• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Anlage zur Weiterbildungsordnung" (18.10.1979)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Anlage zur Weiterbildungsordnung" (18.10.1979)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

Anlage zur

Weiterbildungsordnung

Der 79. Deutsche Ärztetag 1976 in Düsseldorf hatte eine neue Weiter- bildungsordnung beschlossen; sie wurde vom 81. Deutschen Ärztetag 1978 bei den Gebiets-und Zusatz- bezeichnungen ergänzt. Nach dem Abdruck der den Landesärz- tekammern zur Übernahme emp- fohlenen "Muster"-Weiterbil- dungsordnung (DEUTSCHES ÄRZTEBLATT, Heft 41/1979, Seite 2688) folgt in diesem Heft die "An- lage zur Weiterbildungsordnung"

mit den Definitionen, Weiterbil- dungszeiten und -inhalten (Seite

2763). uer

Zahl der Mehrfach- abhängigen nimmt zu

Während früher die Abhängigkeit von einem einzigen Suchtmittel die Regel war, nahmen in den letz- ten Jahren die Mehrfachabhängi- gen besorgniserregend zu und be- tragen in den Beratungsstellen der Caritas bis 25 Prozent (21 Prozent bei den Männern und 36 Prozent bei den Frauen). Bei den geschätz- ten mindestens 1,5 Millionen Suchtkranken in der Bundesrepu- blik Deutschland waren allein 375 000 Personen mehrfachab- hängig, was eine kompliziertere Behandlung und höhere Kosten zur Folge hat. Bei der Mehrfachab- hängigkeit sind Alkohol mit 44 Prozent, Medikamente mit 39 Pro- zent und Drogen mit 17 Prozent

beteiligt. WZ

ln einem Satz

Forschungsgemeinschaft - Die Deutsche Forschungsgemein- schaft (DFG), Bonn, stellte im ver- gangenen Jahr insgesamt mehr als 700 Millionen DM zur Förde- rung von Forschungsprojekten in sämtlichen wissenschaftlichen Disziplinen zur Verfügung (etwa 10 000 Projekte werden zur Zeit

gefördert). DÄ

AUS DEN BUNDESLÄNDERN

BE RUN

Beförderungsentgelte für den Krankentransport

Der Senat hat in einer Verordnung die Beförderungsentgelte für den Krankentransport neu geregelt. Im Gegensatz zu der bisherigen Übung gelten künftig für die Ein- sätze von Krankentransportwagen und von Rettungswagen unter- schiedliche Tarifsätze. Beim Krankentransportwagen werden bis zu einer Wegstrecke von 10 Kilometern für die Beförderung ei- nes Kranken einschließlich Hilfe- leistung während der Fahrt und gegebenenfalls Tragetransport vom und zum Fahrzeug 48 DM (bisher 43 DM) berechnet. Jeder zusätzliche Fahrkilometer kostet 1,40 DM. Beim Einsatz von Ret- tungswagen betragen die entspre- chenden Tarifsätze 70 DM und

1,60 DM. LPD

NORDRHEIN-WESTFALEN

Früherkennung bei

Neugeborenen ausgedehnt

Nach einem Runderlaß des Mini- sters für Arbeit, Gesundheit und Soziales werden die kostenlosen- das heißt in diesem Falle auf Ko- sten des Landes vorgenommenen

Früherkennungsuntersuchun- gen bei Neugeborenen auf ange- borene Stoffwechselstörungen ausgedehnt. Der Minister bezieht sich dabei auf eine entsprechende Entschließung der 43. Gesund- heitsministerkonferenz im Mai 1979 in Düsseldorf.

Die kostenfreie Untersuchung auf Phenylketonurie gibt es in Nord- rhein-Westfalen bereits seit 1965;

sie erfaßt nach Mitteilung des Mi- nisteriums zur Zeit mehr als 99 Prozent aller Neugeborenen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 wur- de die Untersuchung auf Hypothy- reose neu in das Landesprogramm aufgenommen. Im Jahre 1980 soll der Test auf Galaktosämie zusätz- lich aufgenommen werden. Alle

2706 Heft 42 vom 18. Oktober 1979 DEUTSCHES ARZTEBLATT

drei Untersuchungen erfolgen an einer Blutprobe, die nach dem Runderlaß am fünften Lebenstag durch Fersenstich zu entnehmen

ist. EB

BAYERN

Sämtliche Streitsachen werden erledigt

ln den von bayerischen RVO-Kas- senverbänden in den zu rücklie- genden Jahren mit bundesweitem Eklat betriebenen Verfahren we-

gen "Entziehung der kassenärztli-

chen Zulassung" gegen die Ge- meinschaftspraxis Professor Dr.

Sewering/Dr. Stattelmann und ge- gen Dachauer Frauenärzte hat am 1. Oktober 1979 vor dem Bayeri- schen Landessozialgericht ein Erörterungstermin stattgefunden, an dem neben den betroffenen Ärzten die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskran- kenkassen und die Landwirt- schaftlichen Krankenkassen in Bayern sowie die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns beteiligt waren.

...,. Wie es in einer gemeinsamen Presseerklärung heißt, haben die am Verfahren Beteiligten nach eingehender Erörterung überein- stimmend erklärt, daß die Streit- punkte ausgeräumt sind.

Auf Vorschlag des Kassenarztse- nats des Bayerischen Landesso- zialgerichts haben die Beteiligten deshalb einen Vergleich geschlos- sen, nach welchem die Klagen zu- rückgezogen und die Streitsachen für erledigt erklärt wurden. Auf ei- ne Kostenerstattung wurde gegen- seitig verzichtet.

ln weiterer Folge, so heißt es in der gemeinsamen Presseerklärung der RVO-Kassen und der Kassen- ärztlichen Vereinigung Bayerns abschließend, werden die noch in anderen Gerichts- und Verwal- tungsinstanzen anhängigen Streit- verfahren im selben Sinne und im gegenseitigen Einvernehmen erle-

digt.

wz

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die auf den ersten Blick als Maßnahme gegen Gewalt an und zum Schutz von Frauen und Kindern gedachte Einführung

Für die Impfung von Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. von betreuten Personen der vorbezeichneten Einrichtungen steht – wie aus der beige- fügten Anlage 1 ersichtlich –

Bei Aktivitäten im Freien kann nach Entscheidung der für das Angebot verantwortlichen Person auf die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nach § 5 Absatz 4 Nummer 4 bei

• jemals ein Guillain-Barré-Syndrom (vorübergehende Bewegungsunfähigkeit und Gefühllosigkeit von Teilen des Körpers oder des ganzen Körpers) oder eine brachiale

Lebensjahr voll- endet haben (Priorität 1) ein Impfangebot in der eigenen Häuslichkeit er- halten. Impfdosen für diese Personengruppe sind aus dem Kontingent für die Terminierung

Kontaktpersonen von sich nicht in einer Einrichtung befindlichen pfle- gebedürftigen Personen haben eine Kopie des Nachweises der Pfle- gekasse über den Pflegegrad der

In der integrierten Wohnungsnotfallberichterstattung werden neben kommunal und ordnungsrechtlich untergebrachten wohnungslosen Personen auch solche erfasst, die über

Hier muss jedoch unterschieden werden zwischen den Älteren ab 80 Jahren, die noch mobil sind und denen, die es nicht mehr sind. Diejeni- gen, die noch mobil sind, können