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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressestelle -

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt

- P r e s s e s t e l l e -

Erläuterungen zum Güteverfahren

Stand: 29.2.2016

Beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt besteht die Möglichkeit, Güteverfahren nach

§ 278 Abs. 5 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) durchzuführen.

Unter Beteiligung einer Güterichterin oder eines Güterichters bietet das Finanzgericht den Beteiligten eines streitigen Gerichtsverfahrens die Möglichkeit, eine für sie akzeptable Kon- fliktlösung im Rahmen eines vertraulich geführten Gesprächs selbstständig zu erarbeiten.

Dadurch soll der Vorrang der einvernehmlichen vor der streitigen Konfliktlösung betont wer- den.

In einem nicht öffentlichen Verfahren, in dem besonderer Wert auf die Vertraulichkeit gelegt wird (so werden z.B. eigene Güteakten angelegt, die gesondert geführt und aufbewahrt wer- den und gibt es keinen Austausch zwischen dem/der Güterichter/-in und dem/der gesetzli- chen Richter/-in, da der/die Güterichter/-in zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und werden vertrauliche Schriftsätze nach Abschluss des Verfahrens den Beteiligten zurückgesandt), können die Beteiligten eigenverantwortlich bestimmen, wie der Konflikt gelöst werden soll.

Der Schwerpunkt des Güteverfahrens liegt in der Herausarbeitung der Hintergründe des Konflikts und in der umfassenden Aufarbeitung der – ggf. über die Streitpunkte des Klagever- fahrens hinausreichenden – Interessen der Beteiligten. Hierfür steht den Beteiligten die Zeit zur Verfügung, die sie zur Lösung des Konflikts brauchen. Unterstützt werden die Beteiligten durch die besonders ausgebildeten Güterichterinnen oder Güterichter, die im Konflikt vermit- teln, eine konstruktive Gesprächsatmosphäre schaffen und für einen fairen Umgang der Be- teiligten miteinander sorgen.

Die Güterichterin oder der Güterichter ist nicht entscheidungsbefugt und erteilt auch keinen Rechtsrat.

Die Güterichterverhandlung wird regelmäßig zeitnah anberaumt und findet in den Räumen des Gerichts statt. Zusätzliche Gerichtskosten entstehend dabei nicht.

Auf Wunsch bzw. mit Einverständnis der Beteiligten können auch nicht am Prozess beteiligte Dritte an der Güterichterverhandlung teilnehmen, wenn dies für eine effektive Konfliktbear- beitung hilfreich ist.

Es können auch Themen einbezogen werden, die nicht oder noch nicht Gegenstand eines Rechtsstreits, aber für den Gesamtkonflikt von Bedeutung sind. So können z.B. auch offene Steuerfestsetzungen oder Einspruchsverfahren mit besprochen werden.

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Sollte die Güterichterverhandlung scheitern, wird der Rechtsstreit vor dem/der gesetzlichen Richter/-in weitergeführt, so dass keinerlei nachteilige Auswirkungen auf das gerichtliche Verfahren entstehen.

Der/die gesetzliche Richter/-in wird nur dann über den Inhalt der Güteverhandlung informiert, wenn die Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind. Ein Protokoll über die Gütever- handlung wird nur bei Wunsch der Beteiligten geführt. Sollten die Beteiligten sich in der Gü- teverhandlung verständigen und damit der Rechtsstreit erledigt werden können, besteht die Möglichkeit, Prozesserklärungen zu protokollieren, damit der/die für das streitige Verfahren zuständige gesetzliche Richter/-in das Verfahren durch Beschluss einstellen kann. Insoweit können auch Verständigungen zu entstandenen Kosten getroffen werden.

Eine Güterichterverhandlung erscheint vor allem dann sinnvoll und aussichtsreich, wenn die Verfahrensbeteiligten offensichtlich Schwierigkeiten in der Kommunikation untereinander haben, vielfältige und langwierige sowie ggf. immer wiederkehrende Sachverhalte im Streit stehen bzw. wenn bestimmte Steuerprobleme nur schwer justiziabel erscheinen, da ein un- verhältnismäßiger Aufwand zur Sachverhaltsklärung betrieben werden müsste bzw. der Rechtsstreit durch die Dauer, den Umfang oder den Eskalationsgrad zur unverhältnismäßi- gen Belastung geworden ist. Sinnvoll erscheint ein Güteverfahren insbesondere auch dann, wenn Rechtsstreite aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten bei mehreren Senaten an- hängig sind. In einem Güteverfahren können diese Klageverfahren senatsübergreifend ge- meinsam behandelt und besprochen werden, da die Vorschriften über den/die gesetzliche/-n Richter/-in nicht eingehalten werden müssen.

Soweit es ausschließlich um Rechtsfragen geht, dürfte ein Güteverfahren dagegen nicht hilf- reich sein.

Als Güterrichter stehen im Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt aktuell drei Güterichter zur Verfügung.

Die Verfahrensbeteiligten haben die Möglichkeit, selbst eine Güterrichterin oder einen Güter- richter zu bestimmen. Treffen die Beteiligten keine Bestimmung, leitet in der Regel der- /diejenige Richter/-in die Verhandlung, dem/der das Verfahren in zeitlicher Reihenfolge über- tragen wurde. Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Güterichterin oder der Güterichter auch für das streitige Verfahren zuständig werden könnte, wird sie oder er das Verfahren einer bzw. einem anderen Güterichter/-in übergeben.

Das Güteverfahren ist vollkommen freiwillig und unterliegt keinen Formvorschriften. Soweit Bedenken gegen die Durchführung einer Güterichterverhandlung bestehen, sollte dies mit den Güterichterinnen und Güterichtern im Vorfeld erörtert werden. Erklären sich die Beteilig- ten nicht ausdrücklich mit der Durchführung einer Güteverhandlung einverstanden, wird das Verfahren zur Fortsetzung der streitigen Verhandlung an den/die gesetzliche/-n Richter/-in zurückgegeben.

Das Güteverfahren kann in jedem Stadium des Streitverfahrens durchgeführt werden. Eben- so obliegt es allein der Verantwortung der Beteiligten, ob sie das Güteverfahren fortsetzen oder abbrechen und sodann wieder in das streitige Verfahren wechseln. Dabei werden die Hintergründe eines möglichen Scheiterns des Verfahrens nicht offenbart.

Das Güteverfahren stellt eine Möglichkeit und Chance dar, außerhalb des streitigen Klage- verfahrens zu einer Lösung des Streits zwischen den Beteiligten beizutragen.

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