• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Anlage zur Weiterbildungsordnung" (17.04.1985)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Anlage zur Weiterbildungsordnung" (17.04.1985)"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Bekanntgaben

Anlage zur Weiterbildungsordnung

Fortsetzung von Heft 15 und Schluß

18. Neurochirurgie Definition:

Die Neurochirurgie umfaßt die Erken- nung, operative Behandlung von Erkran- kungen, Verletzungen und Fehlbildun- gen des zentralen Nervensystems und seiner Hüllen, des peripheren und vege- tativen Nervensystems sowie die ent- sprechenden Voruntersuchungen, kon- servativen Behandlungsverfahren und ihre Nachsorge.

Weiterbildungszeit:

6 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gern. § 5, Abs. 1, Satz 1, davon minde- stens 4 Jahre im Stationsdienst.

Angerechnet werden können bis zu 1 Jahr Weiterbildung entweder in Neuro- logie, neurologischen Grundwissen- schaften, Chirurgie oder Orthopädie oder sechs Monate Anästhesiologie, Au- genheilkunde oder Hals-Nasen-Ohren- Heilkunde.

Die Weiterbildung hat sich auch auf die Röntgendiagnostik des Gebietes ein- schließlich des Strahlenschutzes zu er- strecken.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Neu- rologie, Neuroanatomie, Neuropatholo- gie, Neurophysiologie und allgemeinen Psychopathologie, den spezifischen Un- tersuchungsmethoden des Gebietes einschließlich Elektroenzephalographie, Elektromyographie und Isotopendiagno- stik, in der Diagnostik und Differential- diagnostik von intrakraniellen und spina- len Mißbildungen und Erkrankungen, Verletzungen, Tumoren und anderen Er- krankungen der peripheren Nerven, des vegetativen Nervensystems und des en- dokrinen Systems und der operativen Diagnostik, in der konservativen und operativen Behandlung neurochirurgi- scher Erkrankungen und Verletzungen einschließlich der selbständigen Durch- führung der üblichen Operationen.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnis- sen in der Strahlenbiologie, Strahlen- therapie und Isotopendiagnostik, in der Neuroophthalmologie, Neurootologie und Neuroorthopädie sowie der speziel- len Anästhesie.

19. Neurologie Definition:

Die Neurologie umfaßt die Erkennung, nichtoperative Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei Erkrankungen des zentralen, peripheren und vegetati- ven Nervensystems sowie der Muskula- tur (Myopathien und Myositiden).

Weiterbildungszeit:

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 5, Abs. 1, Satz 1, davon ein Jahr Psychiatrie (Akutkrankenhaus), drei Jah- re Neurologie, davon zwei Jahre Sta- tionsdienst.

Angerechnet werden können auf die Weiterbildung in Neurologie bis zu ei- nem Jahr Weiterbildung entweder in Neurochirurgie, Neuropathologie, Neu- rophysiologie oder Innerer Medizin.

Die Weiterbildung hat sich auch auf die Röntgendiagnostik des Gebietes ein- schließlich des Strahlenschutzes zu er- strecken.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in den theoretischen Grundlagen der Diagno- stik, Differentialdiagnostik und Therapie neurologischer Krankheitsbilder und Defektzustände einschließlich der Neu- roradiologie, der speziellen Laboratori- umsmethoden, der Elektroenzephalo- graphie, der Echoenzephalographie und der Elektrodiagnostik.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnis- sen im Gebiet der Psychiatrie.

20. Nuklearmedizin Definition:

Die Nuklearmedizin umfaßt die Anwen- dung radioaktiver Substanzen in der Me- dizin zur Funktions- und Lokalisations- diagnostik sowie offener Radionuklide in der Therapie und den Strahlenschutz.

Weiterbildungszeit:

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gem. § 5, Abs. 1, Satz 1

Angerechnet werden können bis zu ins- gesamt einem Jahr Weiterbildung ent- weder in Innerer Medizin, Kinderheil- kunde oder Radiologie.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Meß- technik, elektronischen Ausrüstung, Be- fundanalyse und Datenverarbeitung, Ra-

diochemie und Radiopharmakologie, Präparation und Markierung von körper- eigenen Substraten, der Diagnostik- und Therapieplanung, Auswahl der Mittel zur Reduktion der Strahlenbelastung, Strah- lenschutz des Personals, Strahlen- schutzmeßtechnik und Abfallbeseiti- gung und der Anwendung aller nuklear- medizinischen, diagnostischen und the- rapeutischen Methoden.

21. Öffentliches Gesundheitswesen

Die Anerkennung für das Gebiet „öffent- liches Gesundheitswesen" wird nach Maßgabe der entsprechenden staat- lichen Vorschriften erteilt.

22. Orthopädie Definition:

Die Orthopädie umfaßt die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilita- tion von angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Funktionsstö- rungen, Erkrankungen und Verletzun- gen der Stütz- und Bewegungsorgane.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gern. § 5, Abs. 1, Satz 1.

Abzuleisten sind: ein Jahr Chirurgie (Akutkrankenhaus), vier Jahre Orthopä- die, davon mindestens drei Jahre im Sta- tionsdienst.

Die Weiterbildung in Chirurgie ist im er- sten oder zweiten Jahr der Weiterbil- dung abzuleisten.

Auf die Mindestweiterbildungszeit wer- den Weiterbildungszeiten im Teilgebiet 22.1 von nicht mehr als einem Jahr ange- rechnet.

Die Weiterbildung hat sich auch auf die Röntgendiagnostik des Gebietes ein- schließlich des Strahlenschutzes zu er- strecken.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb von Kenntnis- sen in der kleinen und mittleren Chirur- gie, insbesondere der Unfallchirurgie, der Anästhesie, Wiederbelebung und Schockbehandlung.

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Dia- gnostik und Therapie orthopädischer Krankheiten und ihrer Verlaufsformen, der Statik und Kinetik des Stütz- und Be- wegungssystems einschließlich speziel- ler Untersuchungsverfahren und der Röntgendiagnostik des Gebietes, den konservativen Behandlungsmethoden, der physikalischen Therapie, der techni- schen Orthopädie und der selbständi- gen Durchführung der üblichen orthopä- dischen Operationen.

(2)

Anlage zur Weiterbildungsordnung

22.1 Teilgebiet Rheumatologie Weiterbildungszeit:

2 Jahre, davon mindestens 1 1/2 Jahre im Stationsdienst.

Ein Jahr der Weiterbildung in dem Teil- gebiet muß zusätzlich zur Mindestwei- terbildungszeit im Gebiet abgeleistet werden.

Für Anträge nach § 18 Abs. 3 ist eine mindestens 3jährige Tätigkeit im Teilge- biet nachzuweisen.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse und Erfahrungen in der Dia- gnostik, konservativen und operativen Therapie bei entzündlichen rheumati- schen Erkrankungen.

23. Pathologie Definition:

Die Pathologie umfaßt die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei der Erkennung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes, bei der Bewer- tung therapeutischer Maßnahmen durch die Beurteilung übersandten morpholo- gischen Untersuchungsguts oder durch Obduktion auch bei versicherungsmedi- zinischen Zusammenhangsfragen.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gern. § 5, Abs. 1, Satz 1

Angerechnet werden können bis zu ei- nem Jahr Weiterbildung entweder in Anatomie oder Rechtsmedizin, oder bis zu sechs Monaten entweder in Chirur- gie, Frauenheilkunde, Innerer Medizin, Kinderheilkunde oder Nervenheilkunde.

Die Anrechnungsfähigkeit entfällt, wenn ein Jahr im Teilgebiet „Neuropatholo- gie" absolviert wird.

Auf die Mindestweiterbildungszeit wer- den Weiterbildungszeiten in dem Teilge- biet Nr. 23.1 von nicht mehr als einem Jahr angerechnet.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Ob- duktionstätigkeit, in der Herrichtung und diagnostischen Auswertung histologi- scher und zytologischer Präparate.

23.1 Teilgebiet Neuropathologie Weiterbildungszeit:

2 Jahre

Ein Jahr der Weiterbildung in dem Teil- gebiet muß zusätzlich zur Mindestwei- terbildungszeit im Gebiet abgeleistet werden.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb spezieller Kenntnisse und Erfahrungen in der neu- ropathologischen Diagnostik einschließ- lich der Herrichtung und Auswertung hi-

stologischer und zytologischer Präpa- rate.

24. Pharmakologie und Toxikologie Definition:

Die Pharmakologie und Toxikologie um- faßt die Erforschung von Arzneimittel- wirkungen und von Vergiftungen im Tierexperiment und am Menschen ein- schließlich der Untersuchungen von Re- sorption, Verteilung, chemischen Verän- derungen im Organismus und Elimina- tion, die Mitarbeit bei der Entwicklung und Anwendung neuer Pharmaka sowie bei der Bewertung ihres therapeuti- schen Nutzens, die Beratung von Ärzten in der Arzneitherapie und bei Vergif- tungsfällen, die Stellungnahme zu phar- makologischen und toxikologischen Fragen.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gern § 5, Abs. 1, Satz 1

Abzuleisten sind:

Vier Jahre in dem Gebiet der experimen- tellen Pharmakologie und Toxikologie.

Angerechnet werden können bis zu ei- nem Jahr die wissenschaftliche Tätigkeit in entweder Physiologie, Biochemie, Biophysik, Mikrobiologie, Pathologie, Chemie (einschließlich pharmazeuti- scher Chemie), Physikalische Chemie oder Physik sowie sechs Monate klini- sche Pharmakologie.

1 Jahr klinisch-pharmakologische For- schung.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in den theoretischen Grundlagen der tierexpe- rimentellen Forschung zur Wirkungs- analyse von Arzneimitteln und Giften, der experimentellen Erzeugung von Krankheitszuständen beim Tier, zur Wir- kungsanalyse von Pharmaka, den biolo- gischen Test- und Standardisierungsver- fahren, den gebräuchlichen Untersu- chungsverfahren und Meßmethoden der Pharmakologie.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnis- sen in der Züchtung, Haltung und Ernäh- rung von Laboratoriumstieren und der Isotopendiagnostik.

24.1 Teilgebiet

Klinische Pharmakologie Weiterbildungszeit:

21/2 Jahre

Ein Jahr der Weiterbildung in dem Teil- gebiet muß zusätzlich zur Mindestwei- terbildungszeit im Gebiet abgeleistet werden.

Mindestens 1 1/2 Jahre dieser Zeit müssen in enger Verbindung mit klinischen Ab- teilungen absolviert werden.

Für Anträge nach § 18 Abs. 3 ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Teil- gebiet nachzuweisen.

Inhalt der Weiterbildung:

Durchführung von Wirkungsanalysen von Arzneimitteln am Menschen und der klinischen Prüfung (Phase 1-4) ein- schließlich der Bewertung von Arznei- mitteln gern. AMG in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt.

Beratung in arzneitherapeutischen Fra- gen und bei Vergiftungen. Durchführung von Arzneimittelbestimmungen in Kör- perflüssigkeiten des Menschen zur Steuerung der Therapie und der Arznei- mittelepidemiologie. Erfassung und Be- wertung von unerwünschten Arzneimit- telwirkungen.

25. Psychiatrie Definition:

Die Psychiatrie umfaßt die Erkennung, nichtoperative Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei psychischen Krankheiten oder Störungen sowie bei psychischen und sozialen Verhaltens- auffälligkeiten.

Weiterbildungszeit:

4 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gern. § 5, Abs. 1, Satz 1, davon ein Jahr Neurologie im Stationsdienst (Akutkran- kenhaus), drei Jahre Psychiatrie, davon zwei Jahre Stationsdienst.

Angerechnet werden können auf die Weiterbildung in Psychiatrie bis zu 1 Jahr Weiterbildung entweder in Psy- chotherapie oder Kinder- und Jugend- psychiatrie oder 6 Monate in Neuropa- thologie oder Neurophysiologie.

Wenigstens sechs Monate der psychia- trischen Weiterbildung sind in einem psychiatrischen Landeskrankenhaus oder einer vergleichbaren Einrichtung abzuleisten.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in den theoretischen Grundlagen, der Diagno- stik, Differentialdiagnostik und Therapie psychiatrischer Krankheitsbilder und Störungen, psychischer und sozialer Verhaltensauffälligkeiten einschließlich der Pharmako- und Somatotherapie, in der Anwendung der allgemeinen Psy- chotherapie und der Indikationsstellung zur tiefenpsychologisch fundierten Psy- chotherapie.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnis- sen im Gebiet der Neurologie.

26. Radiologie Definition:

Die Radiologie umfaßt die Erkennung und Behandlung von Erkrankungen mit- tels ionisierender Strahlen einschließ- lich derjenigen von radioaktiven Stoffen sowie den Strahlenschutz.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gern. § 5, Abs. 1, Satz 1, davon 2 1/2 Jahre

(3)

allgemeine Röntgendiagnostik, 1V2 Jah- re Strahlentherapie, 1 Jahr entweder in allgemeiner Röntgendiagnostik oder Strahlentherapie.

Auf den strahlentherapeutischen Weiter- bildungsabschnitt können sechs Monate Weiterbildung entweder in Nuklearme- dizin oder einem der klinischen Gebiete angerechnet werden.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Röntgendiagnostik einschließlich rönt- gendiagnostischer Spezialverfahren und in der Strahlentherapie (Oberflächen-, Nahbestrahlungs-, Tiefen- einschließlich Megavolttherapie) sowie im Strahlen- schutz.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnis- sen in der Anwendung von Radionukli- den.

26.1 Teilgebiet Strahlentherapie Die Strahlentherapie umfaßt die Be- handlung von Erkrankungen mit ionisie- renden Strahlen einschließlich derjeni- gen von radioaktiven Stoffen mit Schwerpunkt in der Onkologie.

Der Inhalt der Weiterbildung erstreckt sich auf die Vermittlung und den Erwerb spezieller Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Teilgebiet.

Weiterbildungszeit:

21/2 Jahre

Auf diese Zeit kann eine Weiterbildung in der Nuklearmedizin oder einem der klinischen Gebiete nicht angerechnet werden.

Ein Jahr der Weiterbildung in dem Teil- gebiet muß zusätzlich zur Mindestwei- terbildungszeit im Gebiet abgeleistet werden.

27. Rechtsmedizin Definition:

Die Rechtsmedizin umfaßt die Anwen- dung und Beurteilung medizinischer und medizinisch-naturwissenschaft- licher Kenntnisse für die Rechtspflege.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gern. § 5, Abs. 1, Satz 1, davon 6 Monate Psychiatrie, 1 Jahr Pathologie

31/2 Jahre in einem Institut für Rechtsme- dizin, angerechnet werden können sechs Monate Weiterbildung entweder in klinischer, theoretisch-medizinischer, allgemeinärztlicher Tätigkeit oder Tätig- keit im Öffentlichen Gesundheitsdienst.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der ge- richtsärztlichen Tätigkeit einschließlich der gerichtsärztlichen Sektionstechnik und der Erstattung von schriftlichen und mündlichen Gutachten über Kausalzu-

sammenhänge im Rahmen der Todeser- mittlung sowie zu forensisch psycho- pathologischen Fragestellungen.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnis- sen in der Asservierung von Spuren, der Beurteilung von Verletzungen bei Le- benden und Toten, der Beurteilung von Intoxikationen, der Rechtsstellung des Arztes und der rechtlichen Konsequen- zen ärztlichen Handelns, der forensi- schen Serologie, der gerichtsmedizini- schen Spurenkunde und der Versiche- rungsmedizin.

28. Urologie Definition:

Die Urologie umfaßt die Erkennung, Be- handlung, Prävention und Rehabilitation der urologischen Erkrankungen, der Fehlbildungen und Verletzungen des männlichen Urogenitalsystems und der weiblichen Harnorgane, einschließlich der Uro-Tuberkulose und der Androlo- gie.

Weiterbildungszeit:

5 Jahre an einer Weiterbildungsstätte gern. § 5, Abs. 1, Satz 1, davon ein Jahr Chirurgie im Stationsdienst (Akutkran-

II. Bereiche

Für das Führen der nachstehend aufge- führten Zusatzbezeichnungen sind fol- gende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Bereich und Zusatzbezeichnung Allergologie

Einjährige Tätigkeit bei einem ermäch- tigten Arzt.

Bis zu sechs Monaten kann die Tätigkeit an einem Institut für Immunologie ange- rechnet werden.

Hautärzte und Lungenärzte müssen über ihre Mindestweiterbildungszeit im Gebiet hinaus eine 9monatige Tätigkeit bei einem ermächtigten Arzt nachwei- sen.

2. Bereich Balneologie und medizinische Klimatologie Zusatzbezeichnung:

Badearzt oder Kurarzt

1. Teilnahme an einem einführenden allgemeinen Kursus für physikalische Medizin, Balneologie und Klimatologie von drei Wochen Dauer (Grundkursus Gießen — Bad Nauheim).

2. Teilnahme an einem weiteren auf- bauenden gegliederten, von der Ärzte- kammer anerkannten Kurs für physikali- sche Medizin, Balneologie und Klimato- logie von insgesamt drei Wochen Dauer.

3. Erwerb von Kenntnissen in der Kur- medizin in mindestens einjähriger Tätig-

kenhaus) und vier Jahre Urologie im Sta- tionsdienst.

Die Weiterbildung in Chirurgie ist späte- stens im vierten Jahr der Weiterbildung abzuleisten.

Die Weiterbildung hat sich auch auf die Röntgendiagnostik des Gebietes ein- schließlich des Strahlenschutzes zu er- strecken.

Inhalt der Weiterbildung:

Vermittlung und Erwerb von Kenntnis- sen in der allgemeinen Chirurgie, insbe- sondere der Chirurgie der Bauchorgane, der Anästhesie, Wiederbelebung und Schockbehandlung.

Vermittlung und Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der uro- logischen Anatomie, Physiologie, Patho- logie und Pharmakologie, der Diagnostik und Therapie der urologischen Erkran- kungen einschließlich der Röntgendia- gnostik des Gebietes, der Indikations- stellung und selbständigen Durchfüh- rung der üblichen urologischen Opera- tionen.

Vermittlung und Erwerb von Kenntnis- sen in der Indikationsstellung und Durchführung der Isotopendiagnostik des Gebietes.

keit in einem staatlich anerkannten und im Deutschen Bäderkalender aufgeführ- ten Heilbad oder Kurort.

Die Indikation dieses Ortes muß der Indi- kation des vorgesehenen Niederlas- sungsortes als Bade- oder Kurarzt weit- gehend entsprechen.

Die Bezeichnung „Badearzt" oder „Kur- arzt" darf nur geführt werden, wenn der Arzt in einem amtlich anerkannten Bade- oder Kurort als Bade- oder Kurarzt tätig ist.

3. Bereich und Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin

1. Teilnahme an einem dreimonatigen theoretischen Kurs über Arbeitsmedizin, der in höchstens sechs Abschnitte ge- teilt werden darf.

2. Zwölf Monate klinische oder poliklini- sche Tätigkeit auf dem Gebiet der Inne- ren Medizin.

3. Neun Monate praktische Tätigkeit in der Arbeitsmedizin bei einem ermäch- tigten Arzt.

Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn Ärzte auf der Grundlage des §3 Unfallverhütungsvorschrift „Betriebs- ärzte" eine mindestens zweijährige durchgehende regelmäßige Tätigkeit als Betriebsarzt in einem geeigneten Be- trieb oder eine gleichwertige Tätigkeit (z. B. als Gewerbearzt) nachweisen.

Die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedi- zin" darf vom Arzt nur an die Stätte sei- ner arbeitsmedizinischen Tätigkeit im Betrieb geführt werden.

(4)

Anlage zur Weiterbildungsordnung

4. Bereich und Zusatzbezeichnung ChirOtherapie

1. Teilnahme an einem Einführungskurs von mindestens zwölf Stunden Dauer über theoretische Grundlagen und Un- tersuchungsmethoden manueller Be- funderhebung an der Wirbelsäule und Extremitätengelenken.

2. Teilnahme an einem einwöchigen kli- nischen Kurs bei einem hierzu ermäch- tigten Arzt in einer orthopädischen Ab- teilung. Diese Voraussetzung gilt bei Nachweis einer mindestens halbjähri- gen Weiterbildung in Orthopädie als er- füllt.

3. Teilnahme an einer Weiterbildung von 60 Stunden über Untersuchungs- techniken, Mobilisationen und Manipu- lationen an den Extremitätengelenken.

4. Teilnahme an drei Kursen von je 60 Stunden oder sechs Kursen von je 30 Stunden über Untersuchungsmethoden, Weichteiltechniken, Mobilisationen, ge- zielten Manipulationen und Übungsbe- handlungen an allen Wirbelgelenken so- wie der Röntgenologie unter chirothera- peutischen Gesichtspunkten.

Die Kurse zu Ziffer 3 und 4 sollen in Ab- ständen von mindestens drei Monaten absolviert werden.

5. Bereich und Zusatzbezeichnung Flugmedizin

1. Zweijährige Weiterbildung in der In- neren Medizin oder

fünfjährige Tätigkeit unter Leitung eines zur Weiterbildung ermächtigten Arztes an einem flugmedizinischen Institut.

2. Teilnahme an einem mindestens vier- wöchigen Einführungslehrgang in die Flugmedizin

3. Erwerb eines Luftfahrerscheines 4. Cockpit-Erfahrungen in großen Ver- kehrsflugzeugen bei Flügen über meh- rere Zeitzonen.

Ärzte, die bei Inkrafttreten dieser Be- stimmung der Weiterbildungsordnung mindestens fünf Jahre Leiter einer flie- gerärztlichen Untersuchungsstelle für Berufsflugzeugführer waren, können auf Antrag die Genehmigung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Flugmedizin"

erhalten.

6. Bereich und Zusatzbezeichnung Homöopathie

1. Eine theoretische oder praktische Beschäftigung mit dem homöopathi- schen Heilverfahren während der Dauer von mindestens 1 1/2 Jahren unter Anlei- tung eines ermächtigten Arztes oder eine halbjährige Tätigkeit an einem Krankenhaus unter Leitung eines er- mächtigten Arztes.

2. Die Teilnahme an drei von der Ärzte- kammer anerkannten Kursen oder wahl-

weise an einem anerkannten vierteljähri- gen Lehrgang in der homöopathischen Therapie.

7. Bereich und Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik

1. Zweijährige Weiterbildung in dem Bereich der klinischen Genetik und ge- netischen Beratung bei einem ermäch- tigten Arzt.

2. Nachweis der selbständigen Durch- führung der genetischen Beratung in mindestens 30 Fällen.

3. Vierjährige klinische Tätigkeit oder Anerkennung für ein Gebiet.

8. Bereich und Zusatzbezeichnung Medizinische Informatik

Grundkenntnisse in der Biomathematik und der angewandten Informatik.

1 1/2 Jahre Weiterbildung in Informatik.

Dabei sind Kenntnisse in der Medizini- schen Datenverarbeitung (Datenerfas- sung, Datenspeicherung, Datenpräsen- tation, Dialogsysteme, Biosignalverar- beitung und problemorientierte Spra- che) zu erwerben.

6 Monate Weiterbildung im praktischen Einsatz fachbezogen auf ein Gebiet.

9. Bereich und Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren

1. Teilnahme an vier von der Ärztekam- mer anerkannten Kursen über naturge- mäße Heilweisen von je einer Woche Dauer,

2. drei Monate Tätigkeit bei einem er- mächtigten Arzt. Die dreimonatige Tätig- keit kann auch in Abschnitten von je- weils mindestens zwei Wochen durch- geführt werden.

Die Voraussetzungen für die Zusatzbe- zeichnung „Naturheilverfahren" sind auch erfüllt, wenn der Arzt eine minde- stens halbjährige Tätigkeit unter Leitung eines ermächtigten Arztes nachweist.

10. Bereich und Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie

1. a) Zwei Jahre Weiterbildung bei ei- nem hierzu ermächtigten Arzt. Die Wei- terbildung hat sich auch auf Aufgaben der medizinischen Rehabilitation zu er- strecken.

b) Die im Rahmen der Weiterbildung für das Gebiet des Arztes nachgewiesene Tätigkeit in physikalischer Therapie kann bei Internisten und bei Orthopäden bis zu 1 1/2 Jahren, bei Chirurgen bis zu einem Jahr angerechnet werden.

c) Teilnahme an einem vierwöchigen von der Ärztekammer anerkannten Kurs über die Grundlagen und Techniken der Physikalischen Medizin unter Berück- sichtigung der Prävention und Rehabili- tation.

2. Das Recht zum Führen dieser Zusatz- bezeichnung ist davon abhängig, daß in mindestens sechs der nachstehenden Therapieformen ausreichende Behand- lungsmöglichkeiten mit entsprechender räumlicher und apparativer Ausstattung sowie qualifizierter personeller Beset- zung vorhanden sind und die Behand- lungen vom Arzt ständig überwacht wer- den:

a) Krankengymnastik und Bewegungs- therapie

b) Massage

c) Extensionsbehandlung d) Wärme- oder Kältebehandlung e) Elektrotherapie,

Ultraschallbehandlung f) Hydrotherapie, Bäderbehandlung g) Lichttherapie h) Aerosoltherapie

i) Klima- oder Überdruckbehandlung Bei der Auswahl der erforderlichen Be- handlungsmöglichkeiten sollen die ge- bietsspezifischen Erfordernisse des Arz- tes berücksichtigt werden, ebenso even- tuelle ortsgebundene Therapiemöglich- keiten an Kurorten oder Heilbädern.

11. Bereich und Zusatzbezeichnung Plastische Operationen

2 Jahre Weiterbildung in plastisch-chir- urgischen Eingriffen des jeweiligen Ge- bietes bei einem ermächtigten Arzt.

12. Bereich und Zusatzbezeichnung Psychoanalyse

31/2 Jahre Weiterbildung, davon 21/2 Jahre klinische Tätigkeit in tiefenpsy- chologisch fundierter und analytischer Psychotherapie und

1 Jahr klinische Tätigkeit in der Psychia- trie bei einem mindestens zur 2jährigen Weiterbildung in der Psychiatrie er- mächtigten Arzt.

Erfolgt die Weiterbildung in der tiefen- psychologisch fundierten und analyti- schen Psychotherapie berufsbegleitend, so beträgt die Weiterbildungszeit hierfür 5 Jahre. Bei Ärzten mit mindestens 5jäh- riger praktischer Berufstätigkeit kann die vorgeschriebene Weiterbildung in der Psychiatrie durch den Nachweis des Erwerbs entsprechender psychiatri- scher Kenntnisse ersetzt werden.

13. Bereich und Zusatzbezeichnung Psychotherapie

2 1/2 Jahre Weiterbildung, davon 1 1/2 Jahre klinische Tätigkeit in der Psychotherapie und/oder Psychosomatischen Medizin und ein Jahr klinische Tätigkeit in der Psychiatrie bei einem mindestens zur zweijährigen Weiterbildung in der Psychiatrie ermächtigten Arzt.

(5)

Auf die Weiterbildung in der Psychiatrie können sechs Monate Weiterbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Psy- chotherapie angerechnet werden.

Erfolgt die Weiterbildung in der Psy- chotherapie und/oder Psychosomati- schen Medizin berufsbegleitend, so be- trägt die Weiterbildungszeit hierfür drei Jahre. Bei Ärzten mit mindestens fünf- jähriger praktischer Berufstätigkeit kann die vorgeschriebene Weiterbildung in der Psychiatrie durch den Nachweis des Erwerbs entsprechender psychiatri- scher Kenntnisse ersetzt werden.

14. Bereich und Zusatzbezeichnung Sozialmedizin

1. Anerkennung für ein Gebiet oder vier Jahre anrechnungsfähige Weiterbil- dungszeiten,

2. Teilnahme an einem von der Ärzte- kammer anerkannten vierwöchigen theoretischen Grundkurs und vierwöchi- gen theoretischen Aufbaukurs für So- zialmedizin,

3. ein Jahr praktische Tätigkeit in der Sozialmedizin bei einem ermächtigten Arzt.

Die Zusatzbezeichnung „Sozialmedizin"

darf von dem Arzt nur an der Stätte sei- ner sozialmedizinischen Tätigkeit ge- führt werden.

Für Anträge nach § 18 Abs. 3 ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Be- reich nachzuweisen.

15. Bereich und Zusatzbezeichnung Sportmedizin

1. Teilnahme an von der Ärztekammer anerkannten Einführungskursen in Theorie und Praxis der Leibesübungen von insgesamt mindestens 120 Stunden Dauer.

Teilnahme an von der Ärztekammer an- erkannten sportmedizinischen Kursen von insgesamt mindestens 120 Stunden Dauer und

einjährige praktische sportärztliche Tä- tigkeit in einem Sportverein oder Sport- bund oder

2. eine einjährige ganztägige Weiterbil- dung in einem sportmedizinischen Insti- tut unter Leitung eines ermächtigten Arztes.

16. Bereich und Zusatzbezeichnung Stimm- und Sprachstörungen

1. Eine mindestens halbjährige Weiter- bildung in der diagnostischen Hals-Na- sen-Ohren-Heilkunde bei einem er- mächtigten Arzt in einer Abteilung für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten.

2. Eine halbjährige Weiterbildung bei einem ermächtigten Arzt in einer Abtei- lung für Stimm- und Sprachstörungen.

17. Bereich und Zusatzbezeichnung Transfusionsmedizin

1. Von Ärzten, die nicht unter 2., 3. und 4. aufgeführt sind:

Dreijährige Tätigkeit im Blutspende- dienst bzw. in einer Abteilung für Trans- fusionsmedizin,

ein Jahr Weiterbildung in der Mikrobio- logie und/oder Serologie kann ange- rechnet werden, sofern es während der jeweiligen Weiterbildung absolviert wurde.

2. Von einem Anästhesisten, Chirurgen, Frauenarzt, Internisten oder Kinderarzt:

Eine dreijährige Tätigkeit im Blutspen- dedienst bzw. in einer Abteilung für Transfusionsmedizin.

Eine sechsmonatige Weiterbildung in Blutgruppenserologie kann angerech- net werden, sofern diese während der Weiterbildung im Gebiet absolviert wurde.

3. Von einem Pharmakologen:

Dreijährige Tätigkeit im Blutspende- dienst bzw. in einer Abteilung für Trans- fusionsmedizin.

Eine einjährige Weiterbildung in der Mi- krobiologie und/oder Serologie kann an- gerechnet werden, sofern diese wäh- rend der Weiterbildung im Gebiet absol- viert wurde.

4. Von einem Laborarzt:

Dreijährige Tätigkeit im Blutspende- dienst bzw. in einer Abteilung für Trans- fusionsmedizin.

Eine zweijährige Weiterbildung in der Mikrobiologie und/oder Serologie kann angerechnet werden, sofern diese wäh- rend der Weiterbildung absolviert wurde.

18. Bereich und Zusatzbezeichnung Tropenmedizin

1. Teilnahme an einem Kurs über Tro- penkrankheiten und medizinische Para- sitologie an einem der Tropeninstitute in Hamburg, Amsterdam, Antwerpen, Ba- sel, Liverpool, London und Marseille von mindestens drei Monaten Dauer.

2. Eine mindestens einjährige Tätigkeit außerhalb der Tropen in einem Tropen- krankenhaus, einer tropenmedizini- schen Fachabteilung oder der klini- schen Ambulanz eines Tropeninstituts.

3. Eine einjährige praktische Tätigkeit in den Tropen, in einer klinischen Ambu- lanz, auf einer allgemeinen Krankensta- tion oder auf einer Station für Innere oder Kinderkrankheiten, soweit die Be- handlung von Tropenkrankheiten dort einen wesentlichen Anteil der ärztlichen

Tätigkeit ausmacht.

ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT

Durchsicht

des Ärztemusterbestandes

Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker informierte die Arzneimittelkom- mission der deutschen Ärzteschaft über Mit- teilungen pharmazeutischer Hersteller, die Rückrufe und andere wichtige Änderungen von Fertigarzneimitteln betreffen. Der Be- stand an Ärztemustern ist entsprechend durchzusehen, und erforderlichenfalls sind die nicht mehr verkehrsfähigen Fertigarz- neimittel bzw. deren genannte Chargen auszusondern und zu vernichten.

Mykofridol

alle Packungen bis einschließlich Ch.-B.: 005 ...

Das Präparat Mykofridol kommt ab sofort in geän- derter Zusammensetzung in den Verkehr.

Fansidar

Die Gebrauchsinformation für Fansidar Tabletten ist aufgrund einer Auflage des Bundesgesund- heitsamtes geändert worden. Fansidar Tabletten mit der neugefaßten Gebrauchsinformation wer- den in Kürze zur Verfügung stehen und sind durch einen schwarzen Punkt auf der Faltschachtel kenntlich gemacht.

Azur compositum Tabletten Geänderte Zusammensetzung

Die Ch.-B. der Tabletten mit neuer Rezeptur be- ginnt mit den Ziffern 30.

Nitroimidazol-haltige Humanarzneimittel Nach dem 1. April 1985 dürfen nur noch Packun- gen abgegeben werden, die einen geänderten Beipackzettel enthalten.

Tricho Cordes Tabletten, -Vaginalkapseln, -Kom- bi-Packung und -Partnerpackung

Vom BGA wurde die Zulassung für Metronidazol- haltige Präparate geändert. Seit dem 1. Februar 1985 werden Packungen mit geänderter Pak- kungsbeilage ausgeliefert. Diese tragen auf der Faltschachtel neben der Chargenbezeichnung den Zusatz „NEU".

Rathimed N Tabletten und Vaginaltabletten Aufgrund der Auflagen des BGA zu Nitroimidazol- haltigen Präparaten wurden Rathimed N, 12 Ta- bletten, und Rathimed N, 6 Vaginaltabletten, be- reits seit Februar 1985 mit einer neuen Packungs- beilage ausgeliefert. Die Packungen mit der neu- en Packungsbeilage sind vor der Chargen-Num- mer mit „NP" in der Bedeutung „Neue Packungs- beilage" gekennzeichnet.

Arilin Tabletten, -Vaginalzäpfchen und -Kombi- packung

Seit geraumer Zeit stehen Arilin Tabletten, Arilin- Vaginalzäpfchen und Arilin-Kombipackungen mit geändertem Beipackzettel gemäß den Anforde- rungen des BGA dem pharmazeutischen Großhan- del zur Verfügung. Zu erkennen ist diese Ware an dem Kontrollbuchstaben „N" als Ergänzung zur Chargenbezeichnung auf der Faltschachtel. Das Präparat Arilin 500 ist von dieser Aktion nicht be- troffen.

Rückruf von Spurapur

Bei Spurapur I und Spurapur II Ampullen wurden Schwebeteilchen festgestellt. Da gesundheitliche Schäden nicht auszuschließen sind, bittet die Fir- ma Weimer GmbH alle Packungen von Spurapur aus dem Ärztemusterbestand zu entfernen. AKdÄ

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Leistungserbringer sind dagegen weitgehend ungescho- ren geblieben." Die Bundesarbeits- gemeinschaft Hilfe für Behinderte, in der 52 Behinderten-Selbsthilfe- verbände mit

Entsprechend dem „Statut zur Förderung der Weiterbil- dung zu Ärzten für Allge- meinmedizin in Nordwürt- temberg“ besteht eine Zah- lungsverpflichtung eines Arz- tes gegenüber

Von dem zum Allgemeinarzt weiterzubil- denden Arzt wird die Bereitschaft erwartet, seine Weiterbildung in einem Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung gegebe- nenfalls

Nach einem Runderlaß des Mini- sters für Arbeit, Gesundheit und Soziales werden die kostenlosen- das heißt in diesem Falle auf Ko- sten des Landes

Wenn einerseits die wirtschaftliche Lei- stungskraft eines Staates das Lei- stungsgeschehen in der Krankenver- sorgung mitbestimmt, so gilt ande- rerseits — laut Beckmann — auch für

• Zustimmung fand deshalb auch ein Antrag für den Fall, daß die Mehrheit des Deutschen Ärztetages für die Einführung der fakultativen Weiterbildung votiert: Dann möchte

Die Forderung nach Ein- richtung einer zentralen Erfassungs- stelle für alle Tierversuche ist somit unbegründet und stellt — einmal ab- gesehen von den dabei entstehenden Kosten —

1, Satz 1, davon 1 Jahr In- nere Medizin (Akutkrankenhaus), ange- rechnet werden können sechs Monate Weiterbildung in Kinderheilkunde, 4 Jahre im Gebiet der Laboratoriumsme-