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TOP 1 - Ausschuss für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Finanzgericht

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Mitteilung des Senats

an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 16. Februar 2021

Wahl von Vertrauensleuten für den Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Finanzgericht Bremen

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter des Fi- nanzgerichts Bremen endet am 31. Dezember 2021. Die Neuwahl der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter auf fünf Jahre erfolgt durch einen Wahlaus- schuss, der aus dem Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzendem, einer oder ei- nem durch den Senator für Finanzen zu bestimmenden Beamtin oder Beamten der Landesfinanzverwaltung und sieben Vertrauenspersonen, die die Voraussetzung zur Berufung als ehrenamtliche Richterinnen oder ehrenamtliche Richter am Finanzge- richt erfüllen, besteht. Die Vertrauenspersonen und ihre sieben stellvertretenden Ver- trauenspersonen werden nach § 23 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung in Verbin- dung mit Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO vom 23. Dezember 1965 (Brem.GBl. S. 156 – 35-a-1) von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) gewählt.

Der Senat bittet die Bürgerschaft (Landtag), sieben Vertrauenspersonen und sieben

stellvertretende Vertrauenspersonen für den Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen

Richterinnen und ehrenamtlichen Richter am Finanzgericht zu wählen. Die zu wählen-

den Personen müssen die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtliche Richte-

rinnen oder ehrenamtliche Richter am Finanzgericht erfüllen. Diese Voraussetzungen

ergeben sich aus den §§ 17 bis 20 der Finanzgerichtsordnung. Der Wortlaut der Vor-

schriften ist als Anlage beigefügt. Es müssen mindestens eine Vertrauensperson und

eine stellvertretende Vertrauensperson in der Stadtgemeinde Bremerhaven wohnhaft

sein (Artikel 5 Absatz 2 AGFGO). Nach § 5 des Landesgleichstellungsgesetzes vom

20. November 1990 (Brem.GBl. S. 433 – 2046- a-1) sollen bei den Benennungen

Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden.

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Anlage zur Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag)

§ 17 [Voraussetzungen für die Berufung]

¹Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. ²Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Ge- richtsbezirks haben.

§ 18 [Ausschlussgründe]

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Steuer- oder

Monopolstraftat verurteilt worden sind, soweit es sich nicht um eine Tat handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuße androht,

2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähig- keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Lan- des besitzen.

(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

§ 19 [Unvereinbarkeit]

Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden

1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Kör- perschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2. Richter,

3. Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder, 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

5. Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuer- beratungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollmäch- tigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsange- legenheiten geschäftsmäßig besorgen.

§ 20 [Recht zur Ablehnung der Berufung]

(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen 1. Geistliche und Religionsdiener,

2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,

3. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind,

4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,

5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen,

6. Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch er- reicht haben.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes be- freit werden.

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