hohe Wirksamkeit und gute Verträglichkeit schließen sich in der Rheumatherapie nicht aus

Zusammensetzung Diclofenac-Natrium

Magensaftresistente Dragöes mit 25 mg Suppositorien mit 50 mg

Ampullen zu 3 ml mit 75 mg Indikationen

Entzündliche und degenerative Formen des Rheumatismus - chronische Polyarthritis

- Spondylitis ankylosans - Arthrosen

- Spondylarthrosen Extraartikulärer Rheumatismus

Nichtrheumatische entzündliche Schmerzzustände Kontraindikationen

Ulcus ventriculi et duodeni.

Nebenwirkungen

VOLTAREN ist im allgemeinen gut verträglich, doch können zu Beginn der Behandlung mitunter gastrointestinale Reaktionen wie Aufstoßen, Nausea, epigastrische Schmerzen und Diarrhoe sowie leichtes Schwindelgefühl oder Kopfschmerzen auftreten. Diese Nebenerscheinungen sind gewöhnlich leichter Natur und bilden sich in der Regel, auch bei fortgesetzter Therapie, nach einigen Tagen zurück. Ganz vereinzelt sind auch exanthematische Hautreaktionen beobachtet worden.

Nach Verabreichung von Suppositorien wurde gelegentlich über lokale Nebenwir- kungen wie leichtes Brennen oder Tenesmen berichtet.

Dosierung Erwachsene erhalten:

Drag6es

Initial 3mal täglich 1-2 Dragöes, je nach Schweregrad der Schmerzen.

Für die Langzeittherapie genügt im allgemeinen 3mal 1 Dragöe pro Tag.

Die Dragöes sind zu oder nach den Mahlzeiten unzerkaut einzunehmen.

Suppositorien

Durchschnittlich 2 Suppositorien pro Tag, gegebenenfalls 3 Suppositorien.

Zur Vermeidung von Nachtschmerzen und zur Linderung der Morgensteifigkeit kann die Einnahme von Dragöes während des Tages mit der Verabreichung eines Suppo- sitoriums vor dem Schlaf kombiniert werden.

Ampullen

Im allgemeinen 1 Ampulle pro Tag, tief intraglutäal.

Bei scnwereren Fällen können auch zwei Injektionen pro Tag verabreicht werden.

(Injektionsseite wechseln).

Später Übergang auf VOLTAREN Dragäes oder Suppositorien.

Richtlinien bezüglich der Dosierung im Kindesalter liegen bisher nicht vor.

Besondere Hinweise

Bis zum Vorliegen ausreichender Erfahrungen soll VOLTAREN bei bestehender Schwangerschaft noch nicht verordnet werden.

Patienten mit gastrointestinalen Beschwerden oder mit anamnestischen Hinweisen auf Magen- und Duod'enalgeschwüre sowie Kranke mit schwerer Leber- oder Nieren- schädigung erfordern eine sorgfältige Überwachung.

Die chemische Herkunft der Wirksubstanz einerseits und die bisherigen klinischen Erfahrungen andererseits lassen erwarten, daß das hämatopoetische System und die Leberfunktion durch VOLTAREN nicht geschädigt werden. Dennoch sollten bei Langzeit- behandlung, analog dem Vorgehen bei anderen hochwirksamen Substanzen, Kontrollen des Blutbildes und der Leberfunktion durchgeführt werden.

Handelsformen und Preise Originalpackung mit

3 Ampullen zu 3 ml DM 11,65 lt. AT

30 magensaftresistenten Dragöes DM 18,90 lt. AT 60 magensaftresistenten Dragöes DM 33,75 lt. AT 100 magensaftresistenten Dragöes DM 49,85 lt. AT

10 Suppositorien DM 11,15 It. AT

Klinikpackungen

GEIGY

VO6

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Leserdienst

Hinweise -Anregungen

Altersversorgung und Vermögensteuer

zieht aus dieser Versicherung eine Witwenrente. Der Beklagte und Re- visionsbeklagte setzte die Rente in Höhe von 13 416 DM jährlich im Ver- mögensteuerbescheid 1972 vom 5.

Dezember 1973 mit dem kapitalisier- ten Betrag an. Der hiergegen einge-

legte Einspruch wurde zurückge- wiesen. Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Mit der Revision rügt die Klä- gerin Verletzung des § 111 Nr. 2 und 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) 1965. .. Die Revision führt zur Auf- hebung der Vorentscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Finanzgericht (FG).

1. Zutreffend ist das Finanzgericht zunächst davon ausgegangen, daß es sich bei dem Versorgungsan- spruch der Klägerin nicht um einen Anspruch aus der Sozialversiche- rung S. von § 111 Nr. 2 BewG 1965 handelt.. . Dabei wird nicht ver- kannt, daß die gesetzliche Zwangs- versicherung für die freien Berufe für ihren Bereich ähnliche Aufgaben erfüllt wie die Sozialversicherung.

Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Ausnahmevorschrift des § 111 Nr. 2 BewG 1965 auf derartige Versiche- rungen auszudehnen.

2. Die Rente der Klägerin ist auch nicht nach § 111 Nr. 4 BewG 1965 von der Zurechnung zum sonstigen Vermögen ausgenommen.. . 3. a) Die Ausführungen, mit denen die Vorinstanz die Voraussetzungen des § 111 Nr. 3 BewG 1965 verneint hat, sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum. Zu Unrecht hat das Fi- nanzgericht angenommen, daß die Vorschrift nur Rentenversicherun- gen begünstigen wolle, die auf ei- nem privaten Rentenversicherungs- vertrag beruhen. Im Hinblick darauf, daß § 111 Nr. 1 BewG 1965 die Ren- ten aus früheren Dienst- oder Ar- beitsverhältnissen, § 111 Nr. 2 BewG 1965 die Ansprüche aus der Sozial- versicherung und § 111 Nr. 4 BewG 1965 die gesetzlichen Versorgungs- ansprüche erfassen, ist allerdings zuzugeben, daß § 111 Nr. 3 BewG 1965 mit Renten aus privaten Ren- tenversicherungsverträgen einen vierten großen Bereich typischer Versorgungsansprüche freistellt.

Daraus folgt jedoch nicht, daß die Anwendung dieser Vorschrift auf einzelvertraglich geregelte Versi- cherungsverhältnisse beschränkt sei. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. Januar 1977 III R 29/

75 (zur Veröffentlichung bestimmt) unter Hinweis auf die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Steueränderungsgesetzes 1961 (Bundestagsdrucksache 111/2573) ausgeführt, daß durch die Einfüh- rung der Vorschrift des § 68 Nr. 3 BewG a. F. gerade auch die nicht unter die bisherigen Befreiungsvor- schriften fallenden beruflichen

Pflichtversicherungsverhältnisse begünstigt werden sollten. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, den Begriff der Ren- tenversicherung auf Versicherungs- verhältnisse zu beschränken, die durch private Versicherungsverträ- ge geregelt sind ...

Voraussetzung für die Annahme ei- ner Rentenversicherung ist aller- dings, daß Prämien gezahlt werden und daß die zu zahlende Rente von der Höhe der Prämien abhängt (Ur- teile des Bundesfinanzhofs — BFH — III R 29/75 und vom 20. Juni 1969 III R 64/66, BFHE 96, 120, BStBI 111969, 544).

Das Finanzgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Die Vor- entscheidung ist deshalb aufzuhe- ben und die Sache zur erneuten Ver- handlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht wird zu prüfen haben, ob diese Voraussetzungen nach den Bestimmungen der Satzung der Ver- sorgungsanstalt in der für das Streit- jahr geltenden Fassung erfüllt sind.

b) Entgegen der Auffassung des Fi- nanzamtes wird die Anwendung des

§ 111 Nr. 3 BewG 1965 auf die Rente der Klägerin nicht dadurch ausge- schlossen, daß § 27 Abs. 1c der Sat- zung unter gewissen, sehr engen Voraussetzungen auch einer unver- heirateten nahen Verwandten des Versicherungsnehmers, die diesem den Haushalt geführt hat, einen An- spruch auf Hinterbliebenenversor- gung zubilligt. . . .

Zwar umfaßt § 111 Nr. 3 BewG 1965, wie oben dargelegt, auch diese Ver- sicherungen; die Regelung des Sat- zes 2 dieser Vorschrift, die ihrem Wortlaut nach auf privatrechtliche Versicherungsverhältnisse abstellt, kann auf durch Satzung geregelte berufständische Zwangsversiche- rungen aber nur sinngemäß ange- wendet werden. Dabei ist zu berück- sichtigen, daß der Zwangsversicher- te grundsätzlich weder über die Vor- aussetzungen noch über den Um- fang der Versicherung entscheiden kann und damit keine Dispositions- befugnis über die Verwendung der von ihm zu erbringenden Beiträge hat. Während der Versicherungs- nehmer aufgrund eines privatrecht- lichen Versicherungsverhältnisses die Versicherung nach seinen per- sönlichen Verhältnissen gestalten kann, muß der Zwangsversicherte die durch Satzung vorgegebene Re- gelung hinnehmen, auch wenn sie seinem Versicherungsbedürfnis nicht entspricht.

Unter Berücksichtigung dieser Un- terschiedlichkeiten zwischen den beiden Versicherungsarten und auf- grund der Überlegung, daß der Ge- setzgeber die Versicherten aufgrund von berufsständischen Zwangsver- sicherungen keinesfalls schlechter stellen wollte als Versicherungsneh- mer einer privatrechtlichen Renten- versicherung, kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß nach dem Wort- laut des § 111 Nr. 3 Satz 2 und 3 BewG 1965 unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs, in dem diese Vorschrift steht, die Renten aus berufsständischen, durch Sat- zung geregelten Zwangsversiche- rungen so lange nicht zum sonsti- gen Vermögen gehören, als nach den Verhältnissen des jeweiligen Veranlagungszeitpunkts der Be- zugsberechtigte keine andere Per- son als der Versicherungsnehmer selbst, seine Ehefrau oder seine Kin- der sind, die noch nicht das 18. Le- bensjahr oder, im Falle der Berufs- ausbildung, das 25. Lebensjahr voll- endet haben." (BFH-Urteil vom 25.

März 1977, III R 2/76).

Dr. jur. Manfed Beker Moltkestraße 31 7100 Heilbronn

2146 Heft 35 vom 1. September 1977 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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